Zahl: 23 / 2023

Verordnung

des Gemeinderates der Marktgemeinde Obervellach vom 18. Dezember 2023, Zl. 23 / 2023, mit der für das Halten von Hunden eine Abgabe ausgeschrieben wird (Hundeabgabeverordnung)

Gemäß Paragraphen 16, 17, Absatz 3, Ziffer 2, des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2023,, sowie Paragraphen eins, ff. des Kärntner Hundeabgabengesetzes - K-HAG, Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1970,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2010,, wird verordnet:

Paragraph eins

Ausschreibung

Die Marktgemeinde Obervellach erhebt für das Halten von Hunden in ihrer Gemeinde eine Hundeabgabe.

Paragraph 2,

Abgabengegenstand

(1)
Der Hundeabgabe unterliegt das Halten von Hunden, von Wachhunden und von Hunden, die in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden.

(2)
Der Abgabe unterliegen nicht Blindenführerhunde sowie Wach- und Diensthunde der Bundespolizei, der Zollverwaltung und des Bundesheeres.

Paragraph 3

Begriffsbestimmung

(1) Als Wachhunde gelten Hunde, die ständig zum Bewachen verwendet werden und im Hinblick auf ihre Art und ihre Ausbildung in einem Abrichtekurs geeignet sind, diese Aufgabe zu erfüllen.

(2) Als Hunde, die in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden, gelten solche Hunde, die nach ihrer Art und Ausbildung von ihrem Besitzer zur Ausübung seines Berufes oder Erwerbes benötigt werden, insbesondere die Diensthunde des beeideten Jagdschutzpersonales.

Paragraph 4

Ausmaß

Die Hundeabgabe beträgt pro Kalenderjahr, unabhängig von der An- oder Abmeldung des Hundes, für das Halten:

a)    eines Wachhundes      € 20,00

b)    eines Hundes, der in Ausübung eines
Berufes oder Erwerbes gehalten wird    € 20,00

c)    aller übrigen Hunde     € 25,00

 

Paragraph 5

Befreiungen

(1) Von der Hundeabgabe sind befreit das Halten von:

a)
Lawinen- und Personensuchhunden
b)
Hunden des Bergrettungs- und Rettungsdienstes
c)
ausgebildeten Assistenz- und Therapiehunden

Paragraph 6

Hundemarke

(1)
Die Gemeinde folgt dem Abgabenschuldner für die Dauer des Bestehens der Abgabepflicht eine Hundemarke aus.

(2)
Die Hundemarke trägt den Aufdruck „Marktgemeinde Obervellach“ und eine (fortlaufende) Nummer.

Paragraph 7

Inkrafttreten

(1)
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

(2)
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Obervellach vom 27. Dezember 2001, Zl. 190 aus 2001,, über die Ausschreibung einer Abgabe für das Halten von Hunden, außer Kraft.

Der Bürgermeister:

Arnold Klammer

                                                                      

Zur Abfrage im Internet freigegeben am: 21.12.2023