Verordnung
des Gemeinderates der Gemeinde Krems in Kärnten vom 31. März 2017,
Zahl: 004-0/114/2017, mit der die Entschädigung der Mitglieder des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse festgelegt wird.
Gemäß Paragraph 29, Absatz 2 und 3 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung - K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2017,, wird verordnet:
Paragraph eins,
Sitzungsgeld
(1) Den Mitgliedern des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse der Gemeinde Krems in Kärnten gebührt, soweit sie nicht Anspruch auf einen Bezug nach § 29 Abs. 4 - 6 K-AGO oder als Bürgermeister haben, für jede Sitzung, an der sie als Mitglied (Ersatzmitglied) teilgenommen haben, ein Sitzungsgeld.
(2) Wird ein Mitglied des Gemeinderates in ein und derselben Sitzung durch ein oder in zeitlicher Abfolge mehrere Ersatzmitglieder des Gemeinderates – bei Ausschusssitzungen auch durch ein oder in zeitlicher Abfolge mehrere Mitglieder des Gemeinderates – vertreten, so gebührt das Sitzungsgeld nur für ein einziges an der Sitzung teilnehmendes Mitglied (Ersatzmitglied). Die Aufteilung hat durch die in Betracht kommende Gemeinderatspartei zu erfolgen.
Paragraph 2,
Höhe des Sitzungsgeldes
Das Sitzungsgeld wird pro Sitzung mit 90,00 Euro festgesetzt.
Paragraph 3,
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit 10. April 2017 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Krems in Kärnten vom 29.12.2005, Zahl 004-0/498/05, außer Kraft.
Der Bürgermeister
Johann Winkler