Bearbeiter: FV Alexander Edlinger
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GZ:BUD-2022-1271-00002
Sachsenburg am 17.11.2022
Verordnung zum 1. Nachtragsvoranschlag 2022
Verordnung
des Gemeinderates der Marktgemeinde Sachsenburg vom 17.11.2022, Zl. BUD-2022-1271-00002, mit welcher der 1. Nachtragsvoranschlag für das Haushaltsjahr 2022 erlassen wird.
Gemäß Paragraph 6, Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG, Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2019,, zuletzt in der Fassung LGBI. Nr. 66 aus 2020, wird verordnet:
Paragraph eins
Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt den 1. Nachtragsvoranschlag für das Finanzjahr 2022.
Paragraph 2
Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlag
Erträge: € 4.275.800
Aufwendungen: € 3.920.100
Entnahmen von Haushaltsrücklagen:
Zuweisung an Haushaltsrücklagen: € 236.100
Nettoergebnis nach Haushaltsrücklagen:1 € 119.600
Einzahlungen: € 4.066.300
Auszahlungen: € 3.611.600
Geldfluss aus der voranschlagswirksamen Gebarung:2 € 454.700
Paragraph 3
Deckungsfähigkeit
Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, K-GHG wird für folgende Abschnitte3 gegenseitige Deckungsfähigkeit festgelegt:
Sämtliche Personalkosten (Postenklasse 5) sind innerhalb der Hoheitsverwaltung und bei dem Teilabschnitt 8200 gegenseitig deckungsfähig.
Sämtliche Ausgaben des Sachaufwandes innerhalb eines Verwaltungszweiges sind gegenseitig deckungsfähig.
Innerhalb jedes Verwaltungszweiges ist die Postenklasse 6 mit den Postengruppen 727, 728 und 729 deckungsfähig.
Paragraph 4
Kontokorrentrahmen
Gemäß Paragraph 37, Absatz 2, K-GHG wird der Kontokorrentrahmen4 wie folgt festgelegt:
€ 100.000
Paragraph 5
Voranschlag, Anlagen und Beilagen
Der 1. Nachtragsvoranschlag, alle Anlagen und Beilagen sind in der Anlage zur Verordnung, die einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellt.
Paragraph 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 17.11.2022 in Kraft.
Der Bürgermeister:
Wilfried Pichler
1 Entspricht dem SALDO 00 gemäß Anlage 1a VRV 2015.
2 Entspricht dem SALDO 5 gemäß Anlage 1b VRV 2015.
3 Zweite Dekade des Ansatzes.
4 Zum höchstmöglichen Gesamtausmaß siehe § 37 Abs. 2 K-GHG iVm Art. V Abs. 4 LGBl. 80/2019.