GZ: 031-2/2023
Kundmachung
Gemäß §34 in Verbindung mit den Paragraphen 38 und 39 des Kärntner Raumordnungsgesetzes 2021 – K-ROG 2021, Landesgesetzblatt Nr.: 59 aus 2021,, wird kundgemacht, dass der Gemeinderat der Marktgemeinde Sachsenburg folgende Anregung auf Änderung des Flächenwidmungsplanes in Beratung ziehen will:
01a/2023
Umwidmung von Grünland – Für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche in Bauland Wohngebiet; Gesetzgebungsperiode 319/6 tlw.; KG Sachsenburg; im Ausmaß von 2.685 m²
01b/2023
Umwidmung von Grünland – Für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche in Allgemeine Verkehrsfläche; Gesetzgebungsperiode 319/6 tlw.; KG Sachsenburg; im Ausmaß von 366 m²
01c/2023
Umwidmung von Bauland Wohngebiet in Allgemeine Verkehrsfläche; Gesetzgebungsperiode 319/6 tlw.; KG Sachsenburg; im Ausmaß von 93 m²
02/2023
Umwidmung von Grünland – Für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche in Grünland Garten; Gesetzgebungsperiode 343/2 tlw.; KG Sachsenburg; im Ausmaß von 240 m²
03a/2023
Umwidmung von Grünland – Für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche in Bauland Wohngebiet; Gesetzgebungsperiode 450/1 tlw. (2.445 m²), Gesetzgebungsperiode 450/6 tlw. (38 m²), Gesetzgebungsperiode 455 tlw. (437 m²), Gesetzgebungsperiode 459/1 tlw. (49 m²); KG Sachsenburg; im Ausmaß von 2.969 m²
03b/2023
Umwidmung von Grünland – Für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche in Allgemeine Verkehrsfläche; Gesetzgebungsperiode 450/1 tlw. (235 m²), Gesetzgebungsperiode 450/3 tlw. (37 m²), Gesetzgebungsperiode 455 tlw. (7 m²); KG Sachsenburg; im Ausmaß von 279 m²
Gemäß den Paragraphen 38, 39, des Kärntner Raumordnungsgesetzes 2021 – K-ROG 2021 in der derzeit geltenden Fassung, liegt der Entwurf der Flächenwidmungsplanänderung durch vier Wochen ab dem Tage des Anschlages der Kundmachung an der Amtstafel während der Amtsstunden im Gemeindeamt der Marktgemeinde Sachsenburg zur allgemeinen Ansicht auf und wird auch im Internet auf der Homepage der Gemeinde zur Verfügung gestellt.
Es wird darauf hingewiesen, dass innerhalb der Auflagefrist jede Person berechtigt ist, schriftlich begründete Einwendungen gegen den Entwurf der Änderung des Flächenwidmungsplanes einzubringen. Die während der Auflagefrist beim Gemeindeamt der Marktgemeinde Sachsenburg schriftlich eingebrachten und begründeten Einwendungen werden durch den Gemeinderat bei der Behandlung des Antrages in Erwägung gezogen. Die Eigentümer jener Grundstücke, die von einer Widmungsänderung betroffen sind, werden im Sinne des Paragraph 38, des Kärntner Raumordnungsgesetzes 2021 K-ROG 2021 in der derzeit geltenden Fassung, unter Anschluss dieser Kundmachung gesondert schriftlich verständigt.
Der Bürgermeister:
Wilfried Pichler
Angeschlagen am: 18.01.2024
Abgenommen am: 16.02.2024
Im Internet bereitgestellt am: 18.01.2024