Zahl: 8520-1 / 2024

Verordnung

des Gemeinderates der Marktgemeinde Obervellach vom 17. Dezember 2024, Zl. 8520-1 / 2024, mit der Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen zur Entsorgung von Abfällen und der Umweltberatung ausgeschrieben werden (Abfallgebührenverordnung).

Gemäß Paragraphen 16, 17, des Finanzausgleichsgesetzes 2024 – FAG 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2023,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2024,, Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2024,, sowie Paragraphen 55, ff. der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 – K-AWO, Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2004,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2024,, in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates vom vom 28. Dezember 1995, Zl. 230 aus 1995, (Abfuhrordnung), wird verordnet:

Paragraph eins

Ausschreibung

(1)
Als Vergütung für den durch die Entsorgung und Umweltberatung entstehenden Aufwand werden Abfallgebühren ausgeschrieben.
(2)
Die Abfallgebühren werden geteilt ausgeschrieben: Als Bereitstellungsgebühr für die Bereitstellung der Einrichtungen zur Entsorgung der Abfälle und der Umweltberatung und für die Möglichkeit ihrer Benützung bzw. Inanspruchnahme einerseits und als Entsorgungsgebühr für die tatsächliche Inanspruchnahme der Einrichtungen andererseits.
(3)
Werden als Müllbehälter Müllsäcke vorgesehen, so gilt als Müllbehälter die jährlich erforderliche Zahl an Müllsäcken.

Paragraph 2

Bereitstellungsgebühr

Die Höhe der jährlichen Bereitstellungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung der aufgestellten Müllbehälter mit dem Gebührensatz. Der Gebührensatz beträgt inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10%:

a)    je 70-Liter Müllsack   Euro 52,00

b)    je 120-Liter Müllbehälter   Euro 88,00

c)    je 240-Liter Müllbehälter   Euro 176,00

d)    je 660-Liter Müllbehälter   Euro 485,00

e)    je 800-Liter Müllbehälter    Euro 585,00

Paragraph 3

Entsorgungsgebühr

(1)
Die Höhe der Entsorgungsgebühr ergibt sich im Abholbereich aus der Vervielfachung der durchgeführten Entleerungen je Müllbehälter mit dem Gebührensatz. Der Gebührensatz beträgt je Entleerung inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10%:

a)        je 70-Liter Müllsack   Euro 5,50

b)        je 120-Liter Müllbehälter  Euro 7,80

c)        je 240-Liter Müllbehälter  Euro 13,50

d)        je 660-Liter Müllbehälter  Euro 37,50

e)        je 800-Liter Müllbehälter   Euro 46,00

(2)
Die Höhe der Entsorgungsgebühr für die biogenen Abfälle ergibt sich aus der Vervielfachung der durchgeführten Entleerungen je Biotonne mit dem Gebührensatz. Der Gebührensatz beträgt für die Entsorgungsgebühr je Entleerung inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10%:

a)        je 40-Liter Biotonne   Euro 3,50

b)        je 80-Liter Biotonne   Euro 5,00

c)        je 120-Liter Biotonne   Euro 6,50

d)        je 240-Liter Biotonne   Euro 11,00

(3)
Die Höhe der Entsorgungsgebühr ergibt sich im Sonderbereich aus der Vervielfachung mit der Zahl der ausgegebenen Müllsäcke mit dem je Übergabetermin festgesetzten Gebührensatz und beträgt inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10%:

Je 70-Liter Müllsack                 Euro 3,50

Paragraph 4

Abgabenschuldner

(1)
Schuldner der Abfallgebühren sind die Eigentümer der Grundstücke, für welche Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen bereitgestellt werden. Steht ein Bauwerk auf fremdem Grund und Boden, so ist der Eigentümer des Bauwerkes, im Falle eines Baurechtes der Inhaber des Baurechtes Schuldner der Abfallgebühren. Miteigentümer schulden die Abfallgebühr zur ungeteilten Hand.

(2)
Die Gebührenschuld geht im Falle eines Eigentumsüberganges eines Grundstückes auf den neuen Eigentümer über. Der neue Eigentümer eines Grundstückes haftet mit dem Abgabenschuldner zur ungeteilten Hand für die Abfallgebühren, die für die Zeit von einem Jahr vor dem Wechsel im Eigentum zu entrichten waren.

Paragraph 5

Festsetzung und Fälligkeit der Abgaben

(1)
Die Abfallgebühren sind einmal jährlich mittels Abgabenbescheid festzusetzen; sie sind mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.

(2)
Für die Ermittlung der Entsorgungsgebühr ist die Anzahl der Entsorgungen eines Kalenderjahres heranzuziehen. Diese ist für feste Müllgefäße durch elektronische sowie für biogene Abfälle durch manuelle Aufzeichnungen des Entsorgungsunternehmens und für Müllsäcke durch schriftliche Aufzeichnungen der Marktgemeinde Obervellach zu ermitteln.

(3)
Die gemäß Paragraph 6, dieser Verordnung geleisteten Teilzahlungen sind bei der bescheidmäßigen Festsetzung in Abzug zu bringen.

Paragraph 6

Teilzahlungen

(1)
Für die Abfallgebühren sind dreimal jährlich Teilzahlungen vorzuschreiben. Die Vorschreibung erfolgt mittels Lastschriftanzeige jeweils nach Ende des Quartals; sie sind mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Lastschriftanzeige fällig.

(2)
Der Teilzahlungsbetrag für die Bereitstellungsgebühr beträgt jeweils ein Viertel der jährlichen Bereitstellungsgebühr.

(3)
Der Teilzahlungsbetrag für die Entsorgungsgebühr beträgt bei Vorliegen exakter elektronischer Aufzeichnungen den daraus resultierenden Betrag, ansonsten jeweils ein Viertel der im Vorjahr benötigten Entsorgungen, vervielfacht mit dem jeweils zum Zeitpunkt der Vorschreibung geltenden Gebührensatz.

Paragraph 7

Inkrafttreten

(1)
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

(2)
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der der Marktgemeinde Obervellach 18. Dezember 2023, Zl. 8520-1 / 2023, mit der Gebühren für die Benützung von Gemeinde-einrichtungen zur Entsorgung von Abfällen und der Umweltberatung ausgeschrieben werden (Abfallgebührenverordnung), außer Kraft.

Der Bürgermeister:

Arnold Klammer

                                                                      

Zur Abfrage im Internet freigegeben am: 20.12.2024