Bearbeiter: FV Alexander Edlinger

Tel: 04769/2925-13

E-Mail: sachsenburg@ktn.gde.at

GZ:BUD-2022-1271-00002

Sachsenburg am 17.11.2022

Verordnung zum 1. Nachtragsvoranschlag 2022

Verordnung

des Gemeinderates der Marktgemeinde Sachsenburg vom 17.11.2022, Zl. BUD-2022-1271-00002, mit welcher der 1. Nachtragsvoranschlag für das Haushaltsjahr 2022 erlassen wird.

Gemäß Paragraph 6, Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG, Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2019,, zuletzt in der Fassung LGBI. Nr. 66 aus 2020, wird verordnet:

Paragraph eins

Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt den 1. Nachtragsvoranschlag für das Finanzjahr 2022.

Paragraph 2

Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlag

(1)
Die Erträge und Aufwendungen werden in Summe wie folgt festgelegt:

Erträge:        € 4.275.800

Aufwendungen:        € 3.920.100

Entnahmen von Haushaltsrücklagen:    

Zuweisung an Haushaltsrücklagen:    € 236.100

Nettoergebnis nach Haushaltsrücklagen:1         € 119.600

(2)
Die Einzahlungen und Auszahlungen werden in Summe wie folgt festgelegt:

Einzahlungen:       € 4.066.300

Auszahlungen:        € 3.611.600

Geldfluss aus der voranschlagswirksamen Gebarung:2       € 454.700

Paragraph 3

Deckungsfähigkeit

Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, K-GHG wird für folgende Abschnitte3 gegenseitige Deckungsfähigkeit festgelegt:

Sämtliche Personalkosten (Postenklasse 5) sind innerhalb der Hoheitsverwaltung und bei dem Teilabschnitt 8200 gegenseitig deckungsfähig.

Sämtliche Ausgaben des Sachaufwandes innerhalb eines Verwaltungszweiges sind gegenseitig deckungsfähig.

Innerhalb jedes Verwaltungszweiges ist die Postenklasse 6 mit den Postengruppen 727, 728 und 729 deckungsfähig.

Paragraph 4

Kontokorrentrahmen

Gemäß Paragraph 37, Absatz 2, K-GHG wird der Kontokorrentrahmen4 wie folgt festgelegt:

€ 100.000

Paragraph 5

Voranschlag, Anlagen und Beilagen

Der 1. Nachtragsvoranschlag, alle Anlagen und Beilagen sind in der Anlage zur Verordnung, die einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellt.

Paragraph 6

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 17.11.2022 in Kraft.

Der Bürgermeister:

                                                                       Wilfried Pichler

1  Entspricht dem SALDO 00 gemäß Anlage 1a VRV 2015.

2  Entspricht dem SALDO 5 gemäß Anlage 1b VRV 2015.

3  Zweite Dekade des Ansatzes.

4  Zum höchstmöglichen Gesamtausmaß siehe § 37 Abs. 2 K-GHG iVm Art. V Abs. 4 LGBl. 80/2019.