Verordnung
des Gemeinderates der Gemeinde Krems in Kärnten vom 23. August 2013, Zl. 363/279/13, mit der eine Ortsbildschutzverordnung beschlossen wird. Gemäß § 5 Abs. 1 und 3 des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes 1990, LGBl. 32/1990, i.d.F. LGBl. 107/2012, wird verordnet:des Gemeinderates der Gemeinde Krems in Kärnten vom 23. August 2013, Zl. 363/279/13, mit der eine Ortsbildschutzverordnung beschlossen wird. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins und 3 des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes 1990, Landesgesetzblatt 32 aus 1990,, i.d.F. Landesgesetzblatt 107 aus 2012,, wird verordnet:
§ 1 Anzeigepflichtige MaßnahmenParagraph eins, Anzeigepflichtige Maßnahmen
In allen Ortsbereichen der Ortschaften Eisentratten, Leoben Kremsbrücke und Innerkrems bedürfen folgende Maßnahmen einer Anzeige:
das Lagern oder Abstellen von Leergebinden, Kisten, Verpackungsmaterial u.ä.;
das Anbringen von Transparenten;
das Anbringen von Leuchtschriften u.ä., soweit es sich nicht um Geschäfts- oder
Betriebsstättenbezeichnungen handelt;
das Anbringen oder Aufstellen von Verkaufsautomaten;
die Errichtung von Ablagerungsplätzen, Materiallagerplätzen, Lagerplätzen für
Autowracks u.ä.
das Aufstellen von Verkaufsständen oder Verkaufwägen, ausgenommen imRahmen
von Märkten oder marktähnlichen Veranstaltungen;
das Abstellen von Wohnwägen in Vorgärten;
das Anbringen von Ankündigungen, Aufschriften u.ä. auf Dachflächen oder auf
als Brandwände ausgebildeten Außenwänden sowie das Anbringen von
Bemalungen, bildlichen Darstellungen u.ä. auf Dachflächen oder auf als
Brandwände ausgebildeten Außenwänden, soweit es sich nicht um eine
künstlerische Gestaltung handelt;
§ 2 Aufstellen von nicht ortsfesten PlakatständernParagraph 2, Aufstellen von nicht ortsfesten Plakatständern
Im gesamten Ortsbereich im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 des Kärntner Ortsbildpflege-gesetzes 1990 i. d.g.F., ist das Aufstellen von nicht ortsfesten Plakatständern zulässig.Im gesamten Ortsbereich im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins und 2 des Kärntner Ortsbildpflege-gesetzes 1990 i. d.g.F., ist das Aufstellen von nicht ortsfesten Plakatständern zulässig.
§ 3 InkrafttretenParagraph 3, Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 12.06.1981, Zl.: 363/802/1981, außer Kraft.
Für den Gemeinderat:
Der Bürgermeister:
Johann Winkler
Angeschlagen am: 03.09.2013
Abgenommen am: 20.9.2013