VERORDNUNG
des Gemeinderates der Gemeinde Krems in Kärnten vom 15. Dezember 2023, Zl. 817/8560/2023, mit der die Gebühren für die Gemeindefriedhöfe, die Gebühren für die gemeindeeigenen Aufbahrungshallen und die Gebühren für Leistungen im Bestattungsfall ausgeschrieben werden (Friedhofsgebührenverordnung)
Gemäß §§ 16 und 17 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, zuletzt in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 112/2023, und § 13 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, LGBl. Nr. 66/1998, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 78/2023, in Verbindung mit § 27 des Kärntner Bestattungsgesetztes – K-BstG 1971, zuletzt in der Fassung LGBl Nr 105/2022, wird verordnet:
Paragraph eins,
Ausschreibung, Begriffsbestimmungen
(1) Für die Benützung der Grabstätten und Erhaltung der Gemeindefriedhöfe Eisentratten, Nöring und St. Nikolai werden Benützungs- und Erhaltungsgebühren ausgeschrieben.
(2) Die Aufbahrungshallengebühr wird für die Benützung der Aufbahrungshallen Eisentratten, Nöring, Leoben, St. Nikolai, Pleßnitz und Innerkrems ausgeschrieben.
(3) Für die Grabherstellung und Schließen eines Grabes wird eine pauschale Gebühr ausgeschrieben.
Paragraph 2,
Gebühren
(1) Benützungs- und Erhaltungsgebühren:
Einzelgrab pro Jahr € 25,00
Familiengrab pro Jahr € 50,00
Urnengrab pro Jahr € 70,00
(2) Benützungsgebühren für die Aufbahrungshallen
pro Sterbefall € 100,00
(3) Grabherstellung und Schließen
während normaler Arbeitszeit, pro Sterbefall € 480,00
außerhalb der Dienstzeit, pro Sterbefall € 600,00
Paragraph 3,
Abgabenschuldner
Abgabenschuldner sind jene Personen, welche nach Paragraph 14, des Kärntner Bestattungsgesetzes – K-BStG, Landesgesetzblatt Nr 61 aus 1971,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 2022,, die Obsorge für die Bestattung obliegt, beziehungsweise die Aufbahrungshalle zur Benützung beansprucht.
Paragraph 4,
Festsetzung und Fälligkeit der Abgabe
(1) Die Festsetzung der Benützungs- und Erhaltungsgebühren hat gemäß Paragraph 9, Kärntner Abgabenorganisationsgesetz – K-AOG, Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2010,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2017,, mit Abgaben-Dauerbescheid zu erfolgen. Der Betrag wird alle zwei Jahre mittels Lastschriftanzeige mitgeteilt und ist nach Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Lastschriftanzeige fällig.
(2) Die Benützungsgebühren für die Aufbahrungshallen und die Gebühren für Grabherstellung und Schließung sind mittels Abgabenbescheid festzusetzen; sie sind mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.
Paragraph 5,
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2024 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Krems in Kärnten vom 18. August 2016, Zahl: 817/356/2016, außer Kraft.
Der Bürgermeister:
Gottfried Kogler