Zahl: 8520-1 / 2023
Verordnung
des Gemeinderates der Marktgemeinde Obervellach vom 18. Dezember 2023, Zl. 8520-1 / 2023, mit der Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen zur Entsorgung von Abfällen und der Umweltberatung ausgeschrieben werden (Abfallgebührenverordnung)
Gemäß §§ 16, 17 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, zuletzt in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 112/2023, § 13 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, LGBl. Nr. 66/1998, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 78/2023, sowie §§ 55 ff. der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 – K-AWO, LGBl. Nr. 17/2004, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020, in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates vom 28. Dezember 1995, Zl. 230/1995 (Abfuhrordnung), wird verordnet:Gemäß Paragraphen 16, 17, des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2023,, sowie Paragraphen 55, ff. der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 – K-AWO, Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2004,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2020,, in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates vom 28. Dezember 1995, Zl. 230 aus 1995, (Abfuhrordnung), wird verordnet:
§ 1Paragraph eins
Ausschreibung
(1)
Als Vergütung für den durch die Entsorgung und Umweltberatung entstehenden Aufwand werden Abfallgebühren ausgeschrieben.
(2)
Die Abfallgebühren werden geteilt ausgeschrieben: Als Bereitstellungsgebühr für die Bereitstellung der Einrichtungen zur Entsorgung der Abfälle und der Umweltberatung und für die Möglichkeit ihrer Benützung bzw. Inanspruchnahme einerseits und als Entsorgungsgebühr für die tatsächliche Inanspruchnahme der Einrichtungen andererseits.
(3)
Werden als Müllbehälter Müllsäcke vorgesehen, so gilt als Müllbehälter die jährlich erforderliche Zahl an Müllsäcken.
§ 2Paragraph 2
Bereitstellungsgebühr
Die Höhe der jährlichen Bereitstellungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung der aufgestellten Müllbehälter mit dem Gebührensatz. Der Gebührensatz beträgt inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10%:
a) je 70-Liter Müllsack Euro 47,00
b) je 120-Liter Müllbehälter Euro 80,00
c) je 240-Liter Müllbehälter Euro 160,00
d) je 660-Liter Müllbehälter Euro 440,00
e) je 800-Liter Müllbehälter Euro 530,00
§ 3Paragraph 3
Entsorgungsgebühr
(1)
Die Höhe der Entsorgungsgebühr ergibt sich im Abholbereich aus der Vervielfachung der durchgeführten Entleerungen je Müllbehälter mit dem Gebührensatz. Der Gebührensatz beträgt je Entleerung inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10%:
a) je 70-Liter Müllsack Euro 4,50
b) je 120-Liter Müllbehälter Euro 6,50
c) je 240-Liter Müllbehälter Euro 11,00
d) je 660-Liter Müllbehälter Euro 31,00
e) je 800-Liter Müllbehälter Euro 38,00
(2)
Die Höhe der Entsorgungsgebühr für die biogenen Abfälle ergibt sich aus der Vervielfachung der durchgeführten Entleerungen je Biotonne mit dem Gebührensatz. Der Gebührensatz beträgt für die Entsorgungsgebühr je Entleerung inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10%:
a) je 40-Liter Biotonne Euro 3,10
b) je 80-Liter Biotonne Euro 4,50
c) je 120-Liter Biotonne Euro 5,50
d) je 240-Liter Biotonne Euro 10,00
(3)
Die Höhe der Entsorgungsgebühr ergibt sich im Sonderbereich aus der Vervielfachung mit der Zahl der ausgegebenen Müllsäcke mit dem je Übergabetermin festgesetzten Gebührensatz und beträgt inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10%:
Je 70-Liter Müllsack Euro 3,00
§ 4Paragraph 4
Abgabenschuldner
(1)
Schuldner der Abfallgebühren sind die Eigentümer der Grundstücke, für welche Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen bereitgestellt werden. Steht ein Bauwerk auf fremdem Grund und Boden, so ist der Eigentümer des Bauwerkes, im Falle eines Baurechtes der Inhaber des Baurechtes, Schuldner der Abfallgebühren. Miteigentümer schulden die Abfallgebühr zur ungeteilten Hand.
(2)
Die Gebührenschuld geht im Falle eines Eigentumsüberganges eines Grundstückes auf den neuen Eigentümer über. Der neue Eigentümer eines Grundstückes haftet mit dem Abgabenschuldner zur ungeteilten Hand für die Abfallgebühren, die für die Zeit von einem Jahr vor dem Wechsel im Eigentum zu entrichten waren.
§ 5Paragraph 5
Festsetzung und Fälligkeit der Abgaben
(1)
Die Abfallgebühren sind einmal jährlich mittels Abgabenbescheid festzusetzen; sie sind mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.
(2)
Für die Ermittlung der Entsorgungsgebühr ist die Anzahl der Entsorgungen eines Kalenderjahres heranzuziehen. Diese ist für feste Müllgefäße durch elektronische sowie für biogene Abfälle durch manuelle Aufzeichnungen des Entsorgungsunternehmens und für Müllsäcke durch schriftliche Aufzeichnungen der Marktgemeinde Obervellach zu ermitteln.
(3)
Die gemäß § 6 dieser Verordnung geleisteten Teilzahlungen sind bei der bescheidmäßigen Festsetzung in Abzug zu bringen.Die gemäß Paragraph 6, dieser Verordnung geleisteten Teilzahlungen sind bei der bescheidmäßigen Festsetzung in Abzug zu bringen.
§ 6Paragraph 6
Teilzahlungen
(1)
Für die Abfallgebühren sind dreimal jährlich Teilzahlungen vorzuschreiben. Die Vorschreibung erfolgt mittels Lastschriftanzeige jeweils nach Ende des Quartals; sie sind mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Lastschriftanzeige fällig.
(2)
Der Teilzahlungsbetrag für die Bereitstellungsgebühr beträgt jeweils ein Viertel der jährlichen Bereitstellungsgebühr.
(3)
Der Teilzahlungsbetrag für die Entsorgungsgebühr beträgt bei Vorliegen exakter elektronischer Aufzeichnungen den daraus resultierenden Betrag, ansonsten jeweils ein Viertel der im Vorjahr benötigten Entsorgungen, vervielfacht mit dem jeweils zum Zeitpunkt der Vorschreibung geltenden Gebührensatz.
§ 7Paragraph 7
Inkrafttreten
(1)
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
(2)
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Obervellach vom 23. November 2017, Zl. 216 / 2017, mit der Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen zur Entsorgung von Abfällen und der Umweltberatung ausgeschrieben werden (Abfallgebührenverordnung), außer Kraft.
Der Bürgermeister:
Arnold Klammer
Zur Abfrage im Internet freigegeben am: 21.12.2023