Zahl: 920-837/1 / 2025           

Verordnung

des Gemeinderates der Marktgemeinde Obervellach vom 27.11.2025, Zahl: 920-837/1 / 2025, mit der Vergnügungssteuern ausgeschrieben werden (Vergnügungssteuerverordnung 2025)

Gemäß Paragraphen 16, 17, Absatz 3, Ziffer eins, des Finanzausgleichsgesetzes 2024 – FAG 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2023,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2024,, Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2025,, in Verbindung mit Paragraphen eins, ff. Kärntner Vergnügungssteuergesetz – K-VSG, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 1982,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2013,, wird verordnet:

Paragraph eins

Ausschreibung

Die Marktgemeinde Obervellach schreibt Vergnügungssteuern aus.

Paragraph 2

Steuergegenstand

(1)
Der Vergnügungssteuer unterliegen:
a)
Veranstaltungen und Filmvorführungen, für die das Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010 – K-VAG 2010, Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2011,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2024,, gilt;
b)
die Aufstellung und der Betrieb von Spielautomaten nach dem Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetz – K-SGAG, Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2012,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2025,, an öffentlich zugänglichen Orten gegen Entgelt;
c)
die Veranstaltung von Glücksspielen (mit Ausnahme der Glücksspiele gemäß Absatz 3,).

(2)
Veranstaltungen unterliegen der Vergnügungssteuer auch dann, wenn sie im Rahmen eines Gewerbes betrieben werden, wie Tischtennis, Billard, Spielautomaten (Spielapparate), Musikvorführgeräte, Kegelbahnen und Ähnliches.
(3)
Veranstaltungen von Theatern, die aus Mitteln des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde regelmäßig Zuschüsse erhalten, sowie Ausspielungen gemäß Paragraph 2, Glücksspielgesetz – GSpG, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, durch Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach Paragraphen 5, 14, 21 und 22 GSpG unterliegen nicht der Vergnügungssteuer.

Paragraph 3

Ausmaß der Vergnügungssteuer

(1)
Die Vergnügungssteuer wird in einem Hundertsatz des Eintrittsgeldes oder mit einem Pauschbetrag gemäß dem Tarif in der Anlage zu dieser Verordnung festgesetzt.

(2)
Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage haben die Umsatzsteuer und die Vergnügungssteuer außer Betracht zu bleiben.

Paragraph 4

Befreiung

(1)
Von der Vergnügungssteuer sind im Sinne des Paragraph 6, K-VSG befreit:
a)
Veranstaltungen, deren Ertrag nachweislich und ausschließlich zu gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken verwendet wird;
b)
Veranstaltungen von Rettungsorganisationen und den Feuerwehren;
c)
Sportveranstaltungen von Amateuren;
d)
Veranstaltungen, die der Kunstpflege oder der Volksbildung, insbesondere der Bildung der Jugend dienen;
e)
die Vorführung von Filmen, die mit einem Prädikat bewertet wurden und
f)
Folgende Körperschaften öffentlichen Rechts: Tourismusverband Mölltal, Marktgemeinde Obervellach

(2)
Der Bürgermeister hat auf Antrag des Abgabenschuldners bescheidmäßig festzustellen, ob im Einzelfall ein Befreiungstatbestand vorliegt.

(3)
Der Bescheid, mit dem eine Befreiung erteilt wird, hat den Abgabengegenstand, auf den sich die Befreiung bezieht, anzuführen und die Dauer der Befreiung festzusetzen.

Paragraph 5

Eintrittskarten

(1)
Wird für die Teilnahme an einer Veranstaltung ein Eintrittsgeld eingehoben, so hat der Unternehmer Eintrittskarten auszugeben und diese vor Ausgabe mit einem Kennzeichen der Abgabenbehörde versehen zu lassen.
(2)
Die Kennzeichnung darf unterbleiben, wenn der Abgabenbehörde die Feststellung der Differenz zwischen den abzusetzenden und den tatsächlich abgesetzten Eintrittskarten durch sonstige Vorrichtungen möglich ist.
(3)
Eintrittskarten, die unentgeltlich abgegeben werden, sind als Freikarten zu kennzeichnen.
(4)
Die nicht abgesetzten Eintrittskarten sind anlässlich der Entrichtung der Vergnügungssteuer der Abgabenbehörde abzuliefern.

Paragraph 6

Inkrafttreten

(1)
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft.

(2)
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Obervellach vom 20. Dezember 2001, Zl. 189 aus 2001,, mit der Vergnügungssteuern ausgeschrieben werden außer Kraft.

Der Bürgermeister:

Arnold Klammer

Zur Abfrage im Internet freigegeben am: 03.12.2025