Zahl: 142 / 2021

Verordnung

des Gemeinderates der Marktgemeinde Obervellach vom 21. Dezember 2021, Zahl 142 / 2021, mit der der Voranschlag für das Haushaltsjahr 2022 erlassen wird (Voranschlagsverordnung 2022)

Gemäß Paragraph 6, Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG, Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2019,, wird verordnet:

Paragraph eins

Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt den Voranschlag für das Finanzjahr 2022.

Paragraph 2

Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlag

(1)
Die Erträge und Aufwendungen werden in Summe wie folgt festgelegt:

Erträge:         € 5.985.800,00

Aufwendungen:         € 5.737.500,00

Entnahmen von Haushaltsrücklagen:     € 0,00

Zuweisung an Haushaltsrücklagen:     € 3.100,00

Nettoergebnis nach Haushaltsrücklagen:    € 245.200,00

(2)
Die Einzahlungen und Auszahlungen werden in Summe wie folgt festgelegt:

Einzahlungen:        € 5.983.900,00

Auszahlungen:         € 6.293.000,00

Geldfluss aus der voranschlagswirksamen Gebarung:  € -309.100,00

 

Paragraph 3

Deckungsfähigkeit

Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, K-GHG wird für folgende Abschnitte gegenseitige Deckungsfähigkeit, jeweils nur innerhalb des Sachaufwandes oder des Personalaufwandes, festgelegt: 00, 01, 06, 16, 17, 21, 24, 26, 32, 36, 38, 41, 42, 51, 52, 61, 62, 63, 64, 71, 74, 77, 78, 81, 82, 83, 84, 85 (nur innerhalb eines einzelnen Betriebes), 89.

Paragraph 4

Voranschlag, Anlagen und Beilagen

Die Beilagen zu diesem Voranschlag sowie zum Mittelfristigen Ergebnis-, Investitions- und Finanzplan 2022 bis 2026 sind integrierter Teil dieser Verordnung und sind als eigene Dateien im elektronischen Amtsblatt der Gemeinde veröffentlicht bzw. liegen im Gemeindeamt zur Einsicht auf.

Paragraph 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.

Der Bürgermeister:

Arnold Klammer

                                                                      

Zur Abfrage im Internet freigegeben am: 22.12.2021