Zahl: 23 / 2023
Verordnung
des Gemeinderates der Marktgemeinde Obervellach vom 18. Dezember 2023, Zl. 23 / 2023, mit der für das Halten von Hunden eine Abgabe ausgeschrieben wird (Hundeabgabeverordnung)
Gemäß Paragraphen 16, 17, Absatz 3, Ziffer 2, des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2023,, sowie Paragraphen eins, ff. des Kärntner Hundeabgabengesetzes - K-HAG, Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1970,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2010,, wird verordnet:
Paragraph eins
Ausschreibung
Die Marktgemeinde Obervellach erhebt für das Halten von Hunden in ihrer Gemeinde eine Hundeabgabe.
Paragraph 2,
Abgabengegenstand
Paragraph 3
Begriffsbestimmung
(1) Als Wachhunde gelten Hunde, die ständig zum Bewachen verwendet werden und im Hinblick auf ihre Art und ihre Ausbildung in einem Abrichtekurs geeignet sind, diese Aufgabe zu erfüllen.
(2) Als Hunde, die in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden, gelten solche Hunde, die nach ihrer Art und Ausbildung von ihrem Besitzer zur Ausübung seines Berufes oder Erwerbes benötigt werden, insbesondere die Diensthunde des beeideten Jagdschutzpersonales.
Paragraph 4
Ausmaß
Die Hundeabgabe beträgt pro Kalenderjahr, unabhängig von der An- oder Abmeldung des Hundes, für das Halten:
a) eines Wachhundes € 20,00
b) eines Hundes, der in Ausübung eines
Berufes oder Erwerbes gehalten wird € 20,00
c) aller übrigen Hunde € 25,00
Paragraph 5
Befreiungen
(1) Von der Hundeabgabe sind befreit das Halten von:
Paragraph 6
Hundemarke
Paragraph 7
Inkrafttreten
Der Bürgermeister:
Arnold Klammer
Zur Abfrage im Internet freigegeben am: 21.12.2023