Zahl: 240-0/408/2011

Kindergartenordnung der Gemeinde Krems in Kärnten

in Entsprechung des Paragraph 14, des Kinderbetreuungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2011, für den Gemeindekindergarten in Leoben.

Paragraph eins, Aufnahme

  1. Ziffer eins
Die Aufnahme erfolgt nach Maßgabe der freien Plätze.

  1. Ziffer 2
Voraussetzungen für die Aufnahme sind:
  1. Litera a
    das vollendete 3. Lebensjahr (ausgenommen Erprobung besonderer Formen der Kinderbetreuung - alterserweiterte Kinderbetreuung). Die Aufnahme erfolgt nach Dringlichkeit, Kinder im verpflichtenden Kindergartenjahr werden zuerst berücksichtigt,
  2. Litera b
    die körperliche und geistige Eignung des Kindes,
  3. Litera c
    die Anmeldung durch den od. die Erziehungsberechtigten,
  4. Litera d
    die Vorlage der Geburtsurkunde und allfälliger Impfzeugnisse,
  5. Litera e
    die schriftliche
Verpflichtung des od. der Erziehungsberechtigten, die Kindergartenordnung einzuhalten.
  1. Litera f
    die Vorstellung des Kindes bei der Anmeldung.

  1. Ziffer 3
    Behinderte (beeinträchtigte)
Kinder können aufgenommen werden, wenn zu erwarten ist, dass die im Hinblick auf die Art der Behinderung die erforderlichen räumlichen und personellen Voraussetzungen gegeben sind und wenn zu erwarten ist, dass im Hinblick auf den Grad und die Art der Behinderung (Beeinträchtigung) eine gemeinsame Betreuung möglich ist.

  1. Ziffer 4
    Die Kindergarteneinschreibung (Anmeldung) findet im Kindergarten statt.
Die Aufnahme der Kinder erfolgt nach regionaler Zuständigkeit sowie nach sozialen und pädagogischen Kriterien. Das verpflichtende Bildungsjahr gilt für Kinder, die sich im letzten Jahr vor dem Schuleintritt befinden. Diese Kinder müssen vorrangig in die Gruppe aufgenommen werden. Die Aufnahme findet alljährlich im März des jeweiligen Jahres statt.

Paragraph 2, Vorschriften für den Besuch

  1. Ziffer eins
    Der Kindergartenbesuch hat regelmäßig zu
erfolgen. Die Erziehungsberechtigten haben für die pünktliche Übergabe und Abholung des Kindes zu den festgesetzten Betriebszeiten durch geeignete Personen gemäß Kärntner Jugendschutzgesetz vorzusorgen.

  1. Ziffer 2
    Das Fernbleiben eines Kindes infolge Krankheit oder aus sonstigen Gründen ist der Leitung des Kindergartens bekanntzugeben. Ein erkranktes Kind darf den Kindergarten nicht besuchen. Jede ansteckende Krankheit ist ebenfalls der Kindergartenleitung zu melden. Nach Infektionskrankheiten ist bei der Wiederaufnahme des Besuches auf Verlangen ein ärztliches Zeugnis vorzulegen.

  1. Ziffer 3
    Bestehen Bedenken
bezüglich der körperlichen und geistigen Eignung des Kindes für den Besuch des Kindergartens, ist von der Kindergartenleitung die Vorlage eines dementsprechenden psychologischen bzw. ärztlichen Attests zu verlangen.

  1. Ziffer 4
Das Kind ist entsprechend den Erfordernissen zu kleiden und auszustatten. Es benötigt für den Besuch: ein paar geschlossene Hausschuhe, Turnsachen, Zahnbürste, Zahnpaste, Papiertaschentücher, Jausentasche.

  1. Ziffer 5
    Die Hausschuhe und
die Jausentasche sind mit dem Namen des Kindes deutlich lesbar zu markieren. Es ist ratsam, auch die anderen Kleidungsstücke, Schirme usw. zu kennzeichnen.

  1. Ziffer 6
    Für in Verlust geratene Gegenstände wird keine Haftung übernommen.

  1. Ziffer 7
    Für den Schutz der Kinder auf dem Weg zum
und vom Kindergarten und für Vorkommnisse außerhalb der Betriebszeiten ist die Kindergartenleitung nicht verantwortlich.

Informationen zum verpflichtendem Bildungsjahr

Der Kindergarten hat die Aufgabe, im

verpflichtenden Kindergartenjahr durch entwicklungsgemäße Erziehung und Bildung die körperliche, seelische, geistige, sittliche und soziale Entwicklung im besonderen Maß zu fördern und nach erprobten Methoden der Kleinkindpädagogik die Erreichung der Schulfähigkeit zu unterstützen. Im Rahmen der Persönlichkeitsbildung ist jedes einzelne Kind als eigene Persönlichkeit in seiner Ganzheit anzunehmen, zu stärken und auf die Schule vorzubereiten. Seine Würde, Freude und Neugierde sind zu achten und zu fördern. Lernen hat unter Berücksichtigung der frühkindlichen Lernformen in einer für das Kind ganzheitlichen und spielerischen Art und Weise unter Vermeidung von starren Zeitstrukturen und schulartigen Unterrichtseinheiten zu erfolgen.

Der

Kindergarten hat durch geeignete Maßnahmen einen harmonischen Übergang in die Schule anzustreben. Bei der Vorbereitung auf den Schuleintritt soll den Kindern durch gemeinsame Veranstaltungen mit der Schule, welche die Kinder voraussichtlich besuchen werden, ein Kennenlernen der Schule und der Lehrerinnen ermöglicht werden. Im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen Kindergarten und Schule, insbesondere im Bereich der Sprachentwicklung, kann auf ausgebildete Pädagoginnen aus dem Schulbereich zurückgegriffen werden. Diese haben gemeinsam mit den Kindergärtnerinnen ein individuelles Förderkonzept zu erarbeiten." (Kinderbetreuungsgesetz 2011, 2. Abschnitt Paragraph 20,)

Laut der Gesetzesnovellierung sind die Kinder für insgesamt 16 Stunden an mindestens 4 Tagen der Woche zum Kindergartenbesuch verpflichtet!

Das Fernbleiben vom

Kindergarten während dieser Bildungszeit ist nur im Fall einer gerechtfertigten Verhinderung des Kindes zulässig (z.B. Erkrankung des Kindes oder Angehörigen, außergewöhnliche Ereignisse, urlaubsbedingte Abwesenheit bis zu einem Ausmaß von 3 Wochen). Die Erziehungsberechtigten haben die Leitung des Kindergartens von jeder Verhinderung des Kindes zu benachrichtigen. Zuwiderhandeln wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe geahndet.

Paragraph 3, Betriebszeit

  1. Ziffer eins
    Der Kindergarten wird
als Jahreskindergarten geführt, er wird mit Anfang September eröffnet und schließt Mitte Juli.

  1. Ziffer 2
    Die Betriebszeiten werden wie folgt festgesetzt:
Montag bis Freitag von 07.00 Uhr bis 13.00 Uhr.

  1. Ziffer 3
    Der Kindergarten bleibt geschlossen:
Von Mitte Juli bis Anfang September,
in der Karwoche, während der Weihnachtsferien,
an gesetzlichen Feiertagen

Paragraph 4, Beitrag

Für den Besuch des Kindergartens ist vom Erziehungsberechtigten des Kindes (der Kinder) ein Beitrag in der Höhe von € 70,00 pro Kind zu leisten.

Um Beitragsermäßigung oder -befreiung kann

schriftlich unter Angabe von Gründen angesucht werden. Über Beitragsermäßigungen oder -befreiung entscheidet der Gemeinderat.

Paragraph 5, Austritt und Entlassung

  1. Ziffer eins
    Der Austritt des Kindes während des Kindergartenjahres ist spätestens 14 Tage vorher der Leitung des Kindergartens zu melden.
  2. Ziffer 2
    Gründe für die Entlassung des Kindes aus dem Kindergarten sind:
    1. Litera a
      ein körperliches Gebrechen oder eine
seelisch oder geistig bedingte Verhaltensstörung, die eine Gefährdung der übrigen Kinder oder eine Störung der Erziehungsarbeit befürchten lassen;
  1. Litera b
    längeres oder
wiederholtes Fernbleiben des Kindes ohne triftigen Grund oder ohne Meldung an die Kindergartenleitung;
  1. Litera c
    Verletzung
der Bestimmungen der Kindergartenordnung durch die Erziehungs-berechtigten (z.B. wiederholtes und unbegründetes zu spätes Abholen des Kindes);
  1. Litera d
    nicht zeitgerechtes
Einzahlen des Elternbeitrages.

Paragraph 6, Inkrafttreten

Diese Kindergartenordnung gilt mit

Wirkung ab 01.01.2012. Ihr liegt der Gemeinderatsbeschluss

vom 02.12.2011 zugrunde.

Gleichzeitig treten sämtliche

Verordnungen des Gemeinderates der Gemeinde Krems in Kärnten, mit welchen die Kindergartenordnung festgelegt wurde, außer Kraft.

Der Bürgermeister

Angeschlagen am: 05.12.2011

Abgenommen am: 19.12.2011