FRIEDHOFSORDNUNG

Gemäß Paragraph 26, des Gesetzes über das Leichen- und Bestattungswesen, Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 1971,, hat der Gemeinderat der Gemeinde Krems in Kärnten mit Beschluss vom 03. März 1972

folgende

Friedhofsordnung

festgesetzt:

römisch eins. Eigentum und Zweckbestimmung

  1. Ziffer eins
    Der Friedhof ist Eigentum der Gemeinde Krems in Kärnten.

  1. Ziffer 2
    Der Friedhof besteht aus dem Grundstück Nr. 64/1 und 64/3 E.Z.: 295, KG Eisentratten.
Er hat ein Ausmaß von 2735 m².
Außerhalb der eingefriedeten Friedhofsanlage befindet sich südlich von den Eingängen ein mit einer Hinweistafel gekennzeichneter Platz für Friedhofsabfälle.

  1. Ziffer 3
    Die Verwaltung des Friedhofes obliegt der Gemeinde Krems in Kärnten.

römisch II. Ordnungsvorschriften

  1. Ziffer 4
    Der Friedhof ist immer geöffnet.

  1. Ziffer 5
    Verhalten der Friedhofbesucher:

Im Friedhof ist alles zu unterlassen, was nicht der Würde des Ortes entspricht. Daher haben sich die Besucher entsprechend ruhig zu verhalten. Den Anordnungen der Friedhofsverwaltung ist

Folge zu leisten. Wer ihnen zuwiderhandelt, kann vom Friedhof verwiesen werden.

Innerhalb des Friedhofes ist es nicht gestattet:

  1. Litera a
    den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen,

  1. Litera b
    die Wege mit motorisierten Fahrzeugen zu befahren (außer mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung),

  1. Litera c
    Abfälle außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze abzulagern,

  1. Litera d
    Druckschriften zu verteilen, Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten

  1. Litera e
    Tiere mitzubringen (ausgenommen Blindenhunde),

  1. Litera f
    das Spielen, Herumlaufen, Rauchen und Lärmen.

  1. Ziffer 6
    Gewerbliche Arbeiten:

  1. Litera a
    Steinmetze, Gärtner etc. bedürfen für die Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

  1. Litera b
    Alle Arbeiten sind so vorzunehmen, dass dadurch Begräbnisfeierlichkeiten nicht gestört werden.

  1. Ziffer 7
    Ruhefrist:

Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung beträgt 10 Jahre.

  1. Ziffer 8
    Bestattungsanlagen:

Der Friedhof besteht aus einer Fläche zur Bestattung von Leichen und einer Fläche zur Bestattung von Leichenasche (Urnen).

  1. Ziffer 9
    Grabarten:

Die Gräber werden eingeteilt in Reihengräber und Familiengräber. Die Reihengräber werden nach dem bei der Friedhofsverwaltung (Gemeindeamt) zur allgemeinen Einsichtnahme aufgelegten Gräberplan

fortlaufend belegt.

  1. Ziffer 10
    Größe der Grabstellen:

Reihengräber sind 2,50 m lang und 1,25 m breit.

Einstellige Familiengräber sind 2,50 m lang und 2,50 m breit. Mehrstellige Familiengräber sind 2,50 m lang und 5 m breit,

Grabtiefe mindestens 1,80 m.

  1. Ziffer 11
    Nutzungsrecht:

  1. Litera a
    Durch den Erwerb eines Grabes erhält der Berechtigte lediglich ein Nutzungsrecht nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung.

  1. Litera b
    Der Erwerb eines Reihengrabes berechtigt zur Beisetzung eines Verstorbenen auf die Dauer der Ruhefrist.

  1. Litera c
    Durch den Erwerb eines Familiengrabes können der Erwerber und seine Angehörigen nach Maßgabe des vorhandenen Platzes bestattet werden.

  1. Litera d
    Ein neues Grab wird nicht beigestellt, wenn auf dem Friedhof bereits ein Grab besteht, in das die Leiche nach Punkt c) beigesetzt

werden kann.

  1. Litera e
    Das Grabbenutzungsrecht wird durch die Bezahlung eines privatrechtlichen Entgeltes erworben. Die Höhe dieses Entgeltes

beträgt auf die Dauer der Ruhefrist für ein Reihengrab ATS 300,-, für ein einstelliges Familiengrab (2 Gräber) ATS 600,-, für ein

mehrstelliges Familiengrab pro Grab eine Steigerung von ATS 300,-.

  1. Ziffer 12
    Friedhofserhaltungsbeitrag pro Jahr:

  1. Litera a
    Einzelgräber              ATS              20,-
  2. Litera b
    Familiengräber (2 Einzelgräber)              ATS              40,-
  3. Litera c
    mehrstellige Familiengräber pro Grab eine Steigerung von ATS              20,-

Nach erfolgter Einzahlung der Gebühr erhält der Nutzungsberechtigte

einen Beleg. Das Nutzungsrecht kann nur von einer Person erworben werden. Eine Übertragung des Nutzungsrechtes ist nur mit Zustimmung der Gemeinde möglich. Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten geht das Nutzungsrecht auf die Erben über. Es erlischt,

wenn es nicht einen Monat vor Ablauf der Einrichtung des obigen Gebührensatzes neuerlich auf 10 Jahre erworben wird. Der Erwerb der Nutzungsfrist ist auch für doppelt lange Frist, also auf 20 Jahre möglich.

Die Gräber sind spätestens 3 Monate nach der Beisetzung würdig herzurichten und, solange das Nutzungsrecht besteht, ordnungsgemäß instandzuhalten. Kränze und verwelkte Blumen sind innerhalb von einem Monat nach dem Begräbnis an den hiefür vorgesehenen Ort (Blumen in die Abfallgrube und Kränze auf den Ablagerungsplatz) zu schaffen. Jedes Grabmal ist entsprechend seiner Größe und Ausführung dauerhaft zu fundieren. Die Besitzer von Grabstätten haften für alle Schäden,

die durch Umstürzen von Grabmälern verursacht werden.

  1. Ziffer 13
    Gestaltung der Grabstätte:

Der Friedhof ist als eine dem Andenken der Toten gewidmete Stätte zu betreuen. Für die Gestaltung und Instandhaltung der Grabstätten sind die Nutzungsberechtigten verantwortlich. Wird eine Grabstätte nicht in ordentlichen und sauberen Zustande gehalten oder drohen Grabmäler zu verfallen, so wird der Nutzungsberechtigte schriftlich darauf aufmerksam gemacht, innerhalb angemessener Frist die Mängel zu

beheben. Ist die Grabstätte nach Ablauf der gesetzten Frist nicht in Ordnung gebracht, so wird das Nutzungsrecht aberkannt.

  1. Ziffer 14
    Grabmäler:

  1. Litera a
    Jedes Grabmal muss in Form und Werkstoff künstlerisch gut gestaltet sein und sich in das Gesamtbild des Friedhofes gut einordnen. Benachbarte und zueinander in Beziehung tretende Grabmäler

müssen deshalb nach Form und Farbe aufeinander abgestimmt sein.

  1. Litera b
    Grundsätzlich auszuschließen sind:
  2. Litera c
    fremdartige Gesteine, bis zum Spiegelglanz polierte Hartgesteine,

Glas, Porzellan und Galvanobronze in jeder Form, Verwendung von mehreren Werkstoffen an einem Grabmal, in Zement aufgesetzter figürlicher oder ornamentaler Schmuck, Terrazzo oder sogenannter

Kunststein.

  1. Litera d
    Für Grabzeichen können folgende Materialien verwendet werden:

Naturstein, Eisen und Bronze. Geschmiedete Grabzeichen müssen mit einem dauerhaften Rostschutz versehen sein. Der Sockel soll nicht mehr als 10 cm über den Boden reichen.

  1. Litera e
    Die Grabeinfassungen dürfen das Niveau des vollkommen eingeebneten Grabes nicht übersteigen; sie sind in Form unregelmäßiger Plattenwege ortsüblichen Materials in einer Mindestbreite von ca. 30 cm herzustellen.
  2. Litera f
    Die Grabhügel sind innerhalb von 3 Monaten nach der Beisetzung eben zu planieren und zweckmäßigerweise mit bodenbedeckenden und rasenbildenden Pflanzen zu bepflanzen. Die einzelnen Grabstellen können in durchaus genügender Weise durch flache Grasbeete
angedeutet werden. Solche flachen Grasbeete bieten größere

Pflanzenflächen und lassen sich leichter erhalten als Grabhügel. Über dem Niveau liegende Einfassungen sind nicht zugelassen.

  1. Litera g
    Die Grabzeichen innerhalb eines Feldes sollen möglichst einheitlich sein und dürfen das Höchstmaß von 1,20 m nicht überschreiten.

  1. Ziffer 15
    Bepflanzung:

  1. Litera a
    Es ist der Wille der Gemeindeverwaltung, dass der Friedhof die würdige und einheitliche Gesamtwirkung eines Parkfriedhofes erhält und beibehält. Es darf diese Wirkung nicht durch willkürliche, uneinheitliche und unschöne Grabgestaltungen

beeinträchtigt werden.

  1. Litera b
    Das Pflanzen von Bäumen und Sträuchern ist Sache der Friedhofsverwaltung und nicht des Grabbesitzers.

  1. Litera c
    Als Gefäße zum Einstellen von Schnittblumen und für Weihwasser sind nur solche von anständiger Form zugelassen. Profan wirkende

Gefäße, vor allem Konservenbüchsen, sind nicht zulässig.

  1. Ziffer 16
    Haftung:

Die Gemeinde haftet nicht für die Beschädigung, den Verlust, Diebstahl oder die Zerstörung der von wem immer in den Friedhof

eingebrachten Gegenstände.

  1. Ziffer 17
    Aufbahrungshalle und Leichenwagen:

Für die Benützung der Aufbahrungshalle ist eine Gebühr von ATS 300,- zu entrichten. Diese Gebühr ist in allen Fällen gleich,

die Dauer der Aufbahrung hat auf die Höhe des Betrages keine Wirkung.

Die Aufsicht über die Aufbahrungshalle führt der Friedhofswärter,

dem überdies nach Anweisung der Gemeindeverwaltung auch die Wartung des gesamten Friedhofes obliegt. Er hat dafür zu sorgen, dass alle zur Aufbahrung und Bestattung notwendigen Behelfe ordentlich verwahrt und gewartet werden. Die Aufbahrung ortsfremder Leichen obliegt dem Friedhofswärter, der sie in würdiger Form

vornimmt. In allen übrigen Fällen wird die Aufbahrung von den Angehörigen vorgenommen.

Die Benützung für den Leichenwagen wird mit ATS 50,- festgesetzt.

  1. Ziffer 18
    Wirksamkeitsbeginn:

Diese Friedhofsordnung tritt am 04. März 1972 in Kraft.

Eisentratten, am

Der Bürgermeister:

Angeschlagen am: 03. März 1972

Abgenommen am: 17. März 1972