römisch fünf E R O R D N U N G
des Gemeinderates der Gemeinde Krems in Kärnten vom 18.12.2009,
Zahl 852/516/2009, mit der die Sammlung und Abfuhr von Hausmüll und Sperrmüll geregelt wird. Gemäß Paragraph 24, der Kärntner
Abfallwirtschaftsordnung 2004, K-AWO, Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2004,,
zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2005,, wird verordnet:
Paragraph eins,
Müllabfuhr durch die Gemeinde
Die Gemeinde Krems in Kärnten sorgt im Rahmen der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung für die Sammlung und Abfuhr von Hausmüll und Sperrmüll und richtet zu diesem Zweck eine Müllabfuhr ein.
Paragraph 2,
Abholbereich
(1) Die Sammlung und Abfuhr von Hausmüll und Sperrmüll hat im gesamten Gemeindegebiet zu erfolgen.
(2) Der Bürgermeister hat die Abfuhrtermine auf geeignete Weise bekannt zu geben.
(3) Die Sammlung des Sperrmülls hat in der Form zu erfolgen, dass der Grundstückseigentümer den Sperrmüll selbst zum Altstoffsammelzentrum zu bringen hat. Dabei sind die
festgelegten Öffnungszeiten einzuhalten. In begründeten Ausnahmefällen wird der Sperrmüll über Anforderung und Ersatz der Kosten abgeholt.
Paragraph 3,
Sonderbereich
Der Sonderbereich, das sind jene Grundstücke, von denen aufgrund ihrer Länge und der Art ihrer Verkehrserschließung die Abfälle nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten abgeführt werden können, umfasst die in der Plandarstellung (Anlage zu dieser Verordnung) festgelegten Gebiete. Diese Plandarstellung bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung.
Paragraph 4,
Sammelplätze und Standorte für Müllbehälter und Sperrmüll aus dem Sonderbereich
(1) Die Eigentümer von Grundstücken im Sonderbereich sind verpflichtet, den Hausmüll zu den von der Gemeinde hierfür vorgesehenen Sammelplätzen und zu den von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Behältern zu verbringen.
(2) Die Sammelplätze für Hausmüll sind wie folgt festgelegt:
* Eisentratten, Zufahrt Gewerbegrund (Müllhäuschen) * Sonnberger Kurve (Müllhäuschen)
* Leoben, Feuerwehrhaus (Müllhäuschen)
* St. Nikolai, Auffahrt Burgstallberg (Müllhäuschen)
* Kremsbrücke, Auffahrt Kremsberg (Müllhäuschen)
* Innerkrems, Mathehanssiedlung (Müllhäuschen)
* Innerkrems, Schulteralmsiedlung (Müllhäuschen)
* Innerkrems, Auffahrt Hotel Königstuhl (Müllhäuschen)
(3) Der Sammelplatz für Sperrmüll ist festgelegt:
* Altstoffsammelzentrum in Eisentratten
Paragraph 5,
Abfuhr von Hausmüll im Abholbereich
(1) Die Eigentümer von im Abholbereich gelegenen Grundstücken sind verpflichtet, Hausmüll zu den festgelegten Abfuhrterminen durch die Gemeinde oder durch Einrichtungen gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 abführen zu lassen.
(2) Die Eigentümer der bebauten Grundstücke im Abholbereich sind verpflichtet, die Müllbehälter so aufzustellen oder anzubringen, daß sie sowohl für die mit der Abfuhr betrauten
Personen als auch für den Benützer leicht zugänglich sind.
(3) Ist der Aufstellungsort nicht allgemein leicht zugänglich, so sind die zu verwendenden Müllbehälter für deren Entleerung
an der jeweiligen Grundstücksgrenze der Hauszufahrt (Hauseingang) des bebauten Grundstückes zu den Abfuhrterminen
bereitzustellen.
Paragraph 6,
Müllbehälter
(1) Die Anzahl und die Größe der Müllbehälter für die bebauten Grundstücke im Abhol- und Sonderbereich wird unter Bedachtnahme
auf den durchschnittlichen ortsüblichen Anfall von Abfällen der in einem Haushalt meldebehördlich gemeldeten Personen sowie
entsprechend der Art und Größe der Betriebe oder Arbeitsstellen
festgelegt. Ergibt die Berechnung des ortsüblichen Anfalls eine Größe zwischen zwei in der Gemeinde verwendeten Arten von Müllbehältern, so ist bis zur Hälfte der Differenz der beiden
Größen abzurunden und ab der Hälfte auf den nächstgrößeren Müllbehälter aufzurunden. Die Mindestanzahl von einem Müllbehälter je bebautem Grundstück mit einem bewohnbaren Gebäude, das ist ein Gebäude, dass mindestens eine Wohnung enthält, darf nicht unterschritten werden.
(2) Als Müllbehälter sind aufzustellen:
* Müllsäcke mit einem Fassungsraum von 80 Liter
* Kunststoffbehälter mit einem Fassungsraum von 80 Liter
* Kunststoffbehälter mit einem Fassungsraum von 120 Liter
* Kunststoffbehälter mit einem Fassungsraum von 240 Liter
* Großraumbehälter mit einem Fassungsraum von 1100 Liter
festgelegt.
(3) Die Eigentümer der bebauten Grundstücke im Abhol- und Sonderbereich sind verpflichtet, Müllbehälter aufzustellen oder anzubringen. Die Zahl der verwendeten Müllbehälter ergibt sich aus Absatz eins, unter Bedachtnahme auf die festgelegten
Abfuhrtermine.
(4) Als Müllbehälter gelten auch Müllsäcke, wobei sich die erforderliche Anzahl an Müllsäcken pro Jahr aus Absatz eins, ergibt.
Die im Sonderbereich gelegenen Grundstückseigentümer sind verpflichtet, die von der Gemeinde bereitgestellten Müllsäcke
zu verwenden.
Paragraph 7,
Verwendung und Reinigung der Müllbehälter
(1) Das Einbringen von Problemstoffen und anderen Abfällen als
Hausmüll im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung in die für Hausmüll bestimmten
Müllbehälter der Müllabfuhr ist verboten und bedeutet eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 67, der Kärntner
Abfallwirtschaftsordnung 2004.
(2) Außerhalb des Befüll- oder Einsammelvorganges sind die Müllbehälter entsprechend ihrer Art geschlossen zu halten.
(3) Die Müllbehälter sind in der Art und Weise reinzuhalten, dass der Hygiene und dem Erfordernis zur Vermeidung der Geruchsbelästigung Rechnung getragen wird.
Paragraph 8,
Grundsätze für die Berechnung der Abfallgebühren
(1) Die Abfallgebühren sind entsprechend der zur Bedeckung erforderlichen Gebühr auszuschreiben.
(2) Die Gebühren für die Möglichkeit zur Benutzung bzw. Inanspruchnahme der Einrichtungen zur Entsorgung von Abfällen und der Umweltberatung (Bereitstellungsgebühr)
sowie für die tatsächliche Inanspruchnahme dieser Einrichtung (Entsorgungsgebühr) werden in einer eigenen Gebührenverordnung nach Paragraph 55, ff Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 ausgeschrieben.
(3) Die Gemeinde hat die Möglichkeit, für die Entsorgung von Abfällen, mit Ausnahme der Entsorgung von Hausmüll und der Entsorgung von Betriebsmüll, sofern dieser über das Hausmüllsammelsystem entsorgt wird, Gebühren oder ein privatrechtliches Entgelt auszuschreiben.
Paragraph 9,
Wirksamkeit
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2010 in Kraft.
Paragraph 10,
Außerkraftsetzung
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung
des Gemeinderates der Gemeinde Krems in Kärnten vom 28.7.1995, Zahl: 813/489/95 außer Kraft.
Der Bürgermeister:
Johann Winkler
angeschlagen am: 28.12.2009
abgenommen am: 12.01.2010