Zahl: 8510-2 / 2023

Verordnung

des Gemeinderates der Marktgemeinde Obervellach vom 18. Dezember 2023, Zl. 8510-2/2023, mit der Kanalgebühren ausgeschrieben werden (Kanalge-bührenverordnung)

Gemäß Paragraphen 16 und 17 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2023,, und gemäß Paragraphen 24 und 25 des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes – K-GKG, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1999,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2022,, wird verordnet:

Paragraph eins

Ausschreibung

Für die Bereitstellung, für die Möglichkeit der Benützung und die tatsächliche Inanspruchnahme der Gemeindekanalisationsanlage der Marktgemeinde Obervellach werden von der Marktgemeinde Obervellach Kanalgebühren ausgeschrieben.

Paragraph 2

Gegenstand der Abgabe

(1)
Die Kanalgebühren werden als Bereitstellungs- und als Benützungsgebühr ausgeschrieben.

(2)
Für die Bereitstellung der Gemeindekanalisationsanlage und für die Möglichkeit ihrer Benützung ist eine Bereitstellungsgebühr zu entrichten.

(3)
Für die tatsächliche Inanspruchnahme der Gemeindekanalisationsanlage ist eine Benützungsgebühr zu entrichten.

(4)
Der Entsorgungsbereich für die Gemeindekanalisationsanlage der Marktgemeinde Obervellach ist mit gesonderter Verordnung festgelegt.

 

Paragraph 3

Bereitstellungsgebühr

(1)
Die Bereitstellungsgebühr ist für jene Gebäude zu entrichten, für die ein Anschlussauftrag erteilt oder ein Anschlussrecht eingeräumt wurde.

(2)
Die Höhe der Bereitstellungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung der Summe der Bewertungseinheiten (im Sinne der Anlage zum Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz) für das Gebäude mit dem jeweiligen Gebührensatz.

Paragraph 4

Höhe der Bereitstellungsgebühr

Der jährliche Gebührensatz beträgt pro Bewertungseinheit inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10 %:

a)        ab dem 1. Jänner 2024     120,00 Euro.

Paragraph 5

Benützungsgebühr

(1)
Die Höhe der Benützungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung der über den Wasserzähler (geeignete Messanlage) ermittelten Gebührenmesszahl (Abwassermenge) der an den Kanal angeschlossenen Gebäude mit dem Gebührensatz.

(2)
Die Gebührenmesszahl ist 1 m3 bezogenes Wasser; 1 m3 bezogenes Trink- und Nutzwasser wird 1 m3 Abwasser gleichgestellt.

(3)
Auf Antrag des Gebührenpflichtigen sind verbrauchte Wassermengen, die im Rahmen der bestehenden Gesetze nicht in die öffentliche Kanalisationsanlage eingebracht werden, bei der Berechnung der Benützungsgebühr in Abzug zu bringen. Die Gemeinde hat, soweit ein Nachweis auf andere Weise nicht erbracht wird, den Nachweis an den Einbau und den Betrieb einer geeigneten Messanlage zur Feststellung einer Abwassermenge zu binden.

(4)
Kann der Wasserverbrauch nicht mittels Wasserzähler (geeignete Messanlage) ermittelt oder berechnet werden, so ist der Wasserverbrauch zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind (Paragraph 184, Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,).

 

Paragraph 6

Höhe der Benützungsgebühr

Der Gebührensatz beträgt inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10 %:

a)        ab dem 1. Jänner 2024:     2,20 Euro.

Paragraph 7

Abgabenschuldner

Zur Entrichtung der Kanalgebühren sind die Eigentümer der an die Gemeindekanalisationsanlage der Marktgemeinde Obervellach angeschlossenen Gebäude verpflichtet.

Paragraph 8

Festsetzung und Fälligkeit der Abgabe

(1)
Die Kanalgebühren sind einmal jährlich mittels Abgabenbescheid festzusetzen; sie sind mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.

(2)
Für die Ermittlung der Benützungsgebühr ist der Wasserverbrauch jeweils zufolge einer Wasserzählerablesung (geeignete Messanlage) eines jeden Jahres heranzuziehen (Ablesestichtag: 31. Dezember jeden Kalenderjahres).

(3)
Die gemäß Paragraph 9, dieser Verordnung geleisteten Teilzahlungen sind bei der bescheidmäßigen Festsetzung in Abzug zu bringen.

Paragraph 9

Teilzahlungen

(1)
Für die Kanalgebühren sind dreimal jährlich Teilzahlungen vorzuschreiben. Die Vorschreibung erfolgt mittels Lastschriftanzeige jeweils nach Ende jedes Quartals; sie sind mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Lastschriftanzeige fällig.

(2)
Der Teilzahlungsbetrag für die Bereitstellungsgebühr beträgt jeweils ein Viertel der jährlichen Bereitstellungsgebühr.

(3)
Der Teilzahlungsbetrag für die Benützungsgebühr beträgt jeweils ein Viertel der im Vorjahr verbrauchten Wassermenge vervielfacht mit dem jeweils zum Zeitpunkt der Vorschreibung geltenden Gebührensatz.

(4)
Bei den erstmaligen Teilzahlungen (Neuanschlüsse), bei denen kein Wert auf Grund einer Vorschreibung vorhanden ist, erfolgt die Vorschreibung der Teilzahlungen aufgrund einer Schätzung (Paragraph 184, Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,).

Paragraph 10

Inkrafttreten

(1)
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2024 in Kraft.

(2)
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Obervellach vom 23. November 2017, Zl. 215 / 2017, mit welcher Kanalgebühren ausgeschrieben werden (Kanalgebührenverordnung), außer Kraft.

Der Bürgermeister:

Arnold Klammer

                                                                      

Zur Abfrage im Internet freigegeben am: 21.12.2023