Marktordnung

Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Seeboden am Millstätter See vom 11.11.2021, GZ 130-1/2021, mit welcher eine Marktordnung erlassen wird

Gemäß Paragraphen 286, Absatz eins,, 289 und 293 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2020,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Geltungsbereich

Diese Marktordnung gilt für sämtliche im Gemeindegebiet der Marktgemeinde Seeboden am M. Sitzung stattfindenden Märkte und Gelegenheitsmärkte.

Paragraph 2,

Begriffsbestimmungen

(1)      Markt im Sinne dieser Verordnung ist eine Veranstaltung, bei der auf einem örtlich bestimmten Gebiet (Marktgebiet) an bestimmten Tagen zu bestimmten Zeiten (Marktzeiten) Waren (Marktgegenstände) angeboten und verkauft werden.

(2)      Gelegenheitsmarkt ist eine marktähnliche Verkaufsveranstaltung, die nur gelegentlich aus besonderem Anlass abgehalten wird und einer Bewilligung der Marktgemeinde bedarf.

(3)      Marktbeschicker ist, wer auf den in dieser Marktordnung geregelten Märkten Waren anbietet oder verkauft.

(4)      Marktaufsichtsorgan ist ein von der Marktgemeinde Seeboden am Millstätter See ernanntes Organ, welches die Durchführung der Märkte organisiert und die Einhaltung dieser Marktordnung auf den darin geregelten Märkten zu gewährleisten hat.

(5)      Marktorganisator ist, wer bescheidmäßig mit der Durchführung eines Marktes betraut wird.

(6)      Ermächtigter ist, wer mit der Durchführung eines gewöhnlichen Marktes betraut ist.

(7)      Gewerblicher Anbieter ist, wer Inhaber einer Gewerbeberechtigung i.S.d. GewO 1994 ist, die zum Ausüben der gewerblichen Tätigkeit am Markt berechtigt.

(8)      Landwirtschaftlicher Direktvermarkter ist, wer als Land- und Forstwirt seine Erzeugnisse direkt an den Endverbraucher verkauft.

(9)      Waldgeher sind Personen, welche die Märkte gelegentlich mit Wildgemüse, selbst gesammelten Pilzen, Waldbeeren, Reisig, Zapfen, Waldgrün, Wald- und Wiesenblumen, Barbarazweigen, Mistelzweigen, Palmkätzchen, Schmuckbeeren und ähnlichen Waren beschicken.

Paragraph 3,

Marktbeschicker

(1)      Grundsätzlich ist jedermann berechtigt, unter Bedachtnahme auf die zur Verfügung stehenden Plätze an allen Markttagen innerhalb der Marktzeiten auf den jeweiligen Märkten die dort zugelassenen Marktgegenstände nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Marktordnung feilzuhalten und zu verkaufen.

(2)      Die im § 11 genannten Märkte sowie die bescheidmäßig bewilligten Gelegenheitsmärkte (§ 15) dürfen von allen natürlichen und juristischen Personen beschickt werden, die

a.     gewerbliche Anbieter;

b.     landwirtschaftliche Direktvermarkter;

c.     Hersteller von Erzeugnissen im Rahmen der häuslichen Nebenbeschäftigung;

d.     Waldgeher

sind.

(3)      Über Aufforderung der Marktaufsichtsorgane haben gewerbliche Anbieter das Vorhandensein ihrer Gewerbeberechtigung nachzuweisen.

(4)      Landwirtschaftliche Direktvermarkter dürfen neben ihren eigenen Produkten auch Produkte von anderen Landwirten, jedoch in deren Namen, verkaufen. Sie müssen auf Verlangen der Marktaufsichtsorgane ihre LFBIS-Nummer mitteilen.

(5)      Waldgehern ist nur das Feilbieten von Waren erlaubt, welche unter Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere naturschutzrechtlichen Bestimmungen gesammelt wurden. Das Herkunftsland der gesammelten Waren ist auszuweisen.

(6)      Die Marktbeschicker dürfen nur dem Maß- und Eichgesetz, BGBl. Nr. 250/1950 i.d.F. BGBl. I Nr. 66/2021, entsprechende Messgeräte verwenden. Es dürfen nur die in Österreich üblichen Maß- und Gewichtseinheiten (z.B. dag, kg, ml, cl, l …) verwendet werden.

(7)      Waren, welche schon im Voraus gewogen, gemessen bzw. nach einem bestimmen Maß oder Gewicht geformt oder zugerichtet sind, müssen das zugesicherte Maß oder Gewicht aufweisen.

Paragraph 4,

Allgemeine marktpolizeiliche Bestimmungen

(1)      Auf den Märkten hat sich jedermann so zu verhalten, dass die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit nicht gestört werden. Auch ist auf die Wahrung folgender öffentlicher Interessen zu achten:

a.   das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit der Marktbeschicker, der mittätigen Familienangehörigen oder der Kunden, die den Markt aufsuchen;

b.   das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte Dritter;

c.   Vermeidung einer unzumutbaren, über das ortsübliche Ausmaß hinausgehenden Belästigung der Nachbarschaft;

d.   Hygieneanforderungen;

e.   die technisch einwandfreie Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung;

f.   die ordnungsgemäße Sammlung und Lagerung von Abfällen;

g.   Interessen des Jugendschutzes;

h.   Interessen des Fremdenverkehrs;

i.   das Marktbild;

j.   Verkehrssicherheit;

(2)      Insbesondere ist es verboten,

a.   überlaut und aufdringlich Waren anzubieten;

b.   in schwebende Verkaufsverhandlungen durch Über- oder Unterbieten einzugreifen;

c.   unverhältnismäßig laut Musik darzubieten oder zu lärmen;

d.   Hunde unangeleint und ohne um den Fang geschlossenen Maulkorb am Marktgelände zu führen;

e.   außerhalb des zugewiesenen Standplatzes Kisten, Körbe oder andere Gegenstände aufzustellen, aufzuhängen oder zu lagern;

f.   die Standplätze oder Markteinrichtungen widmungswidrig zu verwenden oder zu beschädigen, eigenmächtig zu beziehen, zu erweitern, zu vertauschen oder anderen Marktbeschickern zu überlassen;

g.   jedes Verstellen von nicht zugewiesenen Marktflächen, insbesondere der Zu- und Durchgänge bzw. -fahrten mit Gegenständen aller Art;

h.   der Ausschank von Alkohol an Jugendliche oder Betrunkene;

i.   der Verkauf von Zeitschriften oder Zeitungen;

j.   die Verteilung von Flugblättern oder Werbeprospekten und das Plakatieren und Auflegen von Werbematerialien, ausgenommen solche, die den Markt selbst, die Marktbeschicker oder deren Waren betreffen, oder solche, die von der Marktgemeinde als Marktbehörde ausdrücklich vorab genehmigt wurden;

k.   der Betrieb von Spielapparaten;

l.   das Feilhalten und der Verkauf von Gegenständen militärischer Kampfausrüstung sowie von Abzeichen, Uniformen oder Uniformteilen i.S.d. Abzeichengesetzes 1960, BGBl. 84/1960 i.d.F. BGBl. I Nr.113/2012;

m.   der Verkauf von Waffen;

n.   der Verkauf von lebenden Tieren, ausgenommen zum Verzehr gedachte Fische, Krusten- und Schalentiere;

(3)      Andere als nach dieser Marktordnung bzw. bei Gelegenheitsmärkten andere als im Bewilligungsbescheid angeführte Gegenstände dürfen auf Märkten nicht feilgeboten oder verkauft werden.

(4)      Der Verkauf von Altwaren darf nur auf den Märkten erfolgen, bei denen sie in dieser Marktordnung oder der Bewilligung ausdrücklich als Marktgegenstände zugelassen sind.

(5)      Marktbeschicker haben die ihnen zugewiesenen Marktflächen und deren unmittelbare Umgebung an jedem Markttag vor Marktschluss von Abfällen zu säubern und zu reinigen.

(6)      Das Feilbieten von Waren außerhalb zugewiesener Marktplätze (Feilbieten im Umherziehen) ist auf allen Märkten verboten. Von dieser Bestimmung ist der Verkauf von Luftballons und Ähnlichem sowie von markttypischem Gebäck ausgenommen.

(7)      Die Lagerung bzw. Stapelung von Waren, Geräten und Behältnissen darf nur so erfolgen, dass die Sicherheit von Personen nicht gefährdet wird und Zu- und Durchgänge und – fahrten nicht verstellt werden.

(8)      Die Marktzwecke behindernde Gegenstände sind unverzüglich durch den Marktbeschicker zu entfernen, widrigenfalls sie auf dessen Kosten entfernt werden können.

(9)      Offene Wärmequellen (Elektrostrahler, Gasstrahler, oä) sind so aufzustellen, dass eine Gefährdung von Personen und Markteinrichtungen nicht gegeben ist.

(10)    Marktplätze dürfen frühestens zwei Stunden vor Marktbeginn bezogen werden und sind spätestens eine Stunde nach Ende der Marktzeiten geräumt und gereinigt zu verlassen.

(11)    Die Marktbeschicker haben ihre Stände (standfeste Bauten, transportable Marktstände, Verkaufswägen, Verkaufsanhänger, etc.) in gutem, den Vorschriften entsprechenden und das Erscheinungsbild des Marktes nicht negativ beeinflussenden Zustand zu halten.

(12)    Witterungsschutzeinrichtungen dürfen den Marktverkehr weder gefährden noch behindern.

(13)    Über den Stand in den Marktbereich hinausragende Hindernisse unterhalb einer Höhe von 2,20 m (z.B. aufklappbare Vordächer) sind mit einem Kantenschutz und deutlich sichtbarer Kennzeichnung zu versehen, um Verletzungen zu vermeiden.

(14)    Bodenbeläge sind stolperfrei, unverrückbar sowie tritt- und kippsicher zu verlegen. Bodenunebenheiten und Leitungen, die eine Stolpergefahr darstellen können, sind mit entsprechenden Maßnahmen auszugleichen und zu kennzeichnen. Stromkabel müssen so verlegt werden, dass Beschädigungen und Gefahren vermieden werden.

Paragraph 5,

Marktaufsicht

(1)      Marktaufsichtsorgane haben das Recht, standfeste Bauten, transportable Marktstände, Verkaufswägen, Verkaufsanhänger und andere zur Verwendung als Marktstand verwendete Gebilde zu betreten. Auch haben sie das Recht, Auskünfte über Menge, Herkunft, Einkaufspreis (sofern ein Weiterverkauf vorliegt) und Verkaufspreis von feilgehaltener Ware zu verlangen, und vorabgewogene oder verpackte Waren i.S.d. § 3 Abs. 7 dieser Marktordnung zu überprüfen.

(2)      Auf den Marktflächen hat jedermann den Anordnungen der Marktaufsichtsorgane, die zur Herstellung oder Aufrechterhaltung eines dieser Marktordnung entsprechenden Zustandes getroffen werden, nachzukommen. Zuwiderhandelnde können durch das Marktaufsichtsorgan vom weiteren Besuch des Marktes ausgeschlossen bzw. vom Markt verwiesen werden.

(3)      Marktbeschicker sowie ihre mittätigen Familienangehörigen und Bediensteten haben sich auf Verlangen des Marktaufsichtsorganes auszuweisen.

Paragraph 6,

Betrauung von Dritten

(1)      Die Marktgemeinde Seeboden am M. S. kann auf Antrag mit der Durchführung eines Marktes gemäß § 289 Abs. 1 letzter Satz GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 65/2020, einen Dritten (Ermächtigten) betrauen.

(2)      Eine Ermächtigung kann erfolgen, wenn ein Bewerber die persönlichen Voraussetzungen (Abs. 4) erfüllt.

(3)      Die Ermächtigung darf nur natürlichen Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft oder Personen, die österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind, erteilt werden. Die Ermächtigung darf ferner nur juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften mit einem Sitz im Inland oder juristischen Personen bzw. Personengesellschaften, die solchen mit Sitz im Inland gleichgestellt sind, erteilt werden. Die zur gesetzlichen Vertretung berufene Person muss die persönlichen Voraussetzungen (Abs. 4) erfüllen.

(4)      Die persönlichen Voraussetzungen sind:

a.    die Eigenberechtigung;

b.    das Fehlen von Ausschlussgründen im Sinne des § 13 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 65/2020,

c.    Besitz einer aufrechten Gewerbeberechtigung, die zur Durchführung eines Marktes berechtigt (z. B. „Organisation von Veranstaltungen, Märkten und Messen (Eventmanagement)“)

(5)      Stirbt der Bewilligungsinhaber, so erlischt die Bewilligung. Die Bewilligung einer eingetragenen Personengesellschaft erlischt mit Auflösung der Gesellschaft, ansonsten im Zeitpunkt der Beendigung der Liquidation, jene einer juristischen Person mit ihrem Untergang.

(6)      Die Ermächtigung erfolgt mittels privatrechtlicher Vereinbarung (Vertrag).

(7)      Ermächtigungsinhaber haben der Marktbehörde spätestens zwei Wochen vor Beginn des jeweiligen Marktes bzw. bei mehrmalig stattfindenden Märkten zwei Wochen vor dem ersten stattfindenden Markt, für den die Ermächtigung erteilt worden ist, eine planliche Darstellung des Marktgebietes und der in diesem Gebiet beabsichtigten Anordnung von Marktplätzen, sonstigen Nutzflächen im Sinne der §§ 8 und 11 sowie der Zu- und Durchgänge und -fahrten sowie Angaben über die vorgesehenen Marktgegenstände und Marktbeschicker, weiters noch von allenfalls erforderlichen technischen Unterlagen (Maschinen, Geräte, usw.), zu übermitteln. Im Fall von mehrmalig stattfindenden Märkten sind nach der erstmaligen Meldung lediglich Änderungen der Angaben im Sinne dieses Absatzes zu melden.

(8)      Bei der Ausübung der Ermächtigung hat der Betraute die Einhaltung der Bestimmungen dieser Marktordnung zu gewährleisten.

Paragraph 7,

Marktentgelte

(1)      Für die Benützung der gemeindeeigenen Marktplätze und Markteinrichtungen sind an die Marktgemeinde Seeboden am Millstätter See Marktgebühren zu entrichten. Die Höhe der Gebühren wird mit gesonderter Marktgebührenverordnung festgelegt.

(2)      Gebührenpflichtig ist der Marktbeschicker bzw. im Fall von Gelegenheitsmärkten der Antragsteller.

(3)      Eine Rückerstattung von Marktgebühren ist ausgeschlossen.

(4)      Für die unbefugte Benützung eines Marktplatzes oder einer Markteinrichtung wird, unbeschadet einer etwaigen Verwaltungsstrafe, eine Sondergebühr in der Höhe des dreifachen Betrages der an sich zu verrechnenden Marktgebühr fällig, um den mit der unbefugten Benützung verbundenen Verwaltungsaufwand zu decken. Die Entrichtung hat sofort zu erfolgen.

Paragraph 8,

Verabreichung und Ausschank bzw. Verkostung von Speisen und Getränken

(1)      Die Verabreichung von Speisen jeder Art und der Ausschank von Getränken durch Inhaber einer Gewerbeberechtigung „Gastgewerbe“ sind unter Einhaltung der gewerbe- und lebensmittelrechtlichen Bestimmungen gestattet. Die unter diese Kategorie fallenden Marktbeschicker sind berechtigt, um eine Sondergenehmigung zur Verlängerung von Standzeiten vor und nach den Marktzeiten anzusuchen und innerhalb dieser verlängerten Zeiten Speisen und Getränke auszuschenken.

(2)      Die Verkostung zur Probe von kalten und warmen Speisen einfacher Art, von kalten und warmen alkoholfreien Getränken, Wein, warmen alkoholischen Getränken, Likören und Spirituosen sowie von selbsterzeugten Produkten der landwirtschaftlichen Direktvermarkter ist zulässig.

(3)      Die Verkostung zur Probe von einzelnen Beeren und Kräutern der Waldgeher ist zulässig.

Paragraph 9,

Regelung des Fahrzeugverkehrs

(1)      Auf allen Märkten ist während der Marktzeit das Fahren mit Fahrzeugen aller Art sowie das Halten verboten.

(2)      Während eines Zeitraumes von eineinhalb Stunden vor Marktbeginn bis zum Marktende ist das Parken am Marktgelände verboten.

(3)      Vom Verbot des Fahrens, Haltens und Parkens gem. Abs. 1 sind ausgenommen:

a.     Einsatzfahrzeuge, Fahrzeuge im öffentlichen Dienst;

b.     Verkaufswagen, die als Marktstände benutzt werden;

c.     Fahrzeuge zum Zweck der kurzfristigen Beförderung, Be- und Entladung von Marktgegenständen;

d.     Inhaber von Ausnahmebewilligungen;

(4)      Wird während des Zeitraums des Verbots von Halten und Parken die Verwendung der Marktfläche für Marktzwecke durch ein abgestelltes Fahrzeug beeinträchtigt oder droht eine solche Beeinträchtigung einzutreten, so ist das Marktaufsichtsorgan berechtigt, die Entfernung auf Kosten des Zulassungsbesitzers ohne weiteres Verfahren zu veranlassen. Das Marktaufsichtsorgan hat die Entfernung jedenfalls unverzüglich zu veranlassen, wenn die Zu-, Ab- oder Durchfahrt von Einsatzfahrzeugen oder Fahrzeugen im öffentlichen Dienst beeinträchtigt wird.

(5)      Ist die Entfernung nur deshalb unterblieben, weil nach Veranlassung der Entfernung der Verantwortliche das Fahrzeug selbst entfernt hat, hat der nach dieser Bestimmung zum Kostenersatz Verpflichtete die bereits angelaufenen Kosten zu ersetzen.

Paragraph 10,

Untersagung der Marktbeschickung

Die Vergabe von Marktplätzen an einzelne Marktbeschicker hat zu unterbleiben, wenn

(1)      der Marktplatz bereits an Dritte teilweise oder zur Gänze überlassen oder weitergegeben bzw. ganz oder teilweise zuweisungswidrig verwendet wurde;

(2)      auf dem Marktplatz trotz mehrmaliger Mahnung bei Märkten andere als im § 12 bzw. bei Gelegenheitsmärkten andere als im Bewilligungsbescheid zugelassene Marktgegenstände feilgehalten oder verkauft wurden;

(3)      ein Marktbeschicker zumindest dreimal wegen Übertretung der Vorschriften dieser Marktordnung oder anderer, im Zusammenhang mit dem Markt zu betrachtenden Rechtsvorschriften, bestraft worden ist;

(4)      die zu entrichtenden Marktgebühren (§ 7) trotz Nachfristsetzung nicht oder nur teilweise bezahlt wurden;

(5)      eine Gewerbeberechtigung (§ 3 Abs. 3) oder ein Produzentennachweis (§ 3 Abs. 4) nicht vorliegt.

Paragraph 11,

Märkte

In der Marktgemeinde Seeboden am Millstätter See werden folgende Märkte abgehalten:

1.     Landmarkt

2.     Peter und Paul Markt

3.     Krämermarkt

Paragraph 12,

Markttage, Marktzeiten, Marktgebiete und Marktgegenstände

(1)      Landmarkt

a.     Der Landmarkt findet jeden Freitag statt. In der Zeit von Oktober bis April findet der Landmarkt von 10:00 bis 13:00 Uhr, in der Zeit von Mai bis September von 17:00 bis 20:00 Uhr statt. Ist der Freitag ein Feiertag, kann der Landmarkt am vorangehenden Donnerstag stattfinden.

b.     Der Landmarkt findet am Gelände des Seebodner Hauptplatzes statt.

c.     Auf diesem Markt sind folgende Marktgegenstände zugelassen:

1.    Hauptgegenstände: Lebensmittel (insbesondere Erzeugnisse landwirtschaftlicher Direktvermarkter), rohe Naturprodukte (insbesondere Eier, Fische und Krustentiere), Gemüsepflanzen, Imkereierzeugnisse.

2.    Nebengegenstände: Kosmetikprodukte, Pilze unter Einhaltung der Bestimmungen der gültigen Pilzverordnung (LGBl. 35/2014), Beeren, Wildgemüse, wildwachsende Blumen und Kräuter und sonstige Waldprodukte im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, Palmkätzchen, Erzeugnisse des Blumenbindergewerbes, Töpfer- und Korbflechterwaren, Holzschnitzerzeugnisse, kunstgewerbliche Gegenstände, religiöse Artikel und Kerzen, Häkel- und Strickwaren.

(2)      Peter und Paul Markt

a.        Der Peter und Paul Markt findet jährlich am ersten Werktag nach dem 29. Juni in der Zeit von 08:00 bis 19:00 Uhr statt.

b.        Der Peter und Paul Markt findet am Gelände des Seebodner Hauptplatzes statt.

c.        Auf diesem Markt sind folgende Marktgegenstände zugelassen:

1.    Hauptgegenstände: Bekleidungsartikel und Accessoires, kunstgewerbliche Gegenstände, Dekorationsobjekte, Spielzeug, jedoch keine Lebensmittel.

2.    Nebengegenstände: Süßwaren.

(3)      Krämermarkt

a.       Der Krämermarkt findet jährlich am Samstag nach dem 08. September von 08:00 bis 19:00 Uhr statt. Ist der 08. September ein Samstag, findet der Markt am darauffolgenden Samstag statt.

b.       Der Krämermarkt findet auf dem Gelände des Seebodner Hauptplatzes statt.

c.       Auf diesem Markt sind folgende Marktgegenstände zugelassen:

1.    Hauptgegenstände: Bekleidungsartikel und Accessoires, kunstgewerbliche Gegenstände, Dekorationsobjekte, Spielzeug, jedoch keine Lebensmittel.

2.    Nebengegenstände: Süßwaren.

Paragraph 13,

Vormerkung und Vergabe der Marktplätze und Markteinrichtungen

(1)      Anfragen für Marktplätze können schriftlich, spätestens 2 Wochen vor der jeweiligen Marktveranstaltung, bei der Marktgemeinde Seeboden am M. S. erfolgen.

(2)      Aus der Anfrage müssen folgende Angaben hervorgehen:

a.    bei natürlichen Personen der Name, das Geburtsdatum und die Anschrift, falls vorhanden auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer), daneben noch, ob es sich um einen gewerblichen Anbieter, einen landwirtschaftlichen Direktvermarkter, die Ausübung einer häuslichen Nebenbeschäftigung oder einen Waldgeher handelt;

b.    bei juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften den Firmenwortlaut, die Firmenbuchnummer, den Sitz bzw. die Anschrift sowie die die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer);

c.    die Größe (Länge und Tiefe) des beanspruchten Marktplatzes sowie die Marktgegenstände, die zum Verkauf gelangen sollen.

(3)      Die Anfrage auf Vergabe eines Marktplatzes kann bis 3 Werktage vor dem Beginn des jeweiligen Marktes ohne Angabe von Gründen zurückgezogen werden. In diesem Fall werden keine Marktgebühren verrechnet. Wird die Anfrage um Vergabe eines Marktplatzes später als 3 Werktage vor Beginn des jeweiligen Marktes zurückzogen, werden Marktgebühren in der vollen Höhe entsprechend der zeitlich und inhaltlich gewünschten Marktpräsenz verrechnet, und zwar unabhängig davon, ob der Marktplatz noch an Dritte vergeben werden kann.

(4)      Bei der Marktgemeinde Seeboden am M. S. werden sämtliche, den in dieser Marktordnung geforderten Voraussetzungen entsprechenden Anfragen in eine Bewerberliste aufgenommen.

(5)      Die Reihenfolge der Aufnahme erfolgt nach der Reihenfolge des Einlangens der Anfragen.

(6)      Die Vergabe der Marktplätze erfolgt durch eine zivilrechtliche (mündliche oder schriftliche) Vereinbarung.

(7)      Die Vergabe wird von den Marktaufsichtsorganen grundsätzlich entsprechend der Reihenfolge des Einlangens der mündlichen oder schriftlichen Anfragen der Bewerber unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen örtlichen Marktverhältnisse mündlich oder schriftlich verfügt. Sie gilt für die jeweilige Marktzeit.

(8)      Sollte nicht sämtlichen Anfragen vollinhaltlich entsprochen werden können, so erfolgt bei mehreren konkurrierenden Anfragen die Vergabe an den Bewerber, der besser geeignet ist. Dies ist insbesondere nach dem Zweck des Marktes, den Bedürfnissen der Bevölkerung, der örtlichen Verteilung der Verkaufsstände am konkreten Markt, danach, ob ein ausgewogener Branchenmix erreicht werden kann, nach der Qualität der angebotenen Waren und nach sonstigen öffentlichen Interessen zu beurteilen. Bei gleichwertigen Anträgen wird der Standplatz dem bisherigen Inhaber vergeben.

(9)      Anfragen, denen entsprochen werden könnte, die aber aufgrund eines Nachfrageüberhanges nicht befriedigt werden können, werden in eine Vormerkliste für einen oder mehrere bestimmte Standplätze aufgenommen.

(10)    Kann ein Standplatz neu vergeben werden, so werden für diesen Standplatz vorgemerkte Personen formlos von der Möglichkeit einer Marktplatzvergabe verständigt. Das Ausmaß der einzelnen Marktplätze wird von den Marktaufsichtsorganen unter Bedachtnahme auf den dem Markt zur Verfügung stehenden Raum festgelegt.

(11)    Den Marktbeschickern steht kein Anspruch auf einen bestimmten Marktplatz oder ein bestimmtes Marktausmaß zu.

(12)    Das Ausmaß des zugewiesenen Marktplatzes darf nicht überschritten werden. Wenn es die örtlichen Marktverhältnisse im Einzelfall gestatten, insbesondere keine Gefährdung von Schutzinteressen (§ 4 Abs. 1) gegeben ist, kann Marktbeschickern das Ausräumen von Marktgegenständen sowie die Lagerung von Waren, Geräten, Behältnissen und das Abstellen von Fahrzeugen auf sonstigen Marktflächen bewilligt werden (Übermaß).

(13)    Wird ein gemäß Abs. 6 dieser Bestimmung vergebener Marktplatz bis 1 Stunde nach Marktbeginn nicht bezogen, so erlischt die Vergabe und der Marktplatz kann für den gleichen Tag einem anderen Bewerber vergeben werden. Die Marktgebühren werden allerdings in diesem Fall unabhängig von einer erfolgten weiteren Vergabe an Dritte in der vollen Höhe entsprechend der zeitlich und inhaltlich gewünschten Marktpräsenz verrechnet.

(14)    Vergaben gemäß Abs. 6 dieser Bestimmung sind erforderlichenfalls unter Vorgabe von Bedingungen, insbesondere hinsichtlich der Lagerung der feilgehaltenen Waren, der Hygieneanforderungen, der einwandfreien Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, der ordnungsgemäßen Sammlung und Lagerung von Abfällen, der Verkehrssicherheit, der Beschaffenheit und des äußeren Erscheinungsbildes der transportablen Marktstände sowie der Form von Ankündigungen zu erteilen.

(15)    Vergaben gemäß Abs. 6 berechtigen ausschließlich jene Marktbeschicker, denen sie erteilt wurden. Sie sind nicht übertragbar.

(16)    Die beabsichtigte Verwendung von elektrischen Kleingeräten wie Kocher, Griller, elektronischen Waren, etc. ist der Marktgemeinde Seeboden am M. S. spätestens 3 Tage vor der jeweiligen Marktveranstaltung unter Angabe der jeweiligen Anschlusswerte bekannt zu geben.

Paragraph 14,

Untersagung der weiteren Ausübung der Markttätigkeit

(1)      Die Vergaben von Marktplätzen nach § 13 erlöschen:

a.        mit Ablauf der befristeten Vergabe (§ 13 Abs. 6);

b.        durch Verfall;

1.    Ein nach § 13 Abs. 6 vergebener Markplatz verfällt, wenn er 4 Wochen hindurch nicht beschickt wird, ohne dass es einer Verständigung des Marktbeschickers bedarf. In begründeten Fällen kann diese Frist verlängert werden.

2.    Die Marktgebühren sind bis zum Zeitpunkt des Eintritts des Verfalls in der vollen Höhe entsprechend der zeitlich und inhaltlich gewünschten Marktpräsenz, unabhängig von einer erfolgten weiteren Vergabe an Dritte, zu entrichten;

c.        durch Untersagung. Die Vergabe eines Marktplatzes und allfälliger Nutzungsrechte an Markteinrichtungen (§ 13 Abs. 6) kann untersagt werden, wenn

1.    der Marktplatz bereits an Dritte teilweise oder zur Gänze überlassen oder weitergegeben wurde bzw. ganz oder teilweise vergabewidrig verwendet wird;

2.    auf dem Marktplatz trotz mehrmaliger Mahnung bei Märkten andere als im § 13 zugelassene Marktgegenstände feilgehalten oder verkauft wurden;

3.    ein Marktbeschicker mindestens dreimal wegen Übertretung der Vorschriften dieser Marktordnung oder anderer, im Zusammenhang mit dem Markt zu beachtender Rechtsvorschriften bestraft worden ist;

4.    die zu entrichtenden Marktgebühren (§ 7) trotz Nachfristsetzung nicht oder nur teilweise bezahlt wurden;

5.    eine Gewerbeberechtigung (§ 3 Abs. 3) oder ein Produzentennachweis (§ 3 Abs. 4) nicht mehr vorliegt;

6.    der Marktplatz und/oder die Markteinrichtung zur Befriedigung betrieblicher Erfordernisse des Marktes benötigt wird.

7.    Die Untersagung ist mit sofortiger Wirkung auszusprechen.

8.    Die Untersagung kann dauerhaft oder befristet ausgesprochen werden.

9.    Die Marktgebühren sind bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Untersagung in der vollen Höhe entsprechend der zeitlich und inhaltlich vergebenen Marktpräsenz, unabhängig von einer erfolgten weiteren Vergabe an Dritte, zu entrichten.

d. durch Verzicht.

1.    Eine Verzichtserklärung wird frühestens mit dem ihrer Abgabe folgenden zweiten Monatsletzten wirksam, sofern sie nicht ausdrücklich zu einem früheren Termin zur Kenntnis genommen wird;

2.    Sie ist nach dem Einlangen unwiderruflich und kann nicht an Bedingungen geknüpft werden.

3.    Die Marktgebühren sind bis zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verzichts in der vollen Höhe entsprechend der zeitlich und inhaltlich zugewiesenen Marktpräsenz, unabhängig von einer erfolgten weiteren Vergabe an Dritte, zu entrichten.

(2)      Endet die Vergabe des Marktplatzes, so werden von der Marktgemeinde Seeboden am M. S. keine Ansprüche abgegolten.

(3)      Im Falle des Verlustes (Widerrufes) einer Vergabe sind Marktplätze und Markteinrichtungen umgehend von allen Ausstattungen und Gegenständen zu räumen und zu reinigen. Kommt der ehemalige Berechtigte seiner Verpflichtung zur Räumung und Reinigung der Standplätze und Markteinrichtungen nicht nach, so ist die Marktgemeinde Seeboden am M. S. berechtigt, diese Arbeiten auf seine Kosten und Gefahr durchführen zu lassen.

(4)      Der ehemalige Bewilligungsinhaber ist solange verpflichtet die Marktgebühren zu entrichten, bis die zu übergebende Markteinrichtung von allen ihm gehörenden Gegenständen geräumt ist.

Besondere Bestimmungen für Gelegenheitsmärkte

Paragraph 15,

Bewilligung von Gelegenheitsmärkten

(1)      Gelegenheitsmärkte dürfen nur auf Grund einer Bewilligung der Marktgemeinde Seeboden am M. S. stattfinden, die auf Antrag mit Bescheid erteilt wird.

(2)      Anträge auf Bewilligung von Gelegenheitsmärkten sind spätestens 4 Wochen vor der geplanten Marktveranstaltung schriftlich bei der Marktgemeinde Seeboden am M. S. einzubringen.

(3)      Anträge haben jedenfalls Folgendes zu enthalten:

die Bezeichnung der Gelegenheit, die den Anlass für die Abhaltung des Marktes bilden soll;

a.    planliche Darstellung des beantragten Marktgebietes und der in diesem Gebiet beabsichtigten Anordnung von Marktplätzen, sonstigen Aufstellflächen, Gehflächen und Durchfahrtsflächen;

b.    Nachweis der Zustimmung des Grundeigentümers, sofern die Marktveranstaltung nicht auf öffentlichem Grund stattfinden soll;

c.    ein Konzept für die vorgesehenen Warengruppen und Marktbeschicker;

d.    allenfalls erforderliche technische Angaben (Maschinen, Geräte, usw.).

(4)      Eine Bewilligung kann nur erteilt werden, wenn ein Bewerber die persönlichen Voraussetzungen (Abs. 6) erfüllt.

(5)      Die Bewilligung darf nur natürlichen Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft oder Personen, die österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind, erteilt werden. Die Bewilligung darf ferner nur juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften mit einem Sitz im Inland oder juristischen Personen bzw. Personengesellschaften, die solchen mit Sitz im Inland gleichgestellt sind, erteilt werden. Die zur gesetzlichen Vertretung berufene Person muss die persönlichen Voraussetzungen (Abs. 6) erfüllen.

(6)      Die persönlichen Voraussetzungen sind:

a.    die Eigenberechtigung;

b.    das Fehlen von Ausschlussgründen im Sinne des § 13 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 65/2020,

c.    Besitz einer aufrechten Gewerbeberechtigung, die zur Durchführung eines Marktes berechtigt (z. B. „Organisation von Veranstaltungen, Märkten und Messen (Eventmanagement)“)

(7)      Die Bewilligung kann mit Auflagen oder unter Bedingungen erfolgen, soweit dies zur Wahrung der in § 4 Abs. 1 angeführten öffentlichen Interessen erforderlich ist. Ergibt sich nach der Erteilung, dass trotz Einhaltung der Bewilligung oder mangels entsprechender behördlicher Auflagen, Bedingungen und Befristungen den Anforderungen dieser Marktordnung nicht entsprochen wird, hat die Behörde von Amts wegen die zur Beseitigung dieser Auswirkungen erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen und Bedingungen auch nach Erteilung der Bewilligung vorzuschreiben, soweit dies zur Wahrung der in § 4 Abs. 1 angeführten öffentlichen Interessen erforderlich ist.

(8)      Liegen zugleich mehrere Anträge um Bewilligung eines Gelegenheitsmarktes vor, von denen wegen zeitlicher oder örtlicher Überschneidung der geplanten Veranstaltung nur ein Ansuchen bewilligt werden kann, ist jenes Vorhaben zu bewilligen, das besser geeignet ist. Dies ist insbesondere nach dem Zweck des Marktes, den Bedürfnissen der Bevölkerung, der örtlichen Verteilung der Verkaufsstände am konkreten Markt, danach ob ein ausgewogener Branchenmix erreicht werden kann, nach der Qualität der angebotenen Waren und nach sonstigen öffentlichen Interessen zu beurteilen. Kommt dies nicht in Betracht, entscheidet die Reihenfolge des Einlangens des Antrages, bei Gleichzeitigkeit das Los.

(9)      Mit Rechtskraft der Bewilligung der Abhaltung von Gelegenheitsmärkten auf einem Marktgebiet ist dieser Marktplatz auf die gesamte Dauer des Marktes und hinsichtlich der gesamten Marktfläche dem Marktorganisator zugewiesen.

Paragraph 16,

Vergabe von Marktplätzen bei Gelegenheitsmärkten

(1)      Die Vergabe der Marktplätze an die Marktbeschicker erfolgt durch den Marktorganisator.

(2)      Der Marktorganisator hat die Marktbeschicker über die Zeitpunkte, zu denen der Marktplatz bezogen werden kann, zu denen sie zu räumen sind, über die Marktzeiten, über die auf dem Markt zugelassenen Waren und das Ausmaß der vergebenen Marktfläche sowie über sämtliche aufgrund dieser Marktordnung bzw. der Bewilligung des Gelegenheitsmarktes für sie geltenden Vorgaben nachweislich zu informieren.

(3)      Organisatoren von Gelegenheitsmärkten, denen Marktplätze zugewiesen werden, dürfen nur Marktbeschicker zulassen, die den Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 entsprechen.

(4)      Davon abweichend dürfen, sofern es sich bei dem Gelegenheitsmarkt um einen Floh-, Kuriositäten- oder Altwarenmarkt handelt, keine gewerblichen Anbieter (§ 3 Abs. 2 lit. a) als Marktbeschicker auftreten.

Paragraph 17,

Weitere Pflichten des Organisators von Gelegenheitsmärkten

(1)      Der Marktorganisator hat der Marktgemeinde Seeboden am M. S. die Namen der Marktbeschicker, an die er Marktplätze vergeben möchte, spätestens 3 Tage vor Beginn der Veranstaltung schriftlich bekanntzugeben.

(2)      Der Marktorganisator hat sämtliche erforderlichen Maßnahmen zu setzen, die erwarten lassen, dass die Einhaltung der Bestimmungen dieser Marktordnung und des Bewilligungsbescheides gewährleistet ist.

Straf- und Schlussbestimmungen

Paragraph 18,

Strafbestimmung

Wer gegen die Bestimmungen dieser Marktordnung verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung im Sinne der Strafbestimmungen der Gewerbeordnung 1994, römisch fünf. Hauptstück.

Paragraph 19,

Inkrafttreten

Diese Marktordnung tritt mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet in Kraft.

Der Bürgermeister:

Thomas Schäfauer