römisch fünf E R O R D N U N G

des Gemeinderates der Gemeinde Krems in Kärnten vom 14.5.2010,

Zahl: 742-4/166/2010, mit der eine Deckumlage für Rinder ausgeschrieben wird

Gemäß Paragraph 21, Absatz 6, des Kärntner Tierzuchtgesetzes 2008 - K-TZG 2008, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2009,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Ausschreibung der Gebühr

Zur Abdeckung jener, der Gemeinde aus der Haltung der Zuchtstiere

und der damit im Zusammenhang stehenden Einrichtungen der Vatertierhaltung erwachsenen Kosten wird eine Gebühr (Deckumlage) ausgeschrieben.

Paragraph 2,

Höhe der Gebühr

(1) Die Kosten sind auf jene Tierhalter umzulegen, die im abgelaufenen Kalenderjahr die Vatertiere in Anspruch

genommen haben.

(2) Die Deckumlage wird mit EURO 16,50 je Deckung

festgesetzt.

Paragraph 3,

Entrichtung

(1) Die Deckumlage nach Paragraph 2, ist für die Inanspruchnahme der Vatertiere zu entrichten.

(2) Zur Entrichtung der Deckumlage ist der jeweilige Tierhalter verpflichtet.

Paragraph 4,

Schlussbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt mit 01. Juni 2010 in Kraft.

(2) Gleichzeitig wird die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Krems in Kärnten vom 30.12.1985, Zahl:

742-4/1310/85 außer Kraft gesetzt.

Der Bürgermeister:

Johann Winkler

angeschlagen am: 31.5.2010

abgenommen am: 30.6.2010