römisch fünf E R O R D N U N G des Gemeinderates der Gemeinde Krems in Kärnten vom 23. August 2013, Zahl 851/277/13 mit der Kanalgebühren ausgeschrieben

werden. Gemäß Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998, i.d.F. Landesgesetzblatt Nr.65 aus 2012, und Paragraphen 24 und 25 des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1999,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2012,, wird verordnet:

Paragraph eins, Ausschreibung

Für die Bereitstellung und Benützung der Kanalisationsanlage KREMS IN KÄRNTEN (außerhalb Kanalentsorgungsbereich Innerkrems) wird eine Kanalgebühr ausgeschrieben. Die Kanalgebühr wird als Bereitstellungs- und als Benützungsgebühr ausgeschrieben.

Paragraph 2, Gegenstand der Abgabe

Für die Bereitstellung und für die Möglichkeit der Benützung der Kanalisationsanlage Krems in Kärnten, ist eine Bereitstellungsgebühr und für die tatsächliche

Inanspruchnahme der Kanalisationsanlage, eine Benützungsgebühr zu entrichten.

Paragraph 3, Bereitstellungsgebühr

(1)

Die Bereitstellungsgebühr ist für jene Gebäude und befestigten Flächen zu entrichten,für welche die Gemeindekanalisationsanlage bereitgestellt wird. Für diese Gebäude muss die Anschlusspflicht

ausgesprochen oder ein Anschlussrecht eingeräumt sein.

(2)              Die Bereitstellungsgebühr beträgt:

              für jedes Gebäude pro Bewertungseinheit                            € 99,00 inkl. Umsatzsteuer

Paragraph 4, Benützungsgebühren

(1)

Die Höhe der Kanalbenützungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung des mittels Wasserzählers ermittelten Wasserverbrauches eines Jahres in Kubikmeter mit dem Gebührensatz.

(2) Der Gebührensatz beträgt                                           € 2,30 inkl. Umsatzsteuer

(3)

Da laut Absatz ,) der Wasserverbrauch als Berechnungsgrundlage für die Benützungsgebühr herangezogen wird, sind auf Antrag des Gebührenpflichtigen, verbrauchte Wassermengen, die im Rahmen der bestehenden Gesetze nicht in die öffentliche Kanalisationsanlage eingebracht werden, bei der Berechnung der Benützungsgebühr in Abzug zu bringen. Als Nachweis der verbrauchten Wassermenge hat der Abgabenschuldner eine geeignete Messanlage zur Feststellung der Wassermenge einzubauen.

(4) Die Wasserzähler werden von der Gemeinde Krems in Kärnten zur Verfügung gestellt. Die Zählermiete beträgt jährlich € 5,00 inkl. Umsatzsteuer.

Paragraph 5, Jährliche Anpassung der Bereitstellungs-, Benützungsgebühren u. Zählermiete

Die Bereitstellungs-, Benützungsgebühren und Zählermiete werden ab 01.11.2015 jährlich um 1,75 % erhöht.

Paragraph 6, Abgabenschuldner

(1)

Zur Entrichtung der Bereitstellungsgebühr sind die Eigentümer der an die Gemeindekanalisationsanlage angeschlossenen Gebäude und der befestigten Flächen verpflichtet.

(2)

Zur Entrichtung der Benützungsgebühren sind die Eigentümer der an die Kanalisationsanlage angeschlossenen Gebäude und der befestigten Flächen verpflichtet.

Paragraph 7, Festsetzung der Abgabe

Die Bereitstellungsgebühr und die Benützungsgebühr sind jährlich mittels Abgabenbescheid festzusetzen. Halbjährlich sind anteilige Vorauszahlungen aufgrund der Abgabenfestsetzung des vorausgegangenen Jahres zu leisten.

Paragraph 8, Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 01. September 2013 in Kraft.

Für den Gemeinderat:

Der Bürgermeister:

(Johann Winkler)

Angeschlagen am: 30.08.2013

Abgenommen am: 16.09.2013