römisch fünf E R O R D N U N G

des Gemeinderates der Gemeinde Krems in Kärnten vom 23.11.2018, Zl. 8501/432/2018, mit der Wasserbezugsgebühren für die Gemeindewasserversorgungsanlage Innerkrems ausgeschrieben werden. (Wasserbezugsgebührenverordnung Innerkrems)

Gemäß Paragraphen 16 und 17 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018,, Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2017,, und gemäß Paragraphen 23 und 24 des Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetzes – K-GWVG, Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 1997,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Ausschreibung

Für die Bereitstellung, für die Möglichkeit der Benützung und die tatsächliche Inanspruchnahme der Gemeindewasserversorgungsanlage Innerkrems der Gemeinde Krems in Kärnten werden Wasserbezugsgebühren ausgeschrieben.

Paragraph 2,

Gegenstand der Abgabe

(1)      Die Wasserbezugsgebühren werden als Bereitstellungs- und als Benützungsgebühr ausgeschrieben.

(2)      Für die Bereitstellung der Gemeindewasserversorgungsanlage und für die Möglichkeit ihrer Benützung ist eine Bereitstellungsgebühr zu entrichten.

(3)      Für die tatsächliche Inanspruchnahme der Gemeindewasserversorgungsanlage ist eine Benützungsgebühr zu entrichten.

(4)      Der Versorgungsbereich für die Gemeindewasserversorgungsanlage Innerkrems der Gemeinde Krems in Kärnten ist mit gesonderter Verordnung festgelegt (Bereich: GWVA – Innerkrems Zl.: 725-0/24/79).

Paragraph 3,

Bereitstellungsgebühr

(1)      Die Bereitstellungsgebühr ist für jene Grundstücke, baulichen Anlagen oder Bauwerke zu entrichten, für die ein Anschlussauftrag erteilt oder ein Anschlussrecht eingeräumt wurde.

(2)      Die Höhe der jährlichen Bereitstellungsgebühr wird mit dem 60-zigfachen des Gebührensatzes gemäß § 5 dieser Verordnung festgelegt.

Paragraph 4,

Benützungsgebühr

(1)      Die Höhe der Benützungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung des mittels Wasserzählers ermittelten tatsächlichen Wasserverbrauches eines Jahres in Kubikmeter (Bemessungsgrundlage) mit dem Gebührensatz.

(2)      Die Höhe der jährlichen Bereitstellungsgebühr ist an die Benützungsgebühr anzurechnen.

Paragraph 5,

Höhe der Benützungsgebühr

Der Gebührensatz beträgt inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10 %:

a)        ab dem 1. Dezember 2018   1,04 Euro

b)        ab dem 1. November 2019   1,06 Euro

c)        ab dem 1. November 2020   1,08 Euro und

d)        ab dem 1. November 2021  1,10 Euro

Paragraph 6,

Abgabenschuldner

(1)      Zur Entrichtung der Wasserbezugsgebühren sind die Eigentümer der an die Gemeindewasserversorgungsanlage Innerkrems der Gemeinde Krems in Kärnten angeschlossenen Grundstücke, baulichen Anlagen oder Bauwerke verpflichtet.

(2)      Bei Wasserbezug für Bauarbeiten ist der Bauführer, bei Wasserbezug aus Hydranten ist der Wasserbezieher, zur Entrichtung der Benützungsgebühr verpflichtet.

Paragraph 7 F, e, s, t, s, e, t, z, u, n, g und Fälligkeit der Abgabe

(1)      Die Wasserbezugsgebühren sind einmal jährlich mittels Abgabenbescheid festzusetzen; sie sind mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.

(2)      Für die Ermittlung der Benützungsgebühr ist der Wasserverbrauch jeweils zufolge einer Wasserzählerablesung eines jeden Jahres heranzuziehen (Ablesestichtag: 31. Oktober jeden Kalenderjahres).

Paragraph 8,

Inkrafttreten

(1)      Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2018 in Kraft.

(2)      Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Krems in Kärnten vom 18. Dezember 2009, Zl. 850-0/519/2009, mit der Wasserbezugsgebühren ausgeschrieben werden (Wassergebührenverordnung), außer Kraft.

Der Bürgermeister:

Johann Winkler