römisch fünf E R O R D N U N G

des Gemeinderates der Gemeinde Krems in Kärnten vom 18.12.2009 Zahl 850/519/2009 mit der Wasserbezugsgebühren ausgeschrieben werden.

Gemäß Paragraphen 23 und 24 des Gemeindewasser-versorgungsgesetzes 1997, K-GWVG, LGBl. Nr. 107, zuletzt in der Fassung durch Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2001, wird verordnet:

Paragraph eins,

Ausschreibung

Für die Benützung der Gemeindewasserversorgungsanlage Innerkrems wird eine Benützungsgebühr ausgeschrieben.

Paragraph 2,

Gegenstand der Abgabe

Für die Inanspruchnahme der Gemeindewasserversorgungsanlage

Innerkrems ist eine Benützungs-gebühr zu entrichten.

Paragraph 3,

Benützungsgebühr

(1) Die Benützungsgebühr ist aufgrund des tatsächlichen Wasserverbrauches mittels eines Wasserzählers zu ermitteln.

(2) Die Höhe der Benützungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung der bezogenen Wassermenge in Kubikmeter mit dem Gebührensatz, wobei ein Mindestjahrsverbrauch von 60 m³ als Bemessungsgrundlage gilt.

(3) Der Gebührensatz beträgt Euro 0,51 inkl. Umsatzsteuer.

(4) Die Zählermiete beträgt Euro 5,00 jährlich.

(5) Bei Bauführungen, bei denen der Wasserverbrauch nicht mittels eines Wasserzählers ermittelt wird, sind die Wasserbezugsgebühren

in der Weise zu pauschalieren, dass die Anzahl der Quadratmeter je Geschoßfläche unter Zugrundelegung des bewilligten Bauplanes mit dem Gebührensatz vervielfacht wird.

Paragraph 4,

Abgabenschuldner

Zur Entrichtung der Benützungsgebühr ist der Eigentümer des an die Gemeinde-wasserversorgungsanlage angeschlossenen Grundstückes verpflichtet. Bei Vermietung oder Verpachtung des gesamten an die Gemeindewasserversorgungsanlage angeschlossenen Grundstückes an einen Bestandnehmer ist dieser zur Entrichtung der Benützungsgebühr verpflichtet.

Paragraph 5,

Festsetzung der Abgabe

(1) Die Wasserbezugsgebühr ist jeweils jährlich am 1. November festzusetzen.

(2) In den Fällen des Paragraph 3, Absatz 5, ist die Gebühr einmalig, gleichzeitig mit der Vorschreibung des Wasseranschlussbeitrages

festzusetzen.

Paragraph 6,

Wirksamkeit

(1) Diese Verordnung tritt am 1.1.2010 in Kraft.

(2) Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates vom 22.12.1978, Zahl 725-0/24/79 in der geltenden Fassung außer Kraft.

Der Bürgermeister:

Johann Winkler

Angeschlagen am: 28.12.2009

Abgenommen am: 12.01.2010