römisch fünf E R O R D N U N G des Gemeinderates der Gemeinde Krems in Kärnten vom 23. August 2013, Zahl 850-0/278/13, mit der Wasserbezugsgebühren ausgeschrieben werden. Gemäß Paragraphen 23 und 24 des Gemeindewasser-versorgungsgesetzes 1997, K-GWVG, Landesgesetzblatt Nr.
107/1997, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2010, wird verordnet:
Paragraph eins, Ausschreibung
Für die Benützung der Gemeindewasserversorgungsanlage Eisentratten wird eine Benützungsgebühr ausgeschrieben.
Paragraph 2, Gegenstand der Abgabe
Für die Inanspruchnahme der Gemeindewasserversorgungsanlage Eisentratten ist eine Benützungsgebühr zu entrichten.
Paragraph 3, Benützungsgebühr
(1) Die Benützungsgebühr ist aufgrund des tatsächlichen Wasserverbrauches mittels eines Wasserzählers zu ermitteln.
(2)
Die Höhe der Benützungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung der bezogenen Wassermenge in Kubikmeter mit dem Gebührensatz.
(3) Der Gebührensatz beträgt Euro 0,80 inkl. Umsatzsteuer.
(4) Die Zählermiete beträgt pro Zähler jährlich Euro 5,00 inkl. Umsatzsteuer.
Paragraph 4, Jährliche Anpassung der Benützungsgebühr und Zählermiete
Die Benützungsgebühren und die Zählermiete werden ab 01.11.2014 jährlich um 1,75 % erhöht.
Paragraph 5, Abgabenschuldner
Zur Entrichtung der Benützungsgebühr ist der Eigentümer des an die Gemeinde-wasserversorgungsanlage angeschlossenen Grundstückes verpflichtet.
Paragraph 6, Festsetzung der Abgabe
(1) Die Wasserbezugsgebühr ist jeweils jährlich am 1. November festzusetzen.
Paragraph 7, Wirksamkeit
(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 2013 in Kraft.
(2) Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates vom 18.12.2009, Zahl
850/518/2009 in der geltenden Fassung außer Kraft.
Für den Gemeinderat:
Der Bürgermeister:
(Johann Winkler)
Angeschlagen am: 30.08.2013
Abgenommen am: 16.09.2013