Verordnung
des Gemeinderates der Gemeinde Krems in Kärnten vom 13. Dezember 2024, Zahl 003-2/D/7260/2024 mit der eine Geschäftsordnung erlassen wird.
Auf Grund des Paragraph 50, der Kärntner Allgemeinen Geschäftsordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2024,, wird verordnet:
Paragraph eins,
Rechte und Pflichten des Vorsitzenden
(1) Zu Beginn der Sitzung – bei späterem Eintritt einer Verhinderung dann – hat der Vorsitzende bekanntzugeben, wer verhindert ist, an der Sitzung teilzunehmen bzw. die entsprechende Vertretung bekanntzugeben.
(2) Der Vorsitzende hat das Vorliegen der Beschlussfähigkeit festzustellen.
(3) Wenn ein Fall eintritt, für den die geschäftsordnungsmäßigen Bestimmungen der K-AGO bzw. dieser Verordnung nicht ausreichen, hat der Vorsitzende den Gemeinderat, um dessen Meinung zu befragen. Über die Befragung ist abzustimmen.
(4) Ergibt sich im Gemeindevorstand Beschlussunfähigkeit, hat der Vorsitzende die Sitzung entweder zu schließen oder sie zu unterbrechen.
Paragraph 2,
Verlauf der Sitzungen
Jedes Mitglied des Gemeinderates, mit Ausnahme des Berichterstatters, darf in den Sitzungen des Gemeinderates zu jedem Tagespunkt nicht länger als 5 Minuten sprechen.
Paragraph 3,
Schluss der Debatte
(1) Wenn wenigstens zwei Redner gesprochen haben, kann der Antrag auf Schluss der Debatte ohne Unterbrechung einer Redners gestellt werden. Der Antrag ist vom Vorsitzenden sofort zur Abstimmung zu bringen. Das Kollegialorgan entscheidet darüber ohne Debatte.
(2) Spricht sich das Kollegialorgan für den Schluss der Debatte aus, so ist nur mehr den vorgemerkten Rednern das Wort zu erteilen.
(3) Wird nach Schluss der Debatte ein Abänderungs- oder Zusatzantrag gestellt, so hat das Kollegialorgan vorerst darüber zu entscheiden, ob die Debatte wieder zu eröffnen ist.
Paragraph 4,
Unterbrechung der Sitzung
Auf Verlangen von mindestens 3 Mitgliedern des Gemeinderates hat der Vorsitzende vor der Durchführung einer Abstimmung oder von Wahlen die Sitzung auf angemessene Zeit zu unterbrechen.
Paragraph 5,
Anträge zur Geschäftsbehandlung
(1) Anträge zur Geschäftsbehandlung stellen Anträge dar, die nicht auf eine inhaltliche Erledigung eines (Verhandlungs-)Gegenstandes abzielen, sondern das Beratungs- und Beschlussfassungsverfahren im Gemeinderat, im Gemeindevorstand oder im Ausschuss in bestimmter Hinsicht gestalten sollen.
(2) Anträge zur Geschäftsbehandlung müssen nicht schriftlich überreicht werden. Sie sind vom Vorsitzenden ohne Debatte sogleich zur Abstimmung zu bringen.
(3) Meldet sich ein Mitglied des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes oder eines Ausschusses zur Geschäftsbehandlung zu Wort, so hat ihm der Vorsitzende vor dem nächsten Redner das Wort zu erteilen.
(4) Anträge zur Geschäftsbehandlung sind insbesondere:
a) Anträge, die die Öffentlichkeit bei der Sitzung des Gemeinderates ausschließen
b) Anträge auf Rückverweisung eines Tagesordnungspunktes zur Verhandlung in öffentlicher Sitzung
c) Anträge darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, der die Befangenheit begründet
d) Anträge auf Vertagung
e) Anträge auf Rückverweisung an den Gemeindevorstand
f) Antrag auf Schluss der Debatte
g) Anträge auf Absetzung eines Verhandlungsgegenstandes von der Tagesordnung
h) Anträge auf Aufnahme eines Verhandlungsgegenstandes in die Tagesordnung
i) Anträge auf Durchführung einer namentlichen Abstimmung oder einer Abstimmung durch Stimmzettel
j) Anträge auf Unterbrechung der Sitzung
k) Anträge auf Erteilung des Ordnungsrufes oder des Rufes zur Sache
l) Anträge auf Verlesung einer Anfrage
m) Anträge auf Richtigstellung der Niederschrift
Paragraph 6,
Abstimmung und Beschlussfassung
(1) Die Reihenfolge der Abstimmung wird durch den Vorsitzenden bestimmt. Die Abstimmung über voneinander verschiedene Anträge ist derart zu reihen, dass die wahre Meinung des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes oder des Ausschusses zum Ausdruck kommt.
(2) Über Abänderungsanträge ist vor der Abstimmung über den Hauptantrag, über Zusatzanträge ist nach der Abstimmung über den Hauptantrag, Stehen die Zusatzanträge mit der beschlossenen Fassung des Hauptantrages in Widerspruch, so hat die Abstimmung über die sie zu entfallen.
(3) Die Abstimmung erfolgt durch Handheben. Der Gemeinderat, der Gemeindevorstand oder der Ausschuss kann jedoch auf Grund eines Antrages zur Geschäftsbehandlung bestimmen, dass namentlich oder mittels Stimmzettel abzustimmen ist.
(4) Die Vornahme einer Gegenprobe ist zulässig
(5) Von der Berichterstattung zu Anträgen ohne grundsätzliche Bedeutung, die in der gleichen Art ständig wiederkehren, die vom Gemeindevorstand einstimmig beschlossen und von keinem Ausschuss abgelehnt worden sind, kann abgesehen werden, wenn schriftliche Ausfertigungen des Antrages an die Mitglieder des Gemeinderates verteilt worden sind und wenn auf Befragungen des Vorsitzenden kein Mitglied des Gemeinderates die Verhandlung über den Gegenstand verlangt.
(6) Hat der Ausschuss bzw. Gemeindevorstand in Angelegenheiten einen Beschluss gefasst, so kann dieser Beschluss so lange geändert werden, solange die entsprechenden Angelegenheiten noch nicht Tagesordnungspunkt für einen Gemeinderatssitzung (Gemeindevorstandssitzung) sind.
Paragraph 7,
Selbständige Anträge
(1) Jedes Mitglied des Gemeinderates, der Gemeindevorstand bzw. im Rahmen seiner Zuständigkeit auch ein Ausschuss, ist berechtigt, schriftlich, in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, selbständige Anträge an den Gemeinderat zu stellen.
(2) Selbständige Anträge können vom Antragsteller bis zum Beginn der Gemeinderatssitzung, in der dieser Antrag behandelt werden soll, zurückgezogen werden.
Paragraph 8,
Übertragung von Aufgaben
Dem Gemeindevorstand werden die nichtbehördlichen Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches, die durch das Gesetz nicht einem anderen Organ übertragen sind, ausgenommen die Angelegenheiten der laufenden Verwaltung, zur selbständigen Erledigung übertragen, soweit mit diesen Aufgaben keine oder nur solche Ausgaben für die Gemeinde verbunden sind, für die im Voranschlag eine Bedeckung vorgesehen ist und soweit diese Ausgaben im Einzelfall 5 Prozent der Summe des Abschnittes 92 „ Öffentliche Abgaben“ der Finanzierungsrechnung gemäß Anlage 2 der VRV 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2015,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 316 aus 2023,, des zweitvorangegangenen Finanzjahres übersteigt, jedoch maximal € 15.000,- nicht übersteigt.
Erläuterung:
Demnach fallen unter diese Übertragungsermächtigung nichtbehördliche Aufgaben (Privatwirtschaftsverwaltung), welche in der vom Gemeinderat festgelegten Betragsgrenze ihre Deckung finden, z. B.
● Vergabe von Wohnungen und Abschluss von Mietverträgen
● Abschluss von Bestandsverträgen – mit Ausnahme von Jagdpachtverträgen
● Gewährung von Beiträgen und Subventionen
● Vergabe von Lieferungen und Leistungen
Sie sind keine Angelegenheiten der laufenden Verwaltung.
Paragraph 9,
Niederschrift
(1) Über Verhandlungen des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes oder des Ausschusses ist unter der Verantwortung des Leiters des inneren Dienstes eine Niederschrift zu führen. Der Leiter des inneren Dienstes bestimmt der Schriftführer.
(2) Wenn es ein Mitglied des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes oder des Ausschusses unmittelbar nach der Abstimmung verlangt, so ist seine vor der Abstimmung zum Gegenstand geäußerte abweichende Meinung in die Niederschrift aufzunehmen. In diesem Fall hat dieses Mitglied gleichzeitig den Wortlaut der gewünschten Protokollierung vorzugeben.
(3) Niederschriften über Verhandlungen des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes oder des Ausschusses dürfen von den in der K-AGO vorgesehenen Personen nur unterfertigt werden, sofern sie in den Gremien während der Beratungen auch tatsächlich anwesend waren.
(4) Die Fertigung der im Original zu unterschreibenden Niederschrift durch die Ausschussobmänner und die jeweils zu bestellenden, anwesenden Mitglieder des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes oder des Ausschusses muss im Gemeindeamt erfolgen. Im Ausnahmefällen, wie bei Krankheit, kann die Fertigung auch außerhalb des Gemeindeamtes erfolgen.
Paragraph 10,
Pflichten des Leiters des inneren Dienstes
Der Leiter des inneren Dienstes hat an den Sitzungen des Gemeinderates und des Gemeindevorstandes teilzunehmen. Der Vorsitzende kann ihm zur sachlichen oder rechtlichen Aufklärung das Wort erteilen.
§11
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet im Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates vom 07. April 2000, Zahl: 003-2/250/2000, außer Kraft.
Der Bürgermeister
Gottfried Kogler