Verordnung
des Gemeinderates der Marktgemeinde Obervellach, vom 31. Mai 2017, Zahl: 79 aus 2017,, mit der die Entschädigung der Mitglieder des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse festgelegt wird.
Gemäß Paragraph 29, Absatz 2 und 3 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung - K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2017,, wird verordnet:
Paragraph eins
Sitzungsgeld
(1) | Den Mitgliedern des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse der Marktgemeinde Obervellach gebührt, soweit sie nicht Anspruch auf einen Bezug nach Paragraph 29, Absatz 4 bis 6 K-AGO oder als Bürgermeister haben, für jede Sitzung, an der sie als Mitglied (Ersatzmitglied) teilgenommen haben, ein Sitzungsgeld. |
(2) | Wird ein Mitglied des Gemeinderates in ein und derselben Sitzung durch ein oder in zeitlicher Abfolge mehrere Ersatzmitglieder des Gemeinderates – bei Ausschusssitzungen auch durch ein oder in zeitlicher Abfolge mehrere Mitglieder des Gemeinderates – vertreten, so gebührt das Sitzungsgeld nur für ein einziges an der Sitzung teilnehmendes Mitglied (Ersatzmitglied). Die Aufteilung hat durch die in Betracht kommende Gemeinderatspartei zu erfolgen. |
Paragraph 2
Höhe des Sitzungsgeldes
Das Sitzungsgeld wird pro Sitzung mit 120,-- Euro festgesetzt.
Paragraph 3
Inkrafttreten
(1) | Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet in Kraft. |
(2) | Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Obervellach vom 19. Dezember 2012, Zl. 186 aus 2012,, außer Kraft. |
Obervellach, am 31. Mai 2017
Die Bürgermeisterin:
Anita Gössnitzer
Zur Abfrage im Internet freigegeben am: 27.06.2017