Zahl: 167 / 2020

Verordnung

des Gemeinderates der Marktgemeinde Obervellach vom 21. Dezember 2020, Zahl 167 / 2020, mit der der Voranschlag für das Haushaltsjahr 2021 erlassen wird (Voranschlagsverordnung 2021)

Gemäß Paragraph 6, Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG, Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2019,, wird verordnet:

Paragraph eins

Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt den Voranschlag für das Finanzjahr 2021.

Paragraph 2

Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlag

(1)
Die Erträge und Aufwendungen werden in Summe wie folgt festgelegt:

Erträge:         € 5.933.100,00

Aufwendungen:         € 5.925.100,00

Entnahmen von Haushaltsrücklagen:     € 0,00

Zuweisung an Haushaltsrücklagen:     € 71.400,00

Nettoergebnis nach Haushaltsrücklagen:    € -63.400,00

(2)
Die Einzahlungen und Auszahlungen werden in Summe wie folgt festgelegt:

Einzahlungen:        € 7.103.900,00

Auszahlungen:         € 5.671.500,00

Geldfluss aus der voranschlagswirksamen Gebarung:  € 1.432.400,00

 

Paragraph 3

Deckungsfähigkeit

Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, K-GHG wird für folgende Abschnitte gegenseitige Deckungsfähigkeit, jeweils nur innerhalb des Sachaufwandes oder des Personalaufwandes, festgelegt: 00, 01, 06, 16, 17, 21, 24, 26, 32, 36, 38, 41, 42, 51, 52, 61, 62, 63, 64, 71, 74, 77, 78, 81, 82, 83, 84, 85 (nur innerhalb eines einzelnen Betriebes), 89.

Paragraph 4

Voranschlag, Anlagen und Beilagen

Die Beilagen zu diesem Voranschlag sowie zum Mittelfristigen Ergebnis-, Investitions- und Finanzplan 2021 bis 2025 sind integrierter Teil dieser Verordnung und sind als eigene Dateien im elektronischen Amtsblatt der Gemeinde veröffentlicht bzw. liegen im Gemeindeamt zur Einsicht auf.

Paragraph 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2021 in Kraft.

Die Bürgermeisterin:

Anita Gössnitzer

                                                        

Zur Abfrage im Internet freigegeben am: 22.12.2020