Zahl: 138 / 2019

Verordnung

des Gemeinderates der Marktgemeinde Obervellach vom 12. Dezember 2019, Zahl 138 aus 2019,, mit der der Voranschlag für das Haushaltsjahr 2020 erlassen wird (Voranschlagsverordnung 2020)

Gemäß Paragraph 6, Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG, Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2019,, wird verordnet:

Paragraph eins

Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt den Voranschlag für das Finanzjahr 2020.

Paragraph 2

Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlag

(1)
Die Erträge und Aufwendungen werden in Summe wie folgt festgelegt:

Erträge:        € 5.265.500,00

Aufwendungen:        € 5.157.500,00

Entnahmen von Haushaltsrücklagen:    € 0,00

Zuweisung an Haushaltsrücklagen:    € 0,00

Nettoergebnis nach Haushaltsrücklagen:1         € 108.000,00

(2)
Die Einzahlungen und Auszahlungen werden in Summe wie folgt festgelegt:

Einzahlungen:       € 4.892.700,00

Auszahlungen:        € 4.849.200,00

Geldfluss aus der voranschlagswirksamen Gebarung:2       € 43.500,00

 

Paragraph 3

Deckungsfähigkeit

Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, K-GHG wird für folgende Abschnitte3 gegenseitige Deckungsfähigkeit, jeweils nur innerhalb des Sachaufwandes oder des Personalaufwandes, festgelegt: 00, 01, 06, 16, 17, 21, 24, 26, 32, 36, 38, 41, 42, 51, 52, 61, 62, 63, 64, 71, 74, 77, 78, 81, 82, 83, 84, 85 (nur innerhalb eines einzelnen Betriebes), 89.

Paragraph 4

Voranschlag, Anlagen und Beilagen

Die Beilagen zu diesem Voranschlag sowie zum Mittelfristigen Ergebnis-, Investitions- und Finanzplan 2020 bis 2024 sind integrierter Teil dieser Verordnung und sind als eigene Dateien im elektronischen Amtsblatt der Gemeinde veröffentlicht bzw. liegen im Gemeindeamt zur Einsicht auf.

Paragraph 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft.

Die Bürgermeisterin:

Anita Gössnitzer

Zur Abfrage im Internet freigegeben am: 16.12.2019

1  Entspricht dem SALDO 00 gemäß Anlage 1a VRV 2015.

2  Entspricht dem SALDO 5 gemäß Anlage 1b VRV 2015.

3  Zweite Dekade des Ansatzes.