Marktgemeinde Obervellach, A-9821 Obervellach 21 Obervellach, am 24.11.2017
Zahl: 216/2017
Verordnung
des Gemeinderates der Marktgemeinde Obervellach vom 23. November 2017, Zl. 216/2017, mit der Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen zur Entsorgung von Abfällen und der Umweltberatung ausgeschrieben werden (Abfallgebührenverordnung) des Gemeinderates der Marktgemeinde Obervellach vom 23. November 2017, Zl. 216 aus 2017,, mit der Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen zur Entsorgung von Abfällen und der Umweltberatung ausgeschrieben werden (Abfallgebührenverordnung)
Gemäß §§ 16 und 17 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, zuletzt in der Fassung des Gesetzes, BGBl. I Nr. 144/2017, § 13 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, LGBl. Nr. 66/1998, zuletzt in der Fassung des Gesetzes, LGBl. Nr. 25/2017 sowie §§ 55 ff. der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 – K-AWO , LGBl. Nr. 17/2004, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2013, in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates vom 28.Dezember 1995, Zl. 230/1995 (Abfuhrordnung), wird verordnet:Gemäß Paragraphen 16 und 17 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2017,, Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2017, sowie Paragraphen 55, ff. der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 – K-AWO , Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2004,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates vom 28.Dezember 1995, Zl. 230 aus 1995, (Abfuhrordnung), wird verordnet:
§ 1Paragraph eins
Ausschreibung
(1)
Als Vergütung für den durch die Entsorgung und Umweltberatung entstehenden Aufwand werden Abfallgebühren ausgeschrieben.
(2)
Die Abfallgebühren werden geteilt ausgeschrieben: Als Bereitstellungsgebühr für die Bereitstellung der Einrichtungen zur Entsorgung der Abfälle und der Umweltberatung und für die Möglichkeit ihrer Benützung bzw. Inanspruchnahme einerseits und als Entsorgungsgebühr für die tatsächliche Inanspruchnahme der Einrichtungen andererseits.
(3)
Werden als Müllbehälter Müllsäcke vorgesehen, so gilt als Müllbehälter die jährlich erforderliche Zahl an Müllsäcken.
§ 2Paragraph 2
Bereitstellungsgebühr
Die Höhe der jährlichen Bereitstellungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung der aufgestellten Müllbehälter mit dem Gebührensatz. Der Gebührensatz beträgt inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10%:
a) je 70-Liter Müllsack Euro 44,06
b) je 120-Liter Müllbehälter Euro 75,40
c) je 240-Liter Müllbehälter Euro 150,80
d) je 660-Liter Müllbehälter Euro 415,18
e) je 800-Liter Müllbehälter Euro 495,47
§ 3Paragraph 3
Entsorgungsgebühr
(1)
Die Höhe der Entsorgungsgebühr ergibt sich im Abholbereich aus der Vervielfachung der durchgeführten Entleerungen je Müllbehälter mit dem Gebührensatz. Der Gebührensatz beträgt je Entleerung inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10%:
a) je 70-Liter Müllsack Euro 4,00
b) je 120-Liter Müllbehälter Euro 6,00
c) je 240-Liter Müllbehälter Euro 10,54
d) je 660-Liter Müllbehälter Euro 29,53
e) je 800-Liter Müllbehälter Euro 35,78
(2)
Die Höhe der Entsorgungsgebühr ergibt sich im Sonderbereich aus der Vervielfachung mit der Zahl der ausgegebenen Müllsäcke mit dem je Übergabetermin festgesetzten Gebührensatz und beträgt inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10%:
je 70-Liter Müllsack Euro 2,80.
§ 4Paragraph 4
Abgabenschuldner
(1)
Schuldner der Abfallgebühren sind die Eigentümer der Grundstücke, für welche Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen bereitgestellt werden. Steht ein Bauwerk auf fremdem Grund und Boden, so ist der Eigentümer des Bauwerkes, im Falle eines Baurechtes der Inhaber des Baurechtes, Schuldner der Abfallgebühren. Miteigentümer schulden die Abfallgebühr zur ungeteilten Hand.
(2)
Die Gebührenschuld geht im Falle eines Eigentumsüberganges eines Grundstückes auf den neuen Eigentümer über. Der neue Eigentümer eines Grundstückes haftet mit dem Abgabenschuldner zur ungeteilten Hand für die Abfallgebühren, die für die Zeit von einem Jahr vor dem Wechsel im Eigentum zu entrichten waren.
§ 5Paragraph 5
Fälligkeit
(1)
Die Bereitstellungs- und Entsorgungsgebühr für den Abholbereich und Sonderbereich ist einmal jährlich mit Bescheid vorzuschreiben. Sie sind mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.
Die Bereitstellungs- und Entsorgungsgebühr für den Abholbereich und Sonderbereich ist einmal jährlich mit Bescheid vorzuschreiben. Sie sind mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.,
(2)
Für die Ermittlung der Entsorgungsgebühr ist die Anzahl der Entsorgungen eines Kalenderjahres heranzuziehen. Diese ist für feste Müllgefäße durch elektronische Aufzeichnungen des Entsorgungsunternehmens und für Müllsäcke durch schriftliche Aufzeichnungen der Marktgemeinde Obervellach zu ermitteln.
(3)
Die gemäß § 6 dieser Verordnung geleisteten Teilzahlungen sind bei der bescheidmäßigen Festsetzung in Abzug zu bringen.Die gemäß Paragraph 6, dieser Verordnung geleisteten Teilzahlungen sind bei der bescheidmäßigen Festsetzung in Abzug zu bringen.
§ 6Paragraph 6
Teilzahlungen
(1)
Für die Abfallgebühren sind dreimal jährlich Teilzahlungen vorzuschreiben. Die Vorschreibung erfolgt mittels Lastschriftanzeige jeweils nach Ende des Quartals; sie sind mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Lastschriftanzeige fällig.
(2)
Der Teilzahlungsbetrag für die Bereitstellungsgebühr beträgt ein Viertel der jährlichen Bereitstellungsgebühr.
(3)
Der Teilzahlungsbetrag für die Benützungsgebühr beträgt ein Viertel der Anzahl der Entleerungen bzw. ausgegebenen Müllsäcke im Vorjahr, vervielfacht mit dem jeweils zum Zeitpunkt der Vorschreibung geltenden Gebührensatz.
(4)
Bei den erstmaligen Teilzahlungen, bei denen kein Wert auf Grund einer Vorschreibung vorhanden ist, erfolgt die Vorschreibung der Teilzahlungen aufgrund einer Schätzung (§ 184 Abs. 1 Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961).Bei den erstmaligen Teilzahlungen, bei denen kein Wert auf Grund einer Vorschreibung vorhanden ist, erfolgt die Vorschreibung der Teilzahlungen aufgrund einer Schätzung (Paragraph 184, Absatz eins, Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,).
§ 7Paragraph 7
Inkrafttreten
(1)
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
(2)
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Obervellach vom 18.12.2003, Zl. 199/2003, in der Fassung der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Obervellach vom 17.12.2009, Zl. 221/2009, mit der Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen zur Entsorgung von Abfällen und der Umweltberatung ausgeschrieben werden, außer Kraft.Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Obervellach vom 18.12.2003, Zl. 199 aus 2003,, in der Fassung der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Obervellach vom 17.12.2009, Zl. 221 aus 2009,, mit der Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen zur Entsorgung von Abfällen und der Umweltberatung ausgeschrieben werden, außer Kraft.
Die Bürgermeisterin
Anita Gössnitzer
Zur Abfrage im Internet freigegeben am: 18.12.2017