Zl.: 612-1/277/08

Verordnung

des Gemeinderates der Gemeinde Krems in Kärnten vom 12.09.2008 Zl.:

612-1/277/08, betreffend Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit im Gemeindegebiet Krems in Kärnten Gemäß Paragraph 20, Absatz , Litera ,) und Paragraph 43, Absatz eins, Litera ,) in Verbindung mit Paragraph 94 d, Ziffer 4, Litera ,) der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr.159 aus 1960,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, wird verordnet:

Paragraph eins,

Für nachstehend angeführte Straßenstücke wird aus Erfordernissen der Verkehrssicherheit, eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h in beiden Fahrtrichtungen verfügt:

Verbots- oder Beschränkungszeichen gem. Paragraph 52, Litera ,) Ziffer 10a und Ziffer 10b leg.cit. "Geschwindigkeitsbeschränkung" und "Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung", mit der jeweiligen Aufschrift "30" sind aufzustellen:

  1. Ziffer eins
    Gemeindestraße Nöring:
    1. Litera a
      Für die Fahrtrichtung nach Innernöring: vom Beginn der Hopfgartnerbrücke bis zum Ende der Einfahrt zum Wohnhaus Gamschitz Nr.24.
Für die Fahrtrichtung nach Eisentratten: vom Beginn der Einfahrt zum Wohnhaus Gamschitz Nr.24 bis zum Ende der Hopfgartnerbrücke.
  1. Ziffer 2
    Gemeindestraße Eisentratten:
    1. Litera a
      Für die Fahrtrichtung vom Objekt Eisentratten Nr.19 bis zur Einbindung in die Katschberg Straße B 99 beim Feuerwehrhaus. Für die Fahrtrichtung vom Feuerwehrhaus bis zur Einbindung in die Katschberg Straße B 99 bei der Bushaltestelle.
  2. Ziffer 3
    Gemeindestraße Leoben:
    1. Litera a
      Für die Fahrtrichtung Leobengraben: vom Beginn der Leobnerwirtbrücke bis zum Ende der Kulbebrücke.
Für die Fahrtrichtung Leoben (Katschberg Straße B 99): vom Beginn der Kulbebrücke bis zum Ende der Leobnerwirtbrücke.
  1. Ziffer 4
    Verbindungsweg Puchreit:
    1. Litera a
      Für die Fahrtrichtung von Gamschitz Richtung Puchreit: beim Beginn des Verbindungsweges Puchreit, abzweigend von der Gemeindestraße Gamschitz.
Für die Fahrtrichtung von Puchreit Richtung Gamschitz: 130 m vor der Einbindung des Verbindungsweges Puchreit in die Gemeindestraße Gamschitz.

Paragraph 2,

Für nachstehend angeführte Straßenstücke wird aus

Erfordernissen der Verkehrssicherheit, eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h in beiden

Fahrtrichtungen verfügt:

Verbots- oder Beschränkungszeichen gem. Paragraph 52, Litera ,) Ziffer 10a und Ziffer 10b leg.cit. "Geschwindigkeitsbeschränkung" und "Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung", mit der jeweiligen Aufschrift "50" sind aufzustellen:

  1. Ziffer eins
    Gemeindestraße Nöring:
    1. Litera a
      Für die Fahrtrichtung Innernöring: vor der Abzweigung Richtung Vordernöring bis zum Ende der Auffahrt vlg. Tasch in Innernöring.
Für die Fahrtrichtung Eisentratten: vor der Abzweigung vlg. Tasch bis nach der Abzweigung Vordernöring.
  1. Litera b
    Für die Fahrtrichtung Vordernöring: 150 m vor dem Wohnhaus Vordernöring Nr.31.
Für die Fahrtrichtung Gamschitz: 100 m vor dem Wohnhaus Vordernöring Nr.2.
  1. Ziffer 2
    Ortschaftsweg Leobengraben:
    1. Litera a
      Für die Fahrtrichtung Leobengraben: vom Ende der Kulbebrücke bis zum Ende des Objektes Leobengraben Nr.34.
Für die Fahrtrichtung Leoben: vom Anfang des Objektes Leobengraben Nr.34 bis zum Beginn der Kulbebrücke.
  1. Litera b
    Für die Fahrtrichtung Leobengraben: 50 m vor dem Wohnhaus Leobengraben Nr.30 bis 50 m nach dem Wohnhaus Leobengraben Nr.27.
Für die Fahrtrichtung Leoben: 50 m vor dem Wohnhaus Leobengraben Nr.27 bis 50 m nach dem Wohnhaus Leobengraben Nr.30.
  1. Litera c
    Für die Fahrtrichtung Leobengraben: 100 m vor dem Objekt Leobengraben Nr.39 bis zum Ende der Brücke über dem Leobenbach östlich des Objektes Leobengraben Nr.37.
Für die Fahrtrichtung Leoben: am Beginn der Brücke über den Leobenbach östlich des Objektes Leobengraben Nr.37 bis 100 m nach dem Objekt Leobengraben Nr.39.

Paragraph 3,

Für die nachstehend angeführten Ortsgebiete werden Zonenbeschränkungen von 30 km/h verfügt:

Verbots- oder Beschränkungszeichen gemäß Paragraph 52, Litera ,) Ziffer 11a und Paragraph 52, Litera ,) Ziffer 11b "Zonenbeschränkung" und "Ende einer Zonenbeschränkung", mit der jeweiligen Aufschrift "30" sind aufzustellen.

Ortsgebiet - Siedlung Eisentratten:

  1. Litera a
    Gesamte Siedlungsstraße ab nordwestlicher Einfahrt von der Katschberg Straße B 99 in der Nähe des Objektes Eisentratten Nr. 63 und Eisentratten Nr.105.

Paragraph 4,

Die Verordnung tritt mit dem Zeitpunkt der Anbringung der Verbots- oder Beschränkungszeichen an den bezeichneten Stellen in Kraft.

Paragraph 5,

Übertretungen dieser Verordnung werden gem. Paragraph 99, Absatz 3, leg.cit. geahndet.

Paragraph 6,

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Tag der Kundmachung in Kraft.

(2) Mit diesem Zeitpunkt treten die Verordnungen des Gemeinderates vom 21.12.2006, Zl.: 612-1/476/06, 21.12.2006, Zl.: 612-1/475/06 und 21.12.2007, Zl.: 612-1/508/2007, außer Kraft.

Der Bürgermeister:

Johann Winkler

Angeschlagen am: 16. September 2008

Abgenommen am: 30. September 2008