Voranschlagsverordnung

ENTWURF DER Verordnung

des Gemeinderates der Marktgemeinde Obervellach vom 12. Dezember 2019, Zl. 000-____/2019, mit der der Voranschlag für das Haushaltsjahr 2020 erlassen wird (Voranschlagsverordnung 2020)

Gemäß Paragraph 6, Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG, Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2019,, wird verordnet:

Paragraph eins

Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt den Voranschlag für das Finanzjahr 2020.

Paragraph 2

Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlag

(1)
Die Erträge und Aufwendungen werden in Summe wie folgt festgelegt:

Erträge:        € 5.265.500,00

Aufwendungen:        € 5.157.500,00

Entnahmen von Haushaltsrücklagen:    € 0,00

Zuweisung an Haushaltsrücklagen:    € 0,00

Nettoergebnis nach Haushaltsrücklagen:1         € 108.000,00

(2)
Die Einzahlungen und Auszahlungen werden in Summe wie folgt festgelegt:

Einzahlungen:       € 4.892.700,00

Auszahlungen:        € 4.849.200,00

Geldfluss aus der voranschlagswirksamen Gebarung:2       € 43.500,00

Paragraph 3

Deckungsfähigkeit

Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, K-GHG wird für folgende Abschnitte3 gegenseitige Deckungsfähigkeit, jeweils nur innerhalb des Sachaufwandes oder des Personalaufwandes, festgelegt: 00, 01, 06, 16, 17, 21, 24, 26, 32, 36, 38, 41, 42, 51, 52, 61, 62, 63, 64, 71, 74, 77, 78, 81, 82, 83, 84, 85 (nur innerhalb eines einzelnen Betriebes), 89.

Paragraph 4

Voranschlag, Anlagen und Beilagen

[siehe Beilage]

Paragraph 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft.

Die Bürgermeisterin:

___________

1  Entspricht dem SALDO 00 gemäß Anlage 1a VRV 2015.

2  Entspricht dem SALDO 5 gemäß Anlage 1b VRV 2015.

3  Zweite Dekade des Ansatzes.