Verordnung
des Gemeinderates der Marktgemeinde Sachsenburg vom 27. Juli 2023, Zl. 8500/211/2023, mit der eine Wasserbezugsgebühr und eine Wasserzählergebühr ausgeschrieben werden
(Wasserbezugsgebührenverordnung)
Gemäß §§ 16 und 17 des Finanzausgleichsgesetzes 2017- FAG 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, zuletzt in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 133/2022, § 13 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, LGBl. Nr. 66/1998, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 104/2022, und gemäß §§ 23 und 24 des Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetzes – K-GWVG, LGBl. Nr. 107/1997, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 36/2022, wird verordnet:Gemäß Paragraphen 16 und 17 des Finanzausgleichsgesetzes 2017- FAG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2022,, Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2022,, und gemäß Paragraphen 23 und 24 des Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetzes – K-GWVG, Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 1997,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2022,, wird verordnet:
§ 1Paragraph eins
Ausschreibung
(1)
Für die Bereitstellung, für die Möglichkeit der Benützung und die tatsächliche Inanspruchnahme der Gemeindewasserversorgungsanlage Sachsenburg wird von der Marktgemeinde Sachsenburg eine Wasserbezugsgebühr ausgeschrieben.
(2)
Für die Bereitstellung und Benützung der gemeindeeigenen Wasserzähler wird von der Marktgemeinde Sachsenburg eine Wasserzählergebühr ausgeschrieben.
§ 2Paragraph 2
Gegenstand der Abgabe
(1)
Die Wasserbezugsgebühr wird als Benützungsgebühr ausgeschrieben.
(2)
Für die Bereitstellung und Benützung der gemeindeeigenen Wasserzähler ist eine Wasserzählergebühr zu entrichten.
(3)
Der Versorgungsbereich für die Gemeindewasserversorgungsanlage der Marktgemeinde Sachsenburg ist mit gesonderter Verordnung festgelegt (Bereich: Sachsenburg-Obergottesfeld).
§ 3Paragraph 3
Benützungsgebühr
(1)
Die Benützungsgebühr ist aufgrund des Wasserverbrauchs zu entrichten.
(2)
Die Höhe der Benützungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung des mittels Wasserzählers ermittelten tatsächlichen Wasserverbrauches eines Jahres in Kubikmeter (Bemessungsgrundlage) mit dem Gebührensatz.
§ 4Paragraph 4
Höhe der Benützungsgebühr
Höhe der Benützungsgebühr,
Der Gebührensatz beträgt inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit
10 %: 1,25 EuroDer Gebührensatz beträgt inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit , 10 %: 1,25 Euro
§ 5Paragraph 5
Wasserzählergebühr
Die jährliche Wasserzählergebühr ist pauschal für jeden Wasserzähler zu entrichten und beträgt inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10 %:
15,00 Euro
§ 6Paragraph 6
Abgabenschuldner
Abgabenschuldner,
(1)
Zur Entrichtung der Wasserbezugsgebühr und der Wasserzählergebühr sind die Eigentümer der an die Gemeindewasserversorgungsanlage der Marktgemeinde Sachsenburg angeschlossenen Grundstücke, baulichen Anlagen oder Bauwerke verpflichtet.
(2)
Bei Wasserbezug für Bauarbeiten ist der Bauführer, bei Wasserbezug aus Hydranten ist der Wasserbezieher, zur Entrichtung der Benützungsgebühr verpflichtet.
§ 7
Festsetzung und Fälligkeit der Abgabe Paragraph 7,, Festsetzung und Fälligkeit der Abgabe
(1)
Die Wasserbezugsgebühr und die Wasserzählergebühr sind jährlich mittels Abgabenbescheid festzusetzen; sie sind mit Ablauf eines Monates nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.
(2)
Für die Ermittlung der Benützungsgebühr ist der mittels Wasserzähler ermittelte tatsächliche Wasserverbrauch am Ende des Abrechnungsjahres heranzuziehen (Ablesestichtag: 30. September jeden Kalenderjahres).
(3)
Die gemäß § 8 dieser Verordnung geleisteten Teilzahlungen sind bei der bescheidmäßigen Festsetzung in Abzug zu bringen.Die gemäß Paragraph 8, dieser Verordnung geleisteten Teilzahlungen sind bei der bescheidmäßigen Festsetzung in Abzug zu bringen.
§ 8Paragraph 8
Teilzahlungen
(1)
Für die Wasserbezugs- und für die Wasserzählergebühr sind drei Teilzahlungen vorzuschreiben. Die Vorschreibung erfolgt mittels Lastschriftanzeige jeweils im Februar, Mai und August; sie sind mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Lastschriftanzeige fällig.
(2)
Die Teilzahlungsbeträge betragen jeweils ein Viertel der Abgabenfestsetzung des Vorjahres.
(3)
Bei der erstmaligen Teilzahlung (Neuanschlüsse), bei denen kein Wert auf Grund einer Vorschreibung vorhanden ist, erfolgt die Vorschreibung der Teilzahlung aufgrund einer Schätzung (§ 184 Abs. 1 Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961).Bei der erstmaligen Teilzahlung (Neuanschlüsse), bei denen kein Wert auf Grund einer Vorschreibung vorhanden ist, erfolgt die Vorschreibung der Teilzahlung aufgrund einer Schätzung (Paragraph 184, Absatz eins, Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,).
§ 10Paragraph 10
Inkrafttreten
(1)
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2023 in Kraft.
(2)
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Sachsenburg vom 20. Dezember 2019, Zl. 850-0/187/2019, mit der eine Benützungs- und eine Wasserzählergebühr ausgeschrieben werden (Wasserbezugs-gebührenverordnung), außer Kraft.
Der Bürgermeister:
Wilfried Pichler