Marktgemeinde Obervellach, A-9821 Obervellach 21
Obervellach, am 29. Dezember 1995
V e r o r d n u n grömisch fünf e r o r d n u n g
des Gemeinderates der Marktgemeinde Obervellach vom 28. Dezember 1995, mit der die Sammlung und Abfuhr von Hausmüll und Sperrmüll geregelt wird.
Gemäß § 31 der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung, LGBl. 34/1994, wird verordnet:Gemäß Paragraph 31, der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung, Landesgesetzblatt 34 aus 1994,, wird verordnet:
§ 1Paragraph eins
Müllabfuhr durch die Gemeinde
Die Marktgemeinde Obervellach sorgt im Rahmen der Kärntner Abfallwirtschafts-ordnung für die Sammlung und Abfuhr von Hausmüll
und Sperrmüll und richtet zu diesem Zweck eine Müllabfuhr ein.
§ 2Paragraph 2
Abholbereich
Die Sammlung und Abfuhr von Hausmüll und Sperrmüll hat im gesamt
Gemeindegebiet zu erfolgen.
Die Sammlung und Abfuhr des Sperrmülls hat so oft zu erfolgen. als dies im Hinblick auf die Art und Menge des Sperrmülls
erforderlich ist.
Der Bürgermeister hat die Abfuhrtermine für die Haus- und Sperrmüllabfuhr festzulegen und auf geeignete Weise bekannt zu geben.
§ 3Paragraph 3
Sonderbereich
Der Sonderbereich, das sind jene Grundstücke, von denen auf Grund ihrer Lage und der Art ihrer Verkehrserschließung die Abfälle nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten abgeführt
werden können, umfasst das in der Plandarstellung als Zone II dargestellt Gebiet. werden können, umfasst das in der Plandarstellung als Zone römisch zwei dargestellt Gebiet.
Diese Plandarstellung bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung
§ 4Paragraph 4
Sammelplätze für Müllbehälter aus dem Sonderbereich
Die Eigentümer von Grundstücken im Sonderbereich sind verpflichtet, den Haus- bzw. Sperrmüll zu den von der Gemeinde
hiefür vorgesehenen Sammelplätzen zu verbringen
Die Sammelplätze für Hausmüll sind wie folgt festgelegt:
Für die Ortschaft Wolliggen und die Anwesen Semslach 20 und 21:
Güterweg Wolliggen bie Haus vulgo Oswald in Semslach.
Für die Ortschaft Pfaffenberg (außer den Anwesen Pfaffenberg 22, 23 und 27) und die Anwesen Obervellach 90, 178 sowie Stallhofen
2, 3, 10, 18, 48, 50, 57 und 58: Güterweg
Pfaffenberg bei der so
genannten "Lehmgrube"
Für die Anwesen Pfaffenberg 22, 23 und 27:
Beginn des Güterweges Pfaffenberg-Ost in Gratschach.
Für die Anwesen Pfaffenberg 18 und 19:
Beim Anwesen vulgo Glitsch in Obergratschach 5.
Für die Ortschaft Kaponig:
Beginn des Güterweges Kaponig bei der Mallnitz-Bundesstraße.
Für die Anwesen Lassach-Schattseite 1, 3 ,16 und 17:
Beim Anwesen vulgo Mitterpenker in Lassach-Schattseite 5.
Als Sammelplatz für Sperrmüll aus dem Sonderbereich wird das Altstoff-sammelzentrum im Gemeindebauhof festgelegt.
§ 5Paragraph 5
Abfuhr von Hausmüll im Abholbereich
Die Eigentümer von im Abholbereich gelegenen Grundstücken sind ver-pflichtet, Hausmüll zu den festgelegten Abfuhrterminen durch die Gemeinde oder durch Einrichtungen gemäß § 13 Abs. 2 der Kärntner Abfallwirtschafts- ordnung abführen zu lassen.Die Eigentümer von im Abholbereich gelegenen Grundstücken sind ver-pflichtet, Hausmüll zu den festgelegten Abfuhrterminen durch die Gemeinde oder durch Einrichtungen gemäß Paragraph 13, Absatz 2, der Kärntner Abfallwirtschafts- ordnung abführen zu lassen.
Die Eigentümer der bebauten Grundstücke im Abholbereich sind verpflichtet, die Müllbehälter so aufzustellen oder anzubringen,
dass sie sowohl für die mit der Abfuhr betrauten Personen als auch für die Benützer leicht zugänglich sind.
Ist der Aufstellungsort nicht allgemein leicht zugänglich, so sind die zu verwendenden Müllbehälter für deren Entleerung an
der jeweiligen Grund- stücksgrenze der Hauszufahrt (Hauseinganges)
des bebauten Grundstückes zu den Abfuhrterminen bereitzustellen.
§ 6Paragraph 6
Müllbehälter
Die Anzahl und die Größe der Müllbehälter für die bebauten Grundstücke im Abhol- und Sonderbereich wird unter Bedachtnahme auf den durchschnitt-lichen ortsüblichen Anfall von Abfällen der in einem Haushalt meldebehördlich gemeldeten Personen sowie
entsprechend der Art und Größe der Betriebe oder Arbeitsstellen festgelegt. Ergibt die Berechnung des ortsüblichen Anfalls eine Größe zwischen zwei in der Gemeinde verwendeten Arten von Müllbehältern, so ist bis zur Hälfte auf den nächstgrößeren Müllbehälter
aufzu-runden. Die Mindestanzahl von einem Müllbehälter je bebautem Grundstück mit einem bewohnbaren Gebäude, das ist ein Gebäude mit mindestens einem Wohnraum oder sonstigen Aufenthaltsraum, darf nicht unterschritten werden.
Als Mülbehälter sind aufzustellen:
? Kunststoffmüllbehälter mit einem Fassungsraum von 120 l
? Kunststoffmüllbehälter mit einem Fassungsraum von 240 l
? Großraummüllbehälter mit einem Fassungsraum von 600 l
? Großraummüllbehälter mit einem Fassungsraum von 800l
Der ortsübliche Anfall einer im Haushalt meldebehördlich gemeldeten
Person wird mit mindestens 7 Liter Abfall pro Woche festgelegt.
Für den in Gewerbebetrieben anfallenden Hausmüll wird als durchschnittlicher ortsüblicher Anfall von Abfall für die Betriebsarten Gasthof, Handel,
Gewerbe und Kleingewerbe bei
? bis zu 10 Mitarbeiter
120 l Abfall pro Woche,
? mehr als 10 Mitarbeiter
240 l Abfall pro Woche
festgelegt.
Die Eigentümer der bebauten Grundstücke im Abhol- und Sonderbereich sind verpflichtet, die vom Abfuhrunternehmen beigestellten Müllbehälter aufzu-stellen oder anzubringen. Die Zahl der zu verwendenden Müllbehälter ergibt sich auch Abs 1 unter Bedachtnahme auf die festgelegten Abfuhrtermine.Die Eigentümer der bebauten Grundstücke im Abhol- und Sonderbereich sind verpflichtet, die vom Abfuhrunternehmen beigestellten Müllbehälter aufzu-stellen oder anzubringen. Die Zahl der zu verwendenden Müllbehälter ergibt sich auch Absatz eins, unter Bedachtnahme auf die festgelegten Abfuhrtermine.
Als Müllbehälter gelten auch Müllsäcke, wobei sich die erforderliche Anzahl an Müllsäcken pro Jahr aus Abs. 1 ergibt. Die im Sonderbereich gelegenen Grundstückseigentümer sind verpflichtet, die über die Gemeinde zu be-ziehenden Müllsäcke zuAls Müllbehälter gelten auch Müllsäcke, wobei sich die erforderliche Anzahl an Müllsäcken pro Jahr aus Absatz eins, ergibt. Die im Sonderbereich gelegenen Grundstückseigentümer sind verpflichtet, die über die Gemeinde zu be-ziehenden Müllsäcke zu
verwenden.
Bescheide im Sinne des § 17 Abs. 3 Kärntner Abfallordnung 1988 über die Größe und Zahl der aufzustellenden oder anzubringenden Müllbehälter gelten als Bescheide gemäß § 31 Abs. 3 der KärntnerBescheide im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, Kärntner Abfallordnung 1988 über die Größe und Zahl der aufzustellenden oder anzubringenden Müllbehälter gelten als Bescheide gemäß Paragraph 31, Absatz 3, der Kärntner
Abfallwirtschaftsordnung über die Festsetzung der Größe und Zahl der Müllbehälter.
§ 7Paragraph 7
Verwendung und Reinigung der Müllbehälter
Das Einbringen von Problemstoffen und anderen Abfällen als Hausmüll im Sinne des § 2 Abs. 2 der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung die für Hausmüll bestimmten MüllbehälterDas Einbringen von Problemstoffen und anderen Abfällen als Hausmüll im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung die für Hausmüll bestimmten Müllbehälter
der Müllabfuhr ist verboten und bedeutet eine Verwaltungsübertretung nach § 101 Kärntner Abfallwirtschaftsordnung der Müllabfuhr ist verboten und bedeutet eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 101, Kärntner Abfallwirtschaftsordnung
1994.
Außerhalb des Befüll- oder Einsammelvorganges sind die Müllbehälter ent- sprechend geschlossen zu halten.
Die Müllbehälter sind in der Art und Weise reinzuhalten, dass der Hygiene und dem Erfordernis zur Vermeidung der Geruchsbelästigung Rechnung getragen wird.
§ 8Paragraph 8
Grundsätze für die Berechung der Abfallgebühren
Die Abfallgebühren sind entsprechend der zur Bedeckung erforderlichen Gebühr auszuschreiben.
Die Gebühren für die Möglichkeit zur Benützung bzw. Inanspruchnahme der Einrichtungen zur Entsorgung von Abfällen und der Umweltberatung (Bereit- stellungsgebühr) sowie für die tatsächliche Inanspruchnahme dieser Einrichtungen (Entsorgungsgebühr)
werden in einer eigenen Gebührenver- ordnung nach § 89 ff Kärntner Abfallwirtschaftsordnung ausgeschrieben. werden in einer eigenen Gebührenver- ordnung nach Paragraph 89, ff Kärntner Abfallwirtschaftsordnung ausgeschrieben.
Die Gemeinde hat die Möglichkeit, für die Entsorgung von Abfällen mit Ausnahme der Entsorgung von Hausmüll und der Entsorgung von Betriebs- müll, sofern dieser über das Hausmüllsammelsystem entsorgt wird, Gebühren oder ein
privatrechtliches Entgelt auszuschreiben.
§ 9Paragraph 9
Wirksamkeit
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1996 in Kraft.
Für den Gemeinderat:
Der Bürgermeister:
Angeschlagen am: 29.12.1995
Abgenommen am: 15.01.1996