Verordnung

des Gemeinderates der Marktgemeinde Sachsenburg vom 20. Dezember 2019, Zl. 920-7/186/2019, mit der Vergnügungssteuern ausgeschrieben werden (Ver-gnügungssteuerverordnung)

Gemäß Paragraphen 16,, 17 Absatz 3, Ziffer eins, des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 116 aus 2016,, zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2019,, Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2019,, in Verbindung mit Paragraphen eins, ff Kärntner Vergnügungssteuergesetz – K-VSG, Landesgesetzblatt Nr 63 aus 1982,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2013,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Ausschreibung

Die Marktgemeinde Sachsenburg schreibt Vergnügungssteuern aus.

Paragraph 2,

Steuergegenstand

(1)      Der Vergnügungssteuer unterliegen:

a)        Veranstaltungen und Filmvorführungen, für die das Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010 – K-VAG 2010, Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2011,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2018,, gilt;

b)        die Aufstellung und der Betrieb von Spielautomaten nach dem Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetz – K-SGAG, Landesgesetzblatt Nr 110 aus 2012,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2018,, an öffentlich zugänglichen Orten gegen Entgelt;

c)        die Veranstaltung von Glücksspielen (mit Ausnahme der Glücksspiele gemäß Absatz 3,).

(2)      Veranstaltungen unterliegen der Vergnügungssteuer auch dann, wenn sie im Rahmen eines Gewerbes betrieben werden, wie Tischtennis, Billard, Spielautomaten (Spielapparate), Musikvorführgeräte, Kegelbahnen und Ähnliches.

(3)      Veranstaltungen von Theatern, die aus Mitteln des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde regelmäßig Zuschüsse erhalten, sowie Ausspielungen gemäß Paragraph 2, Glücksspielgesetz durch Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach Paragraphen 5,, 14, 21 und 22 Glücksspielgesetz – GSpG, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, unterliegen nicht der Vergnügungssteuer.

Paragraph 3,

Ausmaß der Vergnügungssteuer

(1)      Die Vergnügungssteuer wird in einem Hundertsatz des Eintrittsgeldes oder mit einem Pauschbetrag gemäß dem Tarif in der Anlage zu dieser Verordnung festgesetzt.

(2)      Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage haben die Umsatzsteuer und die Vergnügungssteuer außer Betracht zu bleiben.

Paragraph 4,

Befreiung

(1)      Von der Vergnügungssteuer sind im Sinne des Paragraph 6, K-VSG befreit:

a)        Veranstaltungen, deren Ertrag nachweislich und ausschließlich zu gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken verwendet wird;

b)        Veranstaltungen von Rettungsorganisationen und den Feuerwehren;

c)        Sportveranstaltungen von Amateuren;

d)        Veranstaltungen, die der Kunstpflege oder der Volksbildung, insbesondere der Bildung der Jugend dienen, sofern damit keine Tanzbelustigungen oder die Verabreichung von alkoholischen Getränken verbunden sind;

e)        Die Vorführung von Filmen, die mit einem Prädikat bewertet wurden und

f)        Veranstaltungen im Freien, bei Regenwetter.

(2)      Der Bürgermeister hat auf Antrag des Abgabenschuldners bescheidmäßig festzustellen, ob im Einzelfall ein Befreiungstatbestand vorliegt.

(3)      Der Bescheid, mit dem eine Befreiung erteilt wird, hat den Abgabengegenstand, auf den sich die Befreiung bezieht, anzuführen und die Dauer der Befreiung festzusetzen.

Paragraph 5,

Eintrittskarten

(1)      Wird für die Teilnahme an einer Veranstaltung ein Eintrittsgeld eingehoben, so hat der Unternehmer Eintrittskarten auszugeben und diese vor Ausgabe mit einem Kennzeichen der Abgabenbehörde versehen zu lassen.

(2)      Die Kennzeichnung darf unterbleiben, wenn der Abgabenbehörde die Feststellung der Differenz zwischen den abzusetzenden und den tatsächlich abgesetzten Eintrittskarten durch sonstige Vorrichtungen möglich ist.

(3)      Eintrittskarten, die unentgeltlich abgegeben werden, sind als Freikarten zu kennzeichnen.

(4)      Die nicht abgesetzten Eintrittskarten sind anlässlich der Entrichtung der Vergnügungssteuer der Abgabenbehörde abzuliefern.

Paragraph 6,

Inkrafttreten

(1)      Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft.

(2)      Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Sachsenburg vom 5. Juli 2019, Zl: 920-7/183/2019, mit der Vergnügungssteuern ausgeschrieben werden (Vergnügungssteuerver-ordnung), außer Kraft.

Der Bürgermeister:

(Wilfried Pichler)

Anlage zu Paragraph 3, der Vergnügungssteuerverordnung

Vergnügungssteuertarif

römisch eins.        Ausmaß nach Hundertsätzen des Eintrittsgeldes:

(1)      Der Steuersatz beträgt

a)        für Filmvorführungen       10 vH;

b)        für Theaterveranstaltungen, Ballette, sonstige Tanzvorführungen, Konzerte, Liederabende, Vorträge, Vorlesungen und Ausstellungen, sofern die Verabreichung von Speisen und Getränken, sowie das Rauchen der Besucher während der Vorstellung ausgeschlossen ist         5 vH;

c)        für Zirkusveranstaltungen, Tierschauen, Kunstlaufvorführungen auf Eisbahnen oder Skater-Anlagen     10 vH;

d)        für Minigolf pro ausgegebener Spielkarte   10 vH;

e)        für alle anderen Veranstaltungen    25 vH.

(2)      Der Berechnung der Vergnügungssteuer sind die aus dem Verkauf von Eintrittskarten erzielten Einnahmen zuzüglich der Einnahmen aus dem Verkauf von Katalogen und Programmen, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung ohne Erwerb solcher Gegenstände nicht zugelassen wird, zugrunde zu legen. Provisionen und Zuschläge für Verkäufer und Wiederverkäufer sind in die Berechnung dann einzubeziehen, wenn die Eintrittskarten ausschließlich über solche Verkaufsstellen abgegeben werden.

römisch II.      Pauschbetrag

(1)      Der Pauschbetrag beträgt

a)        für das Aufstellen und den Betrieb von Schau-, Scherz- sowie von sonstigen Spielautomaten (Spielapparaten), wie Flipper, Schießautomaten, TV-Spielautomaten und Guckkästen mit Darbietungen je Apparat und begonnenem Kalendermonat 42,00 Euro, sofern es sich nicht um Spielautomaten (Spielapparate) im Sinne der Litera b, handelt. Sind mehrere Automaten (Apparate) zu kombinierten Spielautomaten (Spielapparaten), wie etwa zu einer Schießgalerie, zusammengefasst, so ist der Pauschbetrag für jeden Automaten (Apparat) zu entrichten;

b)        für das Aufstellen und den Betrieb von Musikvorführgeräten, von Billard- und Fußballtischen, Fußball-, Dart- und Hockeyspielapparaten ohne elektromechanische Bauteile oder mit geringfügigen elektromechanischen Bauteilen sowie von Kinderreitapparaten und Kinderschaukelapparaten oder anderen für nicht schulpflichtige Kinder bestimmten Apparaten je Apparat (Automat) und begonnenem Kalendermonat        11,00 Euro. Als geringfügige elektromechanische Bauteile gelten solche, die für das Spielen oder Betätigen der Apparate keine zwingende technische Voraussetzung sind.

(2)      Die Höhe der Abgaben für Veranstaltungen gemäß Absatz eins, Litera a und b darf monatlich 510,-- Euro je Betriebsstätte des Abgabenpflichtigen nicht übersteigen.

(3)      Die Vergnügungssteuer wird nach der Größe des für die Veranstaltung benutzten Raumes bzw. der benutzten Fläche und der durchschnittlichen Besucherzahl bemessen, wenn die Veranstaltung ohne Entrichtung eines Eintrittsgeldes zugänglich ist, und wenn die Veranstaltung im Wesentlichen der Gewinnerzielung durch Verabreichung von Speisen und Getränken dient. Der Pauschbetrag beträgt

a)        für fallweise Veranstaltungen

bis zu einer Veranstaltungsfläche von 150 m2 und

einer Besucherzahl je Veranstaltung

bis 50 Personen 15,00 Euro

über 50 Personen 30,00 Euro

bei einer Veranstaltungsfläche von 151 m² bis 300 m2 und

einer Besucherzahl je Veranstaltung

bis 100 Personen 23,00 Euro

über 100 Personen 44,00 Euro

bei einer Veranstaltungsfläche von mehr als 300 m2 und

einer Besucherzahl je Veranstaltung

bis 150 Personen 38,00 Euro

über 150 Personen 76,00 Euro

b)        für regelmäßige Veranstaltungen je Monat (ab vier Veranstaltungen pro Kalendermonat) das 3-fache der gemäß Litera a, ermittelten Pauschbeträge.

Der Pauschbetrag darf bei regelmäßigen Veranstaltungen gemäß Absatz 3, 510,-- Euro monatlich, bei fallweisen Veranstaltungen 339,-- Euro je Veranstaltung nicht übersteigen.