KINDERBILDUNGS- und BETREUUNGSORDNUNG

für den Kindergarten Leoben

Der Gemeinderat der Gemeinde Krems in Kärnten hat in seiner Sitzung am 18. Oktober 2024, Zahl 240/D/7486/2024, gemäß Paragraph 14, des Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetztes – K-KBBG, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2011,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2024, und Paragraph 14, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO 1998, LBGL. Nr. 66/1998, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2024,, folgende Kinderbildungs- und -betreuungsordnung beschlossen:

Paragraph eins,

Allgemeine Aufnahmebedingungen

(1)   Die Aufnahme erfolgt nach Maßgabe der freien Plätze. Kinder welche sich im verpflichtenden

Kindergartenjahr befinden, werden vorrangig in den Kindergarten aufgenommen

(2)   Voraussetzungen für die Aufnahme sind:

●      das vollendete 1. Lebensjahr

●      die körperliche und geistige Eignung des Kindes

●      die Anmeldung durch den Erziehungsberechtigten

●      die Vorstellung des Kindes bei der Anmeldung

●      die Vorlage der Geburtsurkunde sowie eine Meldebestätigung

●      die schriftliche Verpflichtung eines Erziehungsberechtigten, die Kinderbildungs- und -betreuungsverordnung einzuhalten

(3)   Die Anmeldungen werden jährlich in den Monaten Februar und März entgegengenommen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Aufnahme erfolgt nach regionaler Zuständigkeit sowie nach sozialen und pädagogischen Kriterien Die Aufnahme erfolgt nach regionaler Zuständigkeit sowie nach sozialen und pädagogischen Kriterien. Bei der Reihung für die Aufnahme wird zudem folgendes berücksichtigt:

●      Alter des Kindes (ältere Kinder vor jüngeren Kindern, verpflichtendes Kindergartenjahr)

●      Betreuungsbedarf (Berufstätigkeit der Erziehungsberechtigten)

(4)   In einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, dürfen Kinder mit Behinderung zur Bildung, Erziehung und Betreuung aufgenommen werden, wenn die im Hinblick auf die Art der Behinderung erforderlichen räumlichen und personellen Voraussetzungen gegeben sind, und wenn zu erwarten ist, dass im Hinblick auf den grad und die Art der Behinderung eine gemeinsame Betreuung möglich ist (K-KBBG § 3).

(5)   Bestehen Bedenken bezüglich der körperlichen oder geistigen Eignung des Kindes für den Besuch des Kindergartens, kann ein Gutachten von einem Arzt oder Psychologen verlangt werden.

Paragraph 2,

Vorschriften für den Besuch

(1)  Der Besuch des Kindergartens soll regelmäßig erfolgen. Jedes Kind hat von einem Erziehungsberechtigten bis spätestens 08:15 Uhr in den Kindergarten gebracht zu werden.

Die Erziehungsberechtigten haben für die pünktliche Übergabe und Abholung des zu den festgesetzten Betriebszeiten im Sinne des Kärtner Jugendschutzgesetztes zu sorgen. Die Aufsichtspflicht beginnt mit der persönlichen Übergabe des Kindes an eine/m MitarbeiterIn des Kindergartens und endet durch die Übergabe des Kindes an einem Erziehungsberechtigten oder an eine bevollmächtige Person, deren Identität nachgewiesen kann oder den MitarbeiterInnen bekannt ist.

(2)  Für den Schutz der Kinder auf dem Weg zum oder von dem Kindergarten und für Vorkommnisse außerhalb der Betriebszeiten ist der Kindergarten nicht verantwortlich.

(3)  Für Auskünfte und Beschwerden ist sind die Kindergartenleitung oder die von ihr zu bestimmenden Fachkräfte zuständig. Der Kindergarten darf nur mit Bewilligung und Begleitung der Kindergartenleitung oder den von ihr zu bestimmenden Fachkräften besichtigt werden.

(4)  Das Kind ist entsprechend gepflegt und gekleidet in den Kindergarten zu bringen. Das Kind benötigt für den Besuch ein Paar geschlossene Hausschuhe und eine Wechselbekleidung. Hausschuhe sind deutlich lesbar mit dem Namen des Kindes zu versehen.

(5)  Geld oder andere Wertgegenstände dürfen in den Kindergarten nicht mitgegeben werden. Kuscheltiere oder ähnliches dürfen jedoch mitgebracht werden. Für in Verlust geratene Gegenstände wird keine Haftung übernommen.

(6)  Jede Erkrankung des Kindes oder ein sonstiges Fernbleiben ist der Kindergartenleitung unverzüglich mitzuteilen. Ein erkranktes Kind darf den Kindergarten nicht besuchen. Nach einer Infektionskrankheit darf der Besuch des Kindergartens aufgrund der Ansteckungsgefahr nur nach Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses wieder aufgenommen werden. Sollte ein Kind in den Kindergarten wieder erkranken, so werden die Erziehungsberechtigten durch die Kindergartenleitung/Elementarpädagogin verständigt, das Kind persönlich oder durch geeignete Personen so bald als möglich abzuholen.

(7)  Kinder mit Läusebefall dürfen dann erst wieder in die Kindetagestätte, wenn sie Läusefrei sind. In jedem Fall wird eine ärztliche Bestätigung verlangt.

(8)  Kinder, die sich über Mittag in Betreuung finden, haben die Verpflegung (Mittagessen) in Anspruch zu nehmen.

(9)  Die Aufsichtspflicht des Personals des Kindergartens erstreckt sich nur auf den internen Betrieb des Kindergartens einschließlich der Ausflüge, Spaziergänge, Besichtigungen und Veranstaltungen. Außerhalb der Öffnungszeiten auf den Wegen zum oder von dem Kindergarten, ist Personal seiner Aufsichtspflicht entbunden.

Bei Veranstaltungen, die gemeinsam mit den Eltern durchgeführt werden, obliegt die Aufsichtspflicht bei den anwesenden Erziehungsberechtigten für ihre eigenen Kinder.

(10) Erziehungsberechtigte sind verpflichtet, bei einer Änderung von Anschrift,

Telefonnummer etc. sofort dies der Kindergartenleitung mitzuteilen.

(11) Grundsätzlich werden im Kindergarten keine Medikamente verabreicht. Sollte das Kind

jedoch lebensnotwendige Medikamente benötigen können diese verabreicht werden, wenn

der Kindergartenleitung eine ärztliche Vorschreibung inkl. Dosierungsanweisung vorliegt.

(12) Während des Kindergartenjahres haben die Kinder mindestens 5 Wochen, davon

durchgehend zumindest zwei Wochen, außerhalb der Einrichtung zu verbringen

(K-KBBG Paragraph 15, Absatz 2,)

(13) Informationen zum verpflichtenden Kindergartenjahr

a.     Der Kindergarten hat die Aufgabe, im verpflichtenden Kindergartenjahr durch entwicklungsgemäße Erziehung und Bildung die körperliche, seelische, geistige, sittliche und soziale Entwicklung im besonderen Maß zu fördern und nach erprobten Methoden der Kleinkindpädagogik die Erreichung der Schulfähigkeit zu unterstützen. Im Rahmen der Persönlichkeitsbildung ist jedes einzelne Kind als eigene Persönlichkeit in seiner Ganzheit anzunehmen, zu stärken und auf die Schule vorzubereiten. Seine Würde, Freude und Neugierde sind zu achten und zu fördern. Lernen hat unter Berücksichtigung der frühkindlichen Lernformen in einer für das Kind ganzheitlichen und spielerischen Art und Weise unter Vermeidung von starren Zeitstrukturen und schulartigen Unterrichtseinheiten zu erfolgen.

b.     Der Kindergarten hat durch geeignete Maßnahmen einen harmonischen Übergang in die Schule anzustreben. Bei der Vorbereitung auf den Schuleintritt soll den Kindern durch gemeinsame Veranstaltungen mit der Schule, welche die Kinder voraussichtlich besuchen werden, ein Kennenlernen der Schule und der Lehrerinnen ermöglicht werden. Im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen Kindergarten und Schule, insbesondere im Bereich der Sprachentwicklung, kann auf ausgebildete Pädagoginnen aus dem Schulbereich zurückgegriffen werden. Diese haben gemeinsam mit den Elementarpädagoginnen ein individuelles Förderkonzept zu erarbeiten (K-KBBG § 20).

c.     Laut Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz sind die Kinder für insgesamt 20 Stunden an mindestens 4 Tagen der Woche zum Kindergartenbesuch verpflichtet.

d.     Das Fernbleiben vom Kindergarten während dieser Bildungszeit ist nur im Fall einer gerechtfertigten Verhinderung des Kindes zulässig (z.B. Erkrankung des Kindes oder Angehörigen, außergewöhnliche Ereignisse, urlaubsbedingte Abwesenheit bis zu einem Ausmaß von Wochen). Die Erziehungsberechtigten haben die Leiterin des Kindergartens von jeder Verhinderung des Kindes zu benachrichtigen. Zuwiderhandeln kann von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe sanktioniert werden.

e.     Für jene Kinder, die einen Kindergarten im Rahmen des verpflichtenden Kindergartenjahres besuchen, ist verpflichtend einmal jährlich ein Entwicklungsgespräch durchzuführen (K-KBBG § 16a Abs. 3).

Paragraph 3,

Beiträge

(1)  Für den Besuch des Kindergartens ist vom Erziehungsberechtigten ein Beitrag zu leisten. Seitens der Kärntner Landesregierung – Abteilung 6, wird die Bildung und Betreuung Ihres Kindes gefördert, wodurch für Sie Betreuungskosten anfallen.

(2)  Folgende Beiträge sind zu leisten:

●      für die Verpflegung 5,00 Euro pro Mittagessen

●      € 100,- pauschal für das Betreuungsjahr für diverse Bastelarbeiten (Kreativbeitrag)

(3)  Die oben angeführten Beträge sind inkl. der gesetzlichen Umsatzsteuer von 10 % zu verstehen.

(4)  Der Beitrag für das Mittagessen ist bis spätestens 15. des Folgemonats zu entrichten und wird mittels Lastschriftanzeige vorgeschrieben. Der Essensbeitrag wird jährlich an den Verbraucherpreisindex der Statistik Austria VPI 2020 (Stand Juli 2024) angepasst und wird auf volle Euro-Beträge aufgerundet.

(5)  Der Kreativbeitrag wird direkt in dem Kindergarten eingehoben.

(6)  Ist ein Kind länger als 2 Wochen pro Monat durchgehend wegen Erkrankung am Besuch verhindert, so wird der Essensbeitrag für diesen Monat nach Nachweis einer ärztlichen Bestätigung zur Hälfte ermäßigt. Bei einer Erkrankung oder begründeten Fernbleiben von mehr als 3 Wochen pro Monat wird der Essensbeitrag zu Gänze erlassen.

Gemeinde Krems in Kärnten

Bankinstitut: Raiffeisenbank Lieser-Maltatal

IBAN: AT88 3946 4000 0030 0194

BIC: RZKTAT2K464

Paragraph 4,

Betriebs- und Öffnungszeiten

(1)   Das jeweilige Kindergartenjahr beginnt am ersten Montag im September eines Jahres und endet am 12. Juli des Kindergartenjahres. Die Kindergartenfreien Tage werden rechtzeitig bekanntgegeben.

Der Kindergartenbetrieb bleibt an folgenden Tagen geschlossen:

a.     13. Juli bis 01.September

b.     in der Karwoche

c.     24. bis 31. Dezember

d.     an gesetzlichen Feiertagen

(2)  Die Betriebszeiten werden wie folgt besetzt:

●      Ganztägige Betreuung: Montag bis Donnerstag von 07.00 Uhr bis 16.30 Uhr

●      Halbtägige Betreuung: Montag bis Freitag von 07.00 Uhr bis 12.30 Uhr

(3)  Kindergartenfreie Tage können vom Bürgermeister bei Vorliegen triftiger Gründe festgesetzt werden und werden rechtzeitig bekannt gegeben.

(4)  Die Öffnungszeiten und weitere Schließtage in den Ferien (Sommerferien, Semesterferien, Winterferien, Osterferien und Herbstferien) sowie an den Fenstertagen werden entsprechend den durchgeführten Bedarfserhebungen rechtzeitig bekannt gegeben. Eine Sammelgruppe wird bei Bedarf ab dem 10. Kind eingerichtet.

Paragraph 5,

Austritt und Entlassung

(1)  Eine Abmeldung aus triftigem Grund (z.B. Verlust des Arbeitsplatzes, Umzug etc.) zum jeweils 15. eines Monats erfolgen, wobei eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten ist.

(2)  Die Trägerin einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung darf im Einvernehmen mit der Leiterin und nach schriftlicher Mahnung an die Erziehungsberechtigte ein Kind vom Besuch einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ausschließen, wenn

a.     aufgrund einer psychischen oder physischen Behinderung die Gefährdung anderer Kinder oder des Personals oder eine schwerwiegende Störung der Bildungsarbeit zu befürchten ist;

b.     aufgrund anderer Gründe eine Gefährdung anderer Kinder oder des Personals oder eine schwerwiegende Störung der Bildungsarbeit zu befürchten ist;

c.     die Erziehungsberechtigten den Informationspflichten hinsichtlich der Gesundheit der Kinder, insbesondere bei ansteckenden Krankheiten, wiederholt nicht nachkommen, oder die Erziehungsberechtigte die Elternbeiträge wiederholt nicht leisten.

d.     Verletzungen der Bestimmungen der Kindergartenbetreuung durch die Erziehungsberechtigten (z.B. wiederholtes und unbegründetes zu spätes Abholen des Kindes)

Paragraph 6,

Unfälle und Versicherung

(1)  Trotz Aufsicht und Umgebung können Unfälle und Verletzungen passieren. Für den Fall eines Unfalls oder der Verletzung eines Kindes erklären sich die Erziehungsberechtigten ausdrücklich einverstanden, dass die pädagogischen Fachkräfte alle erforderlichen Erste-Hilfe-Maßnahmen durchführen.

(2)  Die zum Besuch aufgenommenen Kinder sind gegen Unfall versichert.

Paragraph 7,

Ausflüge

(1)  Fallweise werden von dem Kindergarten Ausflüge organisiert. Zusätzlich anfallende Kosten und Termine werden der Erziehungsberechtigten rechtzeitig bekanntgegeben.

Paragraph 8,

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1)  Diese Verordnung tritt mit 01. November 2024 in Kraft. Ihr liegt der Gemeinderatsbeschluss vom 18. Oktober 2024 zugrunde.

(2)  Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Kindergartenbetreuungsordnung vom 01.September.2016, Zahl 240-0/308/2016, außer Kraft.

Der Bürgermeister

Gottfried Kogler