Verordnung
des Gemeinderates der Gemeinde Krems in Kärnten vom 21. März 2025, Zahl: 004/D/3449/2025, mit der das Sitzungsgeld der Mitglieder des Gemeinderates festgelegt wird (Sitzungsgeldverordnung)
Gemäß Paragraph 29, Absatz 2, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 2024,, wird verordnet:
Paragraph eins,
Sitzungsgeld
(1) Den Mitgliedern des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse gebührt, soweit sie nicht Anspruch auf einen Bezug nach Paragraph 29, Absatz 4, oder 6 K-AGO oder als Bürgermeister haben, für jede Sitzung, an der sie als Mitglied (Ersatzmitglied) teilgenommen haben, das Sitzungsgeld in der in Paragraph 2, festgesetzten Höhe.
(2) Wird ein Mitglied des Gemeinderates in ein und derselben Sitzung durch ein oder in zeitlicher Abfolge mehrere Ersatzmitglieder des Gemeinderates - bei Ausschusssitzungen auch durch ein oder in zeitlicher Abfolge mehrere Mitglieder des Gemeinderates - vertreten, so gebührt das Sitzungsgeld nur für ein einziges an der Sitzung teilnehmendes Mitglied (Ersatzmitglied). Die Aufteilung hat durch die in Betracht kommende Gemeinderatspartei zu erfolgen.
Paragraph 2,
Höhe des Sitzungsgeldes
Das Sitzungsgeld wird mit 95 Euro festgesetzt.
Paragraph 3,
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates vom 31. März 2017, Zahl: 004-0/114/17, außer Kraft.
Der Bürgermeister
Gottfried Kogler