Volltext der Verordnung
des Gemeinderates der Marktgemeinde Obervellach vom 18. Dezember 2003, Zahl 199/2003, in der Fassung der Verordnungen des Gemeinderates vom 29. Dezember 2005, Zahl 198/2005, und vom 05. April 2006, Zahl 46/2006, mit der Gebühren für die Entsorgung von Abfällen und die Umweltberatung ausgeschrieben werden.des Gemeinderates der Marktgemeinde Obervellach vom 18. Dezember 2003, Zahl 199 aus 2003,, in der Fassung der Verordnungen des Gemeinderates vom 29. Dezember 2005, Zahl 198 aus 2005,, und vom 05. April 2006, Zahl 46 aus 2006,, mit der Gebühren für die Entsorgung von Abfällen und die Umweltberatung ausgeschrieben werden.
Gemäß § 55 Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 - K-AWO, LGBl. 17/2004, geändert durch LGBl. 22/2005, in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates (Abfuhrordnung) vom 28. Dezember 1995, Zahl 230/1995, wird verordnet:Gemäß Paragraph 55, Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 - K-AWO, Landesgesetzblatt 17 aus 2004,, geändert durch Landesgesetzblatt 22 aus 2005,, in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates (Abfuhrordnung) vom 28. Dezember 1995, Zahl 230 aus 1995,, wird verordnet:
§ 1Paragraph eins
Abfallgebühren
Als Vergütung für die Entsorgung und Umweltberatung werden Abfallgebühren ausgeschrieben.
Die Abfallgebühren werden geteilt ausgeschrieben. Als Bereitstellungsgebühr für die Bereitstellung der Einrichtungen zur Entsorgung der Abfälle und der Umweltberatung und für die Möglichkeit ihrer Benützung bzw. Inanspruchnahme einerseits und als Entsorgungsgebühr für die tatsächliche Inanspruchnahme der Einrichtungen andererseits.
Werden als Müllbehälter Müllsäcke vorgesehen, so gilt als Müllbehälter die jährlich erforderliche Zahl an Müllsäcken.
Die jährliche Bereitstellungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung der aufgestellten Müllbehälter mit dem Gebührensatz. Der Gebührensatz beträgt für die Bereitstellungsgebühr
je 70 Liter
Müllbehälter
€ 54,00
je 120 Liter
Mülltonne
€ 92,40
je 240 Liter
Mülltonne
€ 184,80
je 660 Liter
Mülltonne
€ 508,80
je 800 Liter
Mülltonne
€ 607,20
einschließlich 10 % Umsatzsteuer.
Tritt während des Jahres eine Änderung der Art bzw. Größe der Müllbehälter ein, so ist die Bereitstellungsgebühr aliquot zu berechnen.
Die Entsorgungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung der aufgestellten Müllbehälter mit dem je Abfuhr festgesetzten Gebührensatz. Der Gebührensatz beträgt für die Entsorgungsgebühr
im Abholbereich je Müllsack bzw. Müllbehälter:
je 70 Liter
Müllbehälter
€ 3,10
je 120 Liter
Mülltonne
€ 4,75
je 240 Liter
Mülltonne
€ 8,35
je 660 Liter
Mülltonne
€ 23,40
je 800 Liter
Mülltonne
€ 28,35
im Sonderbereich je Müllsack:
je 70 Liter
Müllbehälter
€ 2,20
einschließlich 10 % Umsatzsteuer.
§ 2Paragraph 2
Abgabenschuldner
Schuldner der Abfallgebühren sind die Eigentümer der Grundstücke, für welche Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen bereitgestellt werden. Steht ein Bauwerk auf fremden Grund und Boden, so ist der Eigentümer des Bauwerkes, im Falle eines Baurechtes der Inhaber des Baurechtes, Schuldner der Abfallgebühren. Miteigentümer schulden die Abfallgebühr zur ungeteilten Hand.
Die Gebührenschuld geht im Falle eines Eigentumüberganges eines Grundstückes auf den neuen Eigentümer über. Der neue Eigentümer eines Grundstückes haftet mit dem Abgabenschuldner zur ungeteilten Hand für die Abfallgebühren, die für die Zeit von einem Jahr vor dem Wechsel im Eigentum zu entrichten waren.
§ 3Paragraph 3
Fälligkeit
Die Bereitstellungs- und Entsorgungsgebühr ist jährlich in vier Teilbeträgen zu entrichten.
§ 4Paragraph 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Obervellach vom 28. Dezember 1995, Zahl 231/1995, in der Fassung der Verordnung vom 20. Dezember 2001, Zl. 192/2001, außer Kraft.Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Obervellach vom 28. Dezember 1995, Zahl 231 aus 1995,, in der Fassung der Verordnung vom 20. Dezember 2001, Zl. 192 aus 2001,, außer Kraft.