VERORDNUNG

des Gemeinderates der Stadtgemeinde Spittal an der Drau in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 17.11.2021, Zahl: 03/1310/2021-8/Mag.Pl, mit der Tatbestände umschrieben werden, durch die im Gebiet oder in einzelnen Bereichen der Stadt Spittal an der Drau jedenfalls störender Lärm ungebührlicherweise erregt wird (Lärmschutzverordnung)

Gemäß Paragraph 2, Kärntner Landessicherheitsgesetz – K-LSiG, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 1977,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Geltungsbereich

Sofern nichts anderes bestimmt ist, gilt diese Verordnung für das gesamte Stadtgebiet von Spittal an der Drau.

Paragraph 2,

Begriffsbestimmung

(1)  Störender Lärm: Die wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung tretenden Geräusche.

(2)  Ungebührlicherweise erregter Lärm: Das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führt, lässt jene Rücksichten vermissen, die im Zusammenleben mit anderen Menschen verlangt werden müssen.

Paragraph 3,

Tatbestände

Jedenfalls wird störender Lärm ungebührlicherweise erregt durch:

1.    Singen, Musizieren, Schreien und ähnliche, ein höheres Maß an Lärm verursachende Verhaltensweisen (wie z.B. Mittrommeln, Stampfen von Beinen u.ä. Tätigkeiten) im Bauland-Dorfgebiet, Bauland-Wohngebiet, Bauland-Kurgebiet und Bauland-Geschäftsgebiet oder in der Nähe von bewohnten Objekten in der Zeit von 22:00 Uhr bis 07:00 Uhr an Werktagen bzw. von 22:00 Uhr bis 08:00 Uhr an Sonn- und Feiertagen;

2.    Den über Zimmerlautstärke hinausgehenden Betrieb von Rundfunk-, Fernseh-, Musik- oder sonstigen Tonwiedergabegeräten, Musikinstrumenten, Lautverstärkeranlagen oder ähnlichen Geräten im Bauland-Dorfgebiet, Bauland-Wohngebiet, Bauland-Kurgebiet und Bauland-Geschäftsgebiet oder in der Nähe von bewohnten Objekten in der Zeit von 22:00 Uhr bis 07:00 Uhr an Wochentagen bzw. von 22:00 Uhr bis 08:00 Uhr an Sonn- und Feiertagen;

3.    Ganztägig das Starten von Kraftfahrzeugen, Motorrädern und Motorfahrrädern (Mopeds) ohne zwingenden Grund auf Straßen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen und sonstigen Privatgrundstücken, das Laufenlassen von Verbrennungsmotoren aller Art, sofern diese Straßen und Grundflächen im Bauland-Dorfgebiet, Bauland-Wohngebiet, Bauland-Kurgebiet und Bauland-Geschäftsgebiet oder in der Nähe von bewohnten Objekten liegen, ferner noch in der Zeit von 22:00 Uhr bis 07:00 Uhr an Wochentagen bzw. von 22:00 Uhr bis 08:00 Uhr an Sonn- und Feiertagen in denselben Widmungskategorien das überlaute Be- und Entladen von Fahrzeugen sowie das überlaute Schließen von Fahrzeugtüren und Garagentoren auf diesen Grundflächen;

4.    den Betrieb von elektrischen oder durch Verbrennungsmotoren betriebenen Maschinen und Geräten, wie z.B. Rasenmäher und anderen der Rasenpflege dienenden Geräten, Staubsauger, Klopfsauger, Laubbläser, Laubsauger, Heckenscheren, Häcksler, Motor-, Ketten- und Kreissägen und dergleichen im Bauland-Dorfgebiet, Bauland-Wohngebiet, Bauland-Kurgebiet und Bauland-Geschäftsgebiet oder in der Nähe von bewohnten Objekten an Sonn- und Feiertagen überhaupt und an Werktagen in der Zeit von 12:00 Uhr bis 14:00 Uhr und von 20:00 Uhr bis 07:00 Uhr;

5.    die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft mit Maschinen und Geräten auf Grünland-Flächen im Freien in der Zeit von 22:00 Uhr bis 07:00 Uhr;

6.    jede durch den Einsatz von Baumaschinen und Baugeräten im Freien ein höheres Maß an Baulärm erzeugende Bauarbeit in der Zeit von 22:00 Uhr bis 07:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen;

Paragraph 4,

Ausnahmebestimmungen

Nicht als nach Paragraph 3, ungebührlicherweise erregter störender Lärm gelten:

1.    Tätigkeiten, die auf Basis und im Rahmen einer behördlichen Bewilligung oder einer gesetzlichen Verpflichtung (wie z. B. Winterdienst, Schneeräumung mit Schneefräsen vor 06:00 Uhr nach § 93 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 154/2021) – nicht aber bei der bloßen Ausübung gewerblicher Tätigkeiten außerhalb von Betriebsstätten an sich – erfolgen;

2.    die Durchführung öffentlicher Veranstaltungen, die entsprechend den Bestimmungen des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 2010 – K-VAG 2010, LGBl. Nr. 27/2011, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 117/2020 durchgeführt werden;

3.    die Abhaltung von Messen bzw. messeähnlichen Verkaufsveranstaltungen und Märkten bzw. marktähnlichen Verkaufsveranstaltungen entsprechend den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBL. Nr. 194/1994, zuletzt in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 65/2020;

4.    der technisch erforderliche Betrieb von Poolpumpen und dgl., wenn die Aufstellung so erfolgt, dass Betriebsgeräusche an der nächstgelegenen Grundgrenze auch bei ruhiger Umgebungssituation und bei besonderer Aufmerksamkeit kaum mehr wahrnehmbar sind;

5.    der Betrieb von Ultraschall-Schädlings- und Tiervertreiber und dgl., wenn die Aufstellung so erfolgt, dass Betriebsgeräusche an der nächstgelegenen Grundgrenze auch bei ruhiger Umgebungssituation und bei besonderer Aufmerksamkeit kaum mehr wahrnehmbar sind;

6.    der Betrieb von selbstfahrenden elektrischen Rasenmähern, wenn diese so eingestellt sind, dass Betriebsgeräusche an der nächstgelegenen Grundgrenze auch bei ruhiger Umgebungssituation und bei besonderer Aufmerksamkeit kaum mehr wahrnehmbar sind;

7.    Straßenmusik ist dann erlaubt, wenn dabei folgende Bedingungen eingehalten werden:

a.    Der Spielort ist spätestens nach einer Stunde zu wechseln, wobei der neue Spielort vom alten zumindest ca. 50 Meter entfernt sein muss;

b.    Straßenmusiker/innen haben mind. 50 Meter Abstand zu anderen Straßenmusiker/innen einzuhalten;

c.    Die Verwendung von Verstärkeranlagen ist nicht gestattet. Die Verwendung von Tonträgerabspielgeräten und Trommeln darf nur zur unbedingt notwendigen inhaltlichen Unterstützung der Straßenmusik erfolgen.

8.    technisch notwendige Sicherungs- und Instandsetzungsmaßnahmen bei der Abwicklung von Bauverfahren;

9.    Tätigkeiten im öffentlichen Interesse;

Dazu zählen insbesondere:

a.    der Straßendienst (wie Streufahrzeuge, Schneeräumfahrzeuge und - geräte, Arbeitsmaschinen und sonstige Fahrzeuge, die für den Straßenbau, die Straßenerhaltung, die Straßenpflege, die Straßenreinigung oder die Instandhaltung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, der öffentlichen Beleuchtung oder der Straßenbahnanlagen verwendet werden);

b.    die Grünanlagen-Pflege: der Betrieb von Fahrzeugen, Maschinen oder Geräten zur Reinigung, Instandhaltung, Räumung und Pflege von öffentlichen, insbesondere straßenbegleitenden Grünflächen (wie z.B. Park-, und Gartenanlagen, Kinderspielplätze und Sportanlagen);

c.    die Pflege sowie der Winterdienst bei Freianlagen von Schulen und Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen: der Betrieb von Fahrzeugen, Maschinen oder Geräten zur Reinigung, Instandhaltung, (Schnee-) Räumung und Pflege von Grün-, Sport- und Kraftfahrzeugabstell-Flächen (wie z.B. Park- und Gartenanlagen, Kinderspielplätze und Sportgeräte) bei Schulen und Kindergärten;

d.    der Betrieb von Fahrzeugen, Maschinen und Geräten im Rahmen der Wasser-Versorgung für Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten (Wasserbehälter, Leitungsnetz, u. dgl.);

e.    der Betrieb von Fahrzeugen, Maschinen und Geräten im Rahmen der Abwasser-Entsorgung für Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten (Kläranlagen, Kanalisation, u. dgl.);

f.    der Betrieb von Fahrzeugen, Maschinen und Geräten im Rahmen der Abfall-Entsorgung;

g.    der Betrieb von Fahrzeugen, Maschinen und Geräten von Einsatzorganisationen;

h.    Tätigkeiten die aus öffentlichen Rücksichten, wie die Wiederherstellung versorgungskritischer Infrastruktur, bei Gefährdung der körperlichen Sicherheit von Personen oder der ungestörten Versorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln, die sofortige Durchführung erfordern;

i.    Tätigkeiten im Rahmen eines Katastropheneinsatzes.

Paragraph 5,

Strafbestimmung

Wer durch Verwirklichung der im Paragraph 3, aufgezählten Tatbestände ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach Paragraph 4, Kärntner Landessicherheitsgesetz (K-LSiG) zu bestrafen.

Paragraph 6,

Inkrafttreten

(1)   Diese Verordnung tritt gemäß § 15 der Kärntner Allgemeinden Geschäftsordnung mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet in Kraft.

(2)  Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die „Verordnung des Gemeinderates der Stadt Spittal an der Drau“ vom 16.03.2004 mit der Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Anstandsverletzung und Lärmerregung erlassen werden (Lärmschutzverordnung)“ außer Kraft.