FRIEDHOFSORDNUNG
Gemäß Paragraph 26, des Gesetzes über das Leichen- und Bestattungswesen, Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 1971,, hat der Gemeinderat der Gemeinde Krems in Kärnten mit Beschluss vom 03. März 1972
folgende
Friedhofsordnung
festgesetzt:
römisch eins. Eigentum und Zweckbestimmung
römisch II. Ordnungsvorschriften
Im Friedhof ist alles zu unterlassen, was nicht der Würde des Ortes entspricht. Daher haben sich die Besucher entsprechend ruhig zu verhalten. Den Anordnungen der Friedhofsverwaltung ist
Folge zu leisten. Wer ihnen zuwiderhandelt, kann vom Friedhof verwiesen werden.
Innerhalb des Friedhofes ist es nicht gestattet:
Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung beträgt 10 Jahre.
Der Friedhof besteht aus einer Fläche zur Bestattung von Leichen und einer Fläche zur Bestattung von Leichenasche (Urnen).
Die Gräber werden eingeteilt in Reihengräber und Familiengräber. Die Reihengräber werden nach dem bei der Friedhofsverwaltung (Gemeindeamt) zur allgemeinen Einsichtnahme aufgelegten Gräberplan
fortlaufend belegt.
Reihengräber sind 2,50 m lang und 1,25 m breit.
Einstellige Familiengräber sind 2,50 m lang und 2,50 m breit. Mehrstellige Familiengräber sind 2,50 m lang und 5 m breit,
Grabtiefe mindestens 1,80 m.
werden kann.
beträgt auf die Dauer der Ruhefrist für ein Reihengrab ATS 300,-, für ein einstelliges Familiengrab (2 Gräber) ATS 600,-, für ein
Nach erfolgter Einzahlung der Gebühr erhält der Nutzungsberechtigte
einen Beleg. Das Nutzungsrecht kann nur von einer Person erworben werden. Eine Übertragung des Nutzungsrechtes ist nur mit Zustimmung der Gemeinde möglich. Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten geht das Nutzungsrecht auf die Erben über. Es erlischt,
wenn es nicht einen Monat vor Ablauf der Einrichtung des obigen Gebührensatzes neuerlich auf 10 Jahre erworben wird. Der Erwerb der Nutzungsfrist ist auch für doppelt lange Frist, also auf 20 Jahre möglich.
Die Gräber sind spätestens 3 Monate nach der Beisetzung würdig herzurichten und, solange das Nutzungsrecht besteht, ordnungsgemäß instandzuhalten. Kränze und verwelkte Blumen sind innerhalb von einem Monat nach dem Begräbnis an den hiefür vorgesehenen Ort (Blumen in die Abfallgrube und Kränze auf den Ablagerungsplatz) zu schaffen. Jedes Grabmal ist entsprechend seiner Größe und Ausführung dauerhaft zu fundieren. Die Besitzer von Grabstätten haften für alle Schäden,
die durch Umstürzen von Grabmälern verursacht werden.
Der Friedhof ist als eine dem Andenken der Toten gewidmete Stätte zu betreuen. Für die Gestaltung und Instandhaltung der Grabstätten sind die Nutzungsberechtigten verantwortlich. Wird eine Grabstätte nicht in ordentlichen und sauberen Zustande gehalten oder drohen Grabmäler zu verfallen, so wird der Nutzungsberechtigte schriftlich darauf aufmerksam gemacht, innerhalb angemessener Frist die Mängel zu
beheben. Ist die Grabstätte nach Ablauf der gesetzten Frist nicht in Ordnung gebracht, so wird das Nutzungsrecht aberkannt.
müssen deshalb nach Form und Farbe aufeinander abgestimmt sein.
Glas, Porzellan und Galvanobronze in jeder Form, Verwendung von mehreren Werkstoffen an einem Grabmal, in Zement aufgesetzter figürlicher oder ornamentaler Schmuck, Terrazzo oder sogenannter
Kunststein.
Naturstein, Eisen und Bronze. Geschmiedete Grabzeichen müssen mit einem dauerhaften Rostschutz versehen sein. Der Sockel soll nicht mehr als 10 cm über den Boden reichen.
Pflanzenflächen und lassen sich leichter erhalten als Grabhügel. Über dem Niveau liegende Einfassungen sind nicht zugelassen.
beeinträchtigt werden.
Gefäße, vor allem Konservenbüchsen, sind nicht zulässig.
Die Gemeinde haftet nicht für die Beschädigung, den Verlust, Diebstahl oder die Zerstörung der von wem immer in den Friedhof
eingebrachten Gegenstände.
Für die Benützung der Aufbahrungshalle ist eine Gebühr von ATS 300,- zu entrichten. Diese Gebühr ist in allen Fällen gleich,
die Dauer der Aufbahrung hat auf die Höhe des Betrages keine Wirkung.
Die Aufsicht über die Aufbahrungshalle führt der Friedhofswärter,
dem überdies nach Anweisung der Gemeindeverwaltung auch die Wartung des gesamten Friedhofes obliegt. Er hat dafür zu sorgen, dass alle zur Aufbahrung und Bestattung notwendigen Behelfe ordentlich verwahrt und gewartet werden. Die Aufbahrung ortsfremder Leichen obliegt dem Friedhofswärter, der sie in würdiger Form
vornimmt. In allen übrigen Fällen wird die Aufbahrung von den Angehörigen vorgenommen.
Die Benützung für den Leichenwagen wird mit ATS 50,- festgesetzt.
Diese Friedhofsordnung tritt am 04. März 1972 in Kraft.
Eisentratten, am
Der Bürgermeister:
Angeschlagen am: 03. März 1972
Abgenommen am: 17. März 1972