römisch fünf E R O R D N U N G
des Gemeinderates der Gemeinde Krems in Kärnten vom 18.12.2009, Zahl 852/517/2009, mit der Gebühren für die Entsorgung von Abfällen
und die Umweltberatung ausgeschrieben werden. Gemäß Paragraph 55 bis 58 der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004, K-AWO, Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2004,,
zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2005,, in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates vom 18.12.2009, Zahl 852/516/2009, wird verordnet:
Paragraph eins,
Abfallgebühren
(1) Als Vergütung für die Entsorgung und Umweltberatung werden Abfallgebühren ausgeschrieben.
(2) Die Abfallgebühren werden geteilt ausgeschrieben. Als Bereitstellungsgebühr für die Bereitstellung der Einrichtungen
zur Entsorgung der Abfälle und der Umweltberatung und für die Möglichkeit ihrer Benützung bzw. Inanspruchnahme einerseits
und als Entsorgungsgebühr für die tatsächliche Inanspruchnahme der Einrichtungen andererseits.
(3) Werden als Müllbehälter Müllsäcke vorgesehen, so gilt als Müllbehälter die jährlich erforderliche Zahl an Müllsäcken.
(4) Die jährliche Bereitstellungsgebühr ergibt sich aus der
Vervielfachung des Fassungsraumes der aufgestellten Müllbehälter
mit dem Gebührensatz. Der Gebührensatz beträgt für die
Bereitstellungs-gebühr (inkl. 10 % USt.)
im Abhol- und Sonderbereich ..............................
Euro 0,36 pro Liter
(5) Die Benützungsgebühr ergibt sich (inkl. 10 % USt.):
a) im Abholbereich aus der Vervielfachung der aufgestellten
Müllbehälter mit dem je Abfuhrtermin festgesetzten Gebührensatz:
je 80 l Müllbehälter
............................................. Euro 3,40
je 120 l Müllbehälter
........................................... Euro 4,20
je 240 l Müllbehälter
........................................... Euro 8,20
je 1100 l Müllbehälter
......................................... Euro 40,00
b) im Sonderbereich
je Müllbehälter 80 l (Müllsack)
............................ Euro 3,20
(6) Für die Abfuhr und Entsorgung von biogenen Abfällen mittels Biotonne wird je Entleerung eine Gebühr (inkl. 10 % USt) in Höhe
von
Euro 2,00 für 30 l Biotonne
Euro 4,00 für 60 l Biotonne
Euro 8,00 für 120 l Biotonne
vorgeschrieben.
Paragraph 2,
Abgabenschuldner
(1) Schuldner der Abfallgebühren sind die Eigentümer der Grundstücke, für welche Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen bereitgestellt werden. Steht ein Bauwerk auf fremdem Grund und Boden, so ist der Eigentümer des Bauwerkes, im Falle eines Baurechtes
der Inhaber des Baurechtes, Schuldner der Abfallgebühren. Miteigentümer schulden die Abfallgebühr zur ungeteilten Hand.
(2) Ist für die Übergabe von Abfällen eine gesonderte Gebühr ausgeschrieben, sind die Personen, die die Abfälle zur Übergabe bringen, die Schuldner der Abgabe.
(3) Die Gebührenschuld geht im Falle eines Eigentumüberganges eines Grundstückes auf den neuen Eigentümer über. Der neue Eigentümer
eines Grundstückes haftet mit dem Abgabenschuldner zur ungeteilten Hand für die Abfallgebühren, die für die Zeit von einem Jahr vor dem Wechsel im Eigentum zur entrichten waren.
Paragraph 3,
Fälligkeit
(1) Die Bereitstellungs- und Entsorgungsgebühr für den Abholbereich ist halbjährlich mit Bescheid vorzuschreiben.
(2) Die Bereitstellungs- und Entsorgungsgebühr im Sonderbereich ist mit einer Ausschreibung der Müllsäcke an den Abgabepflichtigen einzuheben.
Paragraph 4,
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2010 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Krems in Kärnten vom 28.7.1995, Zahl 813/490/95, außer Kraft.
Der Bürgermeister:
Johann Winkler
Angeschlagen am: 28.12.2009
Abgenommen am: 12.01.2010