Verordnung
des Gemeinderates der Marktgemeinde Sachsenburg vom 27. Juli 2023, Zl. 120/213/2023, mit welcher auf dem Verbindungsweg „Obergottesfeld“ im Bereich der „Müllinsel Ober-gottesfeld“ (Grundstück Nr. 1475/3, KG 73414-Obergottesfeld) ein „Parkverbot“ verfügt wird.
Gemäß den Bestimmungen der Paragraph 24, 43, Absatz eins, Litera b und 44 in Verbindung mit 94d Ziffer 4, lit. 1 a der Straßenverkehrsordnung vom 06.07.1960 (StVO 1960), BGBl.Nr. 159/60 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 122 aus 2022,, wird verordnet:
Paragraph eins
Parkverbot
Auf dem Verbindungsweg „Obergottesfeld“ im Bereich der „Müllinsel Obergottesfeld“ (Grundstück Nr. 1475/3, KG 73414-Obergottesfeld) wird gemäß dem beiliegenden Lageplan A, welcher einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildet, das „Parken“, auf einer Länge von 20 Metern in beiden Seiten verboten.
Paragraph 2
Kennzeichnung
Der gemäß beiliegendem Lageplan A ausgewiesene Bereich ist gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 13 a, StVO 1960 jeweils durch die Anbringung des Verbotszeichens „Parken verboten“ und mit einer Zusatztafel gemäß Paragraph 54, StVO 1960 mit der Längenangabe „< 20m >“, zu kennzeichnen bzw. kundzumachen.
Paragraph 3
Strafbestimmungen
Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß den Bestimmungen des Paragraph 99, Absatz 3, StVO 1960, in derzeit geltender Fassung geahndet.
Paragraph 4
In- und Außerkrafttreten
Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß den Bestimmungen des Paragraph 99, StVO 1960, in derzeit geltender Fassung, geahndet.
Beilage:
Lageplan – Beilage A (Parkverbotsbereich rot markiert)

Der Bürgermeister:
Wilfried Pichler