Zahl: 142 / 2021
Verordnung
des Gemeinderates der Marktgemeinde Obervellach vom 21. Dezember 2021, Zahl 142 / 2021, mit der der Voranschlag für das Haushaltsjahr 2022 erlassen wird (Voranschlagsverordnung 2022)
Gemäß Paragraph 6, Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG, Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2019,, wird verordnet:
Paragraph eins
Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt den Voranschlag für das Finanzjahr 2022.
Paragraph 2
Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlag
Erträge: € 5.985.800,00
Aufwendungen: € 5.737.500,00
Entnahmen von Haushaltsrücklagen: € 0,00
Zuweisung an Haushaltsrücklagen: € 3.100,00
Nettoergebnis nach Haushaltsrücklagen: € 245.200,00
Einzahlungen: € 5.983.900,00
Auszahlungen: € 6.293.000,00
Geldfluss aus der voranschlagswirksamen Gebarung: € -309.100,00
Paragraph 3
Deckungsfähigkeit
Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, K-GHG wird für folgende Abschnitte gegenseitige Deckungsfähigkeit, jeweils nur innerhalb des Sachaufwandes oder des Personalaufwandes, festgelegt: 00, 01, 06, 16, 17, 21, 24, 26, 32, 36, 38, 41, 42, 51, 52, 61, 62, 63, 64, 71, 74, 77, 78, 81, 82, 83, 84, 85 (nur innerhalb eines einzelnen Betriebes), 89.
Paragraph 4
Voranschlag, Anlagen und Beilagen
Die Beilagen zu diesem Voranschlag sowie zum Mittelfristigen Ergebnis-, Investitions- und Finanzplan 2022 bis 2026 sind integrierter Teil dieser Verordnung und sind als eigene Dateien im elektronischen Amtsblatt der Gemeinde veröffentlicht bzw. liegen im Gemeindeamt zur Einsicht auf.
Paragraph 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.
Der Bürgermeister:
Arnold Klammer
Zur Abfrage im Internet freigegeben am: 22.12.2021