Obervellach, am 23.09.2024
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Marktgemeinde Obervellach vom 12.09.2024, Zahl: A/4664/2024, mit der die Verordnung vom 21.07.2000, Zahl: 3Ro-85/15-2000 über die Festlegung von Aufschließungsgebieten geändert wird:
Auf Grund Paragraphen 25 und 41 in Verbindung mit Paragraph 38, Kärntner Raumordnungsgesetz 2021 (K-ROG 2021) in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2021, wird verordnet
§1
Freigabe von Aufschließungsgebieten
Für nachstehend angeführte Grundstücke wird die Aufhebung als Aufschließungsgebiet festgelegt:
Grundparzelle 1595 im Ausmaß von 830 m² und
Grundparzelle 541/27 tlw. im Ausmaß von 124 m²,
beide KG Obervellach
Die planliche Darstellung in der Beilage bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung.
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im elektronischen Amtsblatt der Marktgemeinde Obervellach in Kraft.
Der Bürgermeister
Arnold Klammer
An der Amtstafel der Marktgemeinde Obervellach öffentlich kundgemacht durch
Anschlag am: 23.09.2024
abgenommen am:
Öffentliche Bekanntmachung im elektronischen Amtsblatt der Gemeinde
am: 23.09.2024
