Marktgemeinde Sachsenburg

9751 Sachsenburg

Sachsenburg, 22.04.1999

Verordnung

Gemäß Paragraph 5, Absatz eins und 3 des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes 1990, Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 1990, i. d. g. F., wird verordnet:

Paragraph eins

Anzeigepflichtige Maßnahmen

(1)

In allen Ortschaften der Marktgemeinde Sachsenburg

bedarf einer Anzeige:

  1. Litera a
     
das Lagern oder Abstellen von Leergebinden, Kisten, Verpackungsmaterial u. ä. länger als 12 Stunden;

  1. Litera b
     
der Anstrich von Außenwänden von Gebäuden;

  1. Litera c
     
das Anbringen von Leuchtschriften u. ä., soferne es sich nicht um Geschäfts- oder Betriebsstättenbezeichnungen handelt;

  1. Litera d
     
das Anbringen oder Aufstellen von Verkaufsautomaten;

  1. Litera e
     
das Verkleiden von Einfriedungen mit Schilf u. ä. oder die Anbringung von Schilf u. ä. anstelle von Einfriedungen;

  1. Litera f
     
die Anlage von Ablagerungsplätzen, Materiallagerplätzen, Lagerplätzen für Autowracks u. ä.;

  1. Litera g
     
das Aufstellen von Verkaufsständen oder Verkaufswägen ausgenommen im Rahmen von Märkten oder marktähnlichen Veranstaltungen;

  1. Litera h
     
das Abstellen von Wohnwägen in Vorgärten;

  1. Litera i
     
das Anbringen von Ankündigungen, Aufschriften u. ä. auf Dachflächen oder auf als Brandwände ausgebildeten Außenwänden (Paragraph 16, Absatz 5, Kärntner Bauvorschriften) sowie das Anbringen von Bemalungen, bildlichen Darstellungen u. ä. auf Dachflächen oder auf als Brandwände ausgebildeten Außenwänden, soweit es sich nicht um eine künstlerische Gestaltung handelt;

  1. Litera j
     
das nicht Dekorationszwecken dienende gänzliche oder weitgehende Abdecken der Glasflächen von Schaufenstern, Geschäftstüren, Vitrinen, Schaukästen u. ä. durch Zeitungen, Packpaier u. ä. sowie ähnliche nicht der Gestaltung dienende Maßnahmen, die den Durchblick durch diese Glasflächen behindern, ausgenommen während der Zeit der Auslagengestaltung oder baulicher Veränderungen.

              (2)              Die Anzeige ist vor der beabsichtigten Ausführung schriftlich beim Bürgermeister der Marktgemeinde Sachsenburg einzubringen. Sie hat Art, Lage und Beschaffenheit des Vorhabens zu enthalten. Der Anzeige sind die zur Beurteilung der Auswirkungen auf das Ortsbild erforderlichen Darstellungen anzuschließen.

(3) Enthält die Anzeige die in Absatz 2, geforderten Angaben nicht oder nicht vollständig, oder sind ihr die Darstellungen nicht angeschlossen, ist nach Paragraph 13, Absatz 3, der Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetze vorzugehen.

Paragraph 2

Verbot des Aufstellens von nicht ortsfesten Plakatständern

(1)

In allen Ortsbereichen der Marktgemeinde Sachsenburg ist

das Aufstellen

von nicht ortsfesten Plakatständern verboten.

(2)

Dieses Verbot erstreckt sich nicht auf Werbungen und Dankadressen für

Wahlen des Bundespräsidenten, für Wahlen zu den Allgemeinen Vertretungskörpern und satzungsgebenden Organen (Vertretungskörpern) der gesetzlichen beruflichen Vertretungen oder für Volksabstimmungen, die auf nicht ortsfesten Plakatständern jeweils im Zeitraum von sechs Wochen vor bis eine Woche nach dem Wahltag oder dem Tag der Volksabstimmung angebracht werden.

Paragraph 3

Ausführung anzeigepflichtiger Maßnahmen

(1)

Der Bürgermeister hat die Ausführung anzeigepflichtiger

Maßnahmen (Paragraph eins,)

zu untersagen, wenn durch diese Maßnahme das erhaltenswerte Ortsbild gestört oder verunstaltet oder wenn diese Maßnahme der Schaffung eines erhaltenswerten Ortsbildes abträglich wäre. In jenen Fällen des Paragraph eins, Absatz eins, Litera f, hat der Bürgermeister die Ausführung auch dann zu untersagen, wenn dem Vorhaben der Flächenwidmungsplan entgegensteht.

(2)

Erfolgt eine Untersagung binnen vier Wochen nach

Einlangen der vollständigen Anzeigen nicht oder stellt der Bürgermeister vor Ablauf dieser Frist fest, daß der Ausführung der anzeigepflichtigen Maßnahmen nach Paragraph eins, Absatz eins, keine Untersagungsgründe entgegenstehen, darf mit der Ausführung begonnen werden.

Paragraph 4

Beseitigung und Wiederherstellung des rechtsmäßigen Zustandes

(1)

Erfolgt die Lagerung von Gegenständen nach Paragraph eins, Absatz eins

Litera a, sowie das Anbringen oder Aufstellen von Verkaufsautomaten nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera d,, abweichend von einer Anzeige oder vor der Wirksamkeit der Anzeige, hat die Gemeinde diese Gegenstände sofort zu entfernen. Die Gemeinde hat den Eigentümer des entfernten Gegenstandes oder den sonst Verfügungsberechtigten unverzüglich mit Bescheid aufzufordern, diesen zu übernehmen.

(2)

Die Bestimmung des Absatz eins, gilt sinngemäß für die Beseitigung von Maßnahmen, die entgegen dem Verbot nach Paragraph 2, durchgeführt wurden.

(3)

Die Kosten der Entfernung und Aufbewahrung eines Gegenstandes im Sinne des Absatz eins und 2 sind vom Eigentümer oder von dem sonst Verfügungsberechtigten der Gemeinde zu ersetzen. Eine Nichtübernahme eines entfernten Gegenstandes binnen einem Monat nach einer Aufforderung, in der auf die Folge des Verfalls hingewiesen wurde, bewirkt dessen Verfall zugunsten der Gemeinde. Für Schäden, die bei der Entfernung von Gegenständen unvermeidbar eintreten, besteht kein Anspruch auf Entschädigung.

(4)

Wurden Maßnahmen, die nicht im Absatz eins und 2 angeführt

und die verboten

oder anzeigepflichtig sind, entgegen dem Verbot, vor Wirksamkeit einer Anzeige oder abweichend von der Anzeige angeführt, ist die Wiederherstellung des rechtsmäßigen Zustandes binnen angemessen festzusetzender Frist aufzutragen.

Die Wiederherstellung obliegt in den Fällen, in denen Maßnahmen abweichend von einer Anzeige oder vor Wirksamkeit einer Anzeige durchgeführt wurden, dem Anzeigepflichtigen oder dessen Rechtsnachfolger, im übrigen in erster Linie demjenigen, der die Maßnahme veranlaßt oder gesetzt hat, kann dieser nicht herangezogen werden, dem Grundeigentümer oder dem sonst über ein Grundstück Verfügungsberechtigten.

Paragraph 5

Strafen

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden nach Paragraph 15, Kärntner Ortsbildpflegegesetz 1990, Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 1990,, bestraft.

Paragraph 6

Übergangsbestimmungen

(1)

Vorhaben, die in Übereinstimmung mit einer Anzeige,

gegen die keine

Versagungsgründe geltend gemacht wurden, nach dem Kärntner Ortsbildpflege-gesetz, Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 1979,, durchgeführt wurden, gelten als in Übereinstimmung mit dieser Verordnung errichtet.

(2)

Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung nach Paragraph eins, Absatz eins, bereits errichtete oder angebrachte anzeigepflichtige Maßnahmen sind längstens innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten der Verordnung anzuzeigen. Erfolgt innerhalb dieses Zeitraumes keine Anzeige oder liegt ein Versagungsgrund vor, ist nach Paragraph 4, vorzugehen.

Paragraph 7

Schlußbestimmungen

(1)

Diese Verordnung tritt am 01.05.1999 in Kraft.

Für den Gemeinderat:

Der Bürgermeister:

Angeschlagen am: 22.04.1999