Marktgemeinde Obervellach, A-9821 Obervellach 21    

Zahl: 188 / 2018

Verordnung

des Gemeinderates der Marktgemeinde Obervellach vom 17. Dezember 2018, womit gemäß Paragraph 86, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung, K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, in der geltenden Fassung, der Voranschlag für das Haushaltsjahr 2018 festgestellt wird:

Paragraph eins

Voranschlagsbeträge

Die Voranschlagsbeträge werden nach den Postenverzeichnissen für den ordentlichen und außerordentlichen Haushalt mit folgenden Gesamtsummen festgestellt:

Paragraph 2

Deckungsfähigkeit, Zweckbindung

Die Deckungsfähigkeit wird gemäß den Bestimmungen des Paragraph 10, der Kärntner Gemeindehaushaltsordnung, K-GHO, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 1999,, in der geltendenden Fassung, wie folgt festgesetzt:

Bei jedem Teilabschnitt sind die Postenklasse 5 (Personalaufwand), die Tilgung und die Zinsen gegenseitig deckungsfähig. Der Sachaufwand ohne Zinsen und Tilgung ist innerhalb eines Teilabschnittes nur insoweit deckungsfähig, als es die gesamte Finanzsituation der Marktgemeinde Obervellach bei größtmöglicher Sparsamkeit erlaubt.

Bei Mehreinnahmen, ausgenommen zweckgebundene, dürfen Mehrausgaben innerhalb eines Teilabschnittes nur im unbedingt notwendigem Ausmaß bis zur gleichen Höhe getätigt werden.

Paragraph 3

Wirksamkeitsbeginn

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.   Die Bürgermeisterin:

Anita Gössnitzer

                                                                                    

Zur Abfrage im Internet freigegeben am: 21.12.2018