Bearbeiter: FV Alexander Edlinger
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GZ:BUD-2023-1271-00002
Sachsenburg am 23.11.2023
Verordnung zum 1. Nachtragsvoranschlag 2023
Verordnung
des Gemeinderates der Marktgemeinde Sachsenburg vom 23.11.2023, Zl. BUD-2023-1271-00002, mit welcher der 1. Nachtragsvoranschlag für das Haushaltsjahr 2023 erlassen wird.
Gemäß Paragraph 6, Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG, Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2019,, zuletzt in der Fassung LGBI. Nr. 66 aus 2020, wird verordnet:
Paragraph eins
Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt den 1. Nachtragsvoranschlag für das Finanzjahr 2023.
Paragraph 2
Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlag
Erträge: € 4.258.500
Aufwendungen: € 4.175.600
Entnahmen von Haushaltsrücklagen: € 676.900
Zuweisung an Haushaltsrücklagen: € 169.100
Nettoergebnis nach Haushaltsrücklagen:1 € 590.700
Einzahlungen: € 4.540.900
Auszahlungen: € 5.286.500
Geldfluss aus der voranschlagswirksamen Gebarung:2 € -745.600
Paragraph 3
Deckungsfähigkeit
Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, K-GHG wird für folgende Abschnitte3 gegenseitige Deckungsfähigkeit festgelegt:
Sämtliche Personalkosten (Postenklasse 5) sind innerhalb der Hoheitsverwaltung und bei dem Teilabschnitt 8200 gegenseitig deckungsfähig.
Sämtliche Ausgaben des Sachaufwandes innerhalb eines Verwaltungszweiges sind gegenseitig deckungsfähig.
Innerhalb jedes Verwaltungszweiges ist die Postenklasse 6 mit den Postengruppen 727, 728 und 729 deckungsfähig.
Paragraph 4
Kontokorrentrahmen
Gemäß Paragraph 37, Absatz 2, K-GHG wird der Kontokorrentrahmen4 wie folgt festgelegt:
€ 100.000
Paragraph 5
Voranschlag, Anlagen und Beilagen
Der 1. Nachtragsvoranschlag 2023, alle Anlagen und Beilagen sind in der Anlage zur Verordnung, die einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellt.
Paragraph 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 24.11.2023 in Kraft.
Der Bürgermeister:
Wilfried Pichler
1 Entspricht dem SALDO 00 gemäß Anlage 1a VRV 2015.
2 Entspricht dem SALDO 5 gemäß Anlage 1b VRV 2015.
3 Zweite Dekade des Ansatzes.
4 Zum höchstmöglichen Gesamtausmaß siehe § 37 Abs. 2 K-GHG iVm Art. V Abs. 4 LGBl. 80/2019.