VERORDNUNG
des Gemeinderates der Gemeinde Krems in Kärnten vom 28.12.2009, Zahl: 817/520/2009, mit der Gebühren für die Benützung der Gemeindefriedhöfe, für die Benützung der Leichenhallen, sowie der Grabherstellung ausgeschrieben werden.
Aufgrund des Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 4, Finanzausgleichsgesetz 2008 - FAG 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007,, zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 27, des Kärntner Bestattungsgesetztes - K-BstG 1971, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 50 aus 2008,, wird verordnet:
Paragraph eins,
Ausschreibung, Begriffsbestimmungen
(1) Für die Benützung der Grabstätten und Erhaltung der Gemeindefriedhöfe Eisentratten, Nöring und St. Nikolai werden Benützungs- und Erhaltungsgebühren ausgeschrieben.
(2) Die Aufbahrungshallengebühr wird für die Benützung der Aufbahrungshallen Eisentratten, Nöring, Leoben, St. Nikolai, Pleßnitz und Innerkrems eingehoben.
(3) Für die Grabherstellung und Schließen eines Grabes wird eine pauschale Gebühr eingehoben.
Paragraph 2,
Gebühren
(1) Benützungs- und Erhaltungsgebühren:
Einzelgrab pro Jahr € 12,50
Familiengrab pro Jahr € 25,00
Urnangrab pro Jahr € 12,50
(2) Benützungsgebühren für die Aufbahrungshallen
pro Sterbefall € 75,00
(3) Grabherstellung und Schließen
während normaler Arbeitszeit, pro Sterbefall € 250,00
außerhalb der Dienstzeit, pro Sterbefall € 300,00
Paragraph 3,
Schuldner, Fälligkeit
(1) Abgabenschuldner sind jene Personen, welche nach Paragraph 14, des Kärntner Bestattungsgesetztes - K-BstG 1971 die Obsorge für die Bestattung obliegt.
(2) Die Benützungs- und Erhaltungsgebühren für Gräber wird alle zwei Jahre zur Zahlung vorgeschrieben und sind mit Ablauf eines Monates, nach Zustellung der Vorschreibung fällig.
(3) Die Benützungsgebühren für die Aufbahrungshallen und die Gebühren für Grabherstellung und Schließung werden mit Ausfolgung der Vorschreibung zur Zahlung fällig
Paragraph 4,
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1.1.2010 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Krems in Kärnten vom 28.7.1995, Zahl 817/522/95, außer Kraft.
Der Bürgermeister:
Johann Winkler
Angeschlagen am: 28.12.2009
Abgenommen am: 12.01.2010