Marktgemeinde Obervellach, A-9821 Obervellach 21
Zahl: 232/2017
Verordnung
des Gemeinderates der Marktgemeinde Obervellach vom 14. Dezember 2017, womit gemäß Paragraph 86, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung, K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, in der geltenden Fassung, der Voranschlag für das Haushaltsjahr 2018 festgestellt wird:
Paragraph eins
Voranschlagsbeträge
Die Voranschlagsbeträge werden nach den Postenverzeichnissen für den ordentlichen und außerordentlichen Haushalt mit folgenden Gesamtsummen festgestellt:

Paragraph 2
Deckungsfähigkeit, Zweckbindung
Die Deckungsfähigkeit wird gemäß den Bestimmungen des Paragraph 10, der Kärntner Gemeindehaushaltsordnung, K-GHO, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 1999,, in der geltendenden Fassung, wie folgt festgesetzt:
Bei jedem Teilabschnitt sind die Postenklasse 5 (Personalaufwand), die Tilgung und die Zinsen gegenseitig deckungsfähig. Der Sachaufwand ohne Zinsen und Tilgung ist innerhalb eines Teilabschnittes nur insoweit deckungsfähig, als es die gesamte Finanzsituation der Marktgemeinde Obervellach bei größtmöglicher Sparsamkeit erlaubt.
Bei Mehreinnahmen, ausgenommen zweckgebundene, dürfen Mehrausgaben innerhalb eines Teilabschnittes nur im unbedingt notwendigem Ausmaß bis zur gleichen Höhe getätigt werden.
Paragraph 3
Wirksamkeitsbeginn
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft. Die Bürgermeisterin:
Anita Gössnitzer
Zur Abfrage im Internet freigegeben am: 22.12.2017