Zl. 8280/2025
Verordnung
des Gemeinderates der Gemeinde Mallnitz vom 17. Oktober 2025, Zl. 8280/2025, mit der eine Marktordnung erlassen wird (Marktordnung der Gemeinde Mallnitz) des Gemeinderates der Gemeinde Mallnitz vom 17. Oktober 2025, Zl. 8280 aus 2025,, mit der eine Marktordnung erlassen wird (Marktordnung der Gemeinde Mallnitz)
Gemäß den §§ 286, 289, 293 und 337 der Gewerbeordnung – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 idF BGBl. I Nr. 150/2024 wird verordnet:Gemäß den Paragraphen 286, 289, 293 und 337 der Gewerbeordnung – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2024, wird verordnet:
§ 1 GeltungsbereichParagraph eins, Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt den Adventmarkt im Zuge des Projektes „Mallnitzer Bergadvent“ in der Nationalparkgemeinde Mallnitz.
§ 2 AdventzonenParagraph 2, Adventzonen
Der Adventmarkt umfasst die nachstehend angeführten und in den Beilagen ausgewiesenen Gebieten, welche als Adventzonen bestimmt werden:
a) Dorfplatz (Beilage A)
b) Kriegerdenkmalspark (Beilage B)
c) Nationalparkzentrum BIOS (Beilage C)
Der Adventmarkt und die Aufstellung der Marktstände und Hütten sind ausschließlich in den oben angeführten Adventzonen gemäß den in den Beilagen A, B, C ausgewiesenen Bereichen zulässig.
§ 3 Markttage und MarktzeitenParagraph 3, Markttage und Marktzeiten
Der Adventmarkt findet jeweils an den folgenden Wochentagen -Freitag, Samstag, Sonntag- beginnend mit Freitag, 28. November 2025 bis zum Sonntag, 21. Dezember 2025, sowie am Montag, 08. Dezember 2025 statt.
Die Marktzeiten sind: Freitag: 14.00 bis 20.00 Uhr
Samstag: 12.00 bis 20.00 Uhr
Sonntag und Montag, 8.12. 12.00 bis 20.00 Uhr
§ 4 MarktparteienParagraph 4, Marktparteien
Grundsätzlich ist jedermann berechtigt, unter Bedachtnahme auf den zur Verfügung stehenden Raum innerhalb der Marktzeiten auf dem Adventmarkt die dort zugelassenen Waren nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Markordnung feilzuhalten und zu verkaufen (Marktpartei).
§ 5 Durchführung des AdventmarktesParagraph 5, Durchführung des Adventmarktes
(1)
Gemäß § 289 Abs. 1 letzter Satz GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 idF BGBl. I Nr. 150/2024, ist die Gemeinde Mallnitz ermächtigt, mit der Durchführung des Adventmarktes einen Dritten (Marktermächtigten) zu betrauen.Gemäß Paragraph 289, Absatz eins, letzter Satz GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2024,, ist die Gemeinde Mallnitz ermächtigt, mit der Durchführung des Adventmarktes einen Dritten (Marktermächtigten) zu betrauen.
(2)
Die Betrauung erfolgt durch eine privatrechtliche, welche neben dem Umfang der Betrauung auch die damit zusammenhängenden Rechte und Pflichten des Marktermächtigten regelt.
(3)
Bei der Ausübung der Betrauung ist der Marktermächtigte für die Einhaltung der
Bestimmungen dieser Marktordnung verantwortlich.
§ 6 Vergabe und Vormerkung von Standplätzen und MarkthüttenParagraph 6, Vergabe und Vormerkung von Standplätzen und Markthütten
(1)
Die Markthütten und Standplätze werden für die gesamte Dauer des Adventmarktes oder für einzelne Tage der Marktzeit (siehe § 3) vergeben.Die Markthütten und Standplätze werden für die gesamte Dauer des Adventmarktes oder für einzelne Tage der Marktzeit (siehe Paragraph 3,) vergeben.
(2)
Bewerber für die Markthütten und Marktstände für die gesamte Dauer der Marktzeit werden bevorzugt behandelt.
(3)
Abgelehnte Anträge werden in Evidenz gehalten und in der weiteren Folge berücksichtigt.
(4)
Die Anmeldung für den Adventmarkt ist schriftlich per E-Mail beim betrauten Dritten einzubringen.
(5)
Es besteht weder Anspruch auf Vergabe eines bestimmten Standplatzes bzw. einer bestimmten Markthütte noch auf ein bestimmtes Ausmaß des Standplatzes bzw. der Markthütte.
§ 7 Gegenstände des MarktverkehrsParagraph 7, Gegenstände des Marktverkehrs
Hauptgegenstand der Warengruppe sind alle mit dem Zweck des Adventmarktes im Einklang stehenden Waren, insbesondere kunstgewerbliche Artikel, Geschenkartikel, Christbaumschmuck, Kerzen, Töpferwaren, alkoholische Getränke sowie Lebensmittel von bäuerlichen Direktvermarktern. Nebengegenstände sind Bücher, Textilien, Schmuck diverse Dekorationsgegenstände.
§ 8 Verabreichung von Speisen und GetränkenParagraph 8, Verabreichung von Speisen und Getränken
(1)
Bei den angeführten Märkten ist der Ausschank von Getränken sowie die Verabreichung von Speisen nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung gestattet.
(2)
Beim Ausschank von Getränken und der Verabreichung von Speisen sind von den Marktparteien die entsprechenden lebensmittel- und hygienerechtlichen Bestimmungen zu beachten.
§ 9 GewerbenachweisParagraph 9, Gewerbenachweis
Gewerbliche Marktparteien bzw. deren Mitarbeiter haben stets die Verständigung über die Eintragung im GISA gemäß § 340 Abs. 1 (§ 288 Abs. 3 GewO 1994) mitzuführen. Weiters ist ein amtlicher Lichtbildausweis mitzuführen und auf Verlangen der Marktaufsicht vorzuweisen.Gewerbliche Marktparteien bzw. deren Mitarbeiter haben stets die Verständigung über die Eintragung im GISA gemäß Paragraph 340, Absatz eins, (Paragraph 288, Absatz 3, GewO 1994) mitzuführen. Weiters ist ein amtlicher Lichtbildausweis mitzuführen und auf Verlangen der Marktaufsicht vorzuweisen.
§ 10 Allgemeine marktbehördliche BestimmungenParagraph 10, Allgemeine marktbehördliche Bestimmungen
(1)
Auf den Märkten dürfen Waren nicht im Umherziehen feilgeboten werden.
(2)
Auf den Marktplätzen dürfen nur dem Vergabezweck entsprechende Tätigkeiten ausgeübt werden.
(3)
Fahrzeuge, mit denen die Warenzufuhr erfolgt, sind sofort zu entladen und von der Marktfläche zu entfernen.
(4)
Auf den Märkten hat sich jeder so zu verhalten, dass die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit nicht gestört, der Schutz der Gesundheit von Menschen nicht beeinträchtigt und die Verschleppung von Krankheiten vermieden wird.
(5)
Inhaber der Marktplätze haben den an sie vergebenen Marktplatz mit ihrem Namen (äußere Geschäftsbezeichnung) sichtbar zu versehen.
(6)
Für die erste Löschhilfe ist in jedem Marktstand an gut sichtbarer und leicht erreichbarer Stelle ein geprüfter, tragbarer Feuerlöscher bereit zu stellen.
(7)
Für die „Erste Hilfe ist in jedem Marktstand ein Erste-Hilfe-Kasten bereit zu stellen.
§ 11 Verkehrssicherungspflichten, Reinigung und WinterdienstParagraph 11, Verkehrssicherungspflichten, Reinigung und Winterdienst
(1)
Der Marktteilnehmer übernimmt für seinen Standplatz die Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflichten.
(2)
Nach Beendigung der Markttätigkeit hat der Marktteilnehmer die Entsorgung der angefallenen Abfälle nach den geltenden Bestimmungen durchzuführen, seinen Standplatz in ordnungsgemäßem und gereinigtem Zustand zu hinterlassen und dabei insbesondere auf die Verkehrssicherheit zu achten.
(3)
Der Marktteilnehmer hat für den Winterdienst (Schneeräumung, Streuung, Entfernen des Schnees von Dächern und Markisen, etc.) entsprechend den Witterungsverhältnissen im Umfeld seines Standplatzes Sorge zu tragen.
(4)
Verkehrswege sind ständig in einem trittsicheren und rutschfesten Zustand zu halten.
(5)
Jede Verunreinigung der Marktstände ist zu unterlassen.
(6)
Papierkörbe und Abfallbehälter sind von den Marktparteien an geeigneten Punkten und in ausreichender Zahl aufzustellen.
§ 12 Untersagung der weiteren Ausübung der MarkttätigkeitParagraph 12, Untersagung der weiteren Ausübung der Markttätigkeit
Die weitere Ausübung der Markttätigkeit kann von der Gemeinde (der Marktaufsicht) aus wichtigen Gründen jederzeit untersagt werden. Als solche Gründe gelten insbesondere:
a.
wiederholte Verstöße gegen die Marktordnung,
b.
Nichtbezahlung (nicht fristgerechte Bezahlung) des privatrechtlichen Entgelts bzw. der Standgebühr,
c.
eigenmächtige Überlassung des zugewiesenen Standplatze an einen anderen Marktbesucher,
d.
Nichtbefolgung von Weisungen der Marktaufsicht,
e.
Überschreitung der zugewiesenen Marktstandplatzfläche,
f.
eigenmächtiges Benützen von leerstehenden Plätzen,
g.
Vorliegen von Ausschlussgründen gemäß den Bestimmungen der Gewerbeordnung,
h.
Auflassung, Verlegung oder Änderung der Einteilung des Marktes,
i.
Beeinträchtigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung oder sonstiger öffentlicher Interessen.
§ 13 MarktentgelteParagraph 13, Marktentgelte
Für die Benützung der Standplätze auf den Märkten sind an den betrauten Dritten Entgelte zu entrichten, welche von diesem festgelegt werden.
§ 14 Marktbehörde und MarktaufsichtParagraph 14, Marktbehörde und Marktaufsicht
Marktbehörde im Sinn dieser Marktordnung ist der Bürgermeister. Die Marktbehörde übt die Marktaufsicht durch die vom Bürgermeister bestimmten Marktaufsichtsorgane aus.
§ 15 StrafenParagraph 15, Strafen
Übertretungen dieser Marktordnung werden, soweit sie nicht nach dem Strafgesetz oder nach anderen Vorschriften zu ahnden sind, gemäß § 368 Gewerbeordnung (GewO 1994 i.d.g.F.) mit einer Geldstrafe bis zu € 1.090,-- geahndet.Übertretungen dieser Marktordnung werden, soweit sie nicht nach dem Strafgesetz oder nach anderen Vorschriften zu ahnden sind, gemäß Paragraph 368, Gewerbeordnung (GewO 1994 i.d.g.F.) mit einer Geldstrafe bis zu € 1.090,-- geahndet.
§ 16 InkrafttretenParagraph 16, Inkrafttreten
(1)
Die vorstehende Marktordnung tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem sie angeschlagen wurde.
(2)
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Mallnitz vom 24. Oktober 2024, Zahl 8280/2024, außer Kraft.Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Mallnitz vom 24. Oktober 2024, Zahl 8280 aus 2024,, außer Kraft.
Der Bürgermeister:
Günther Novak
Angeschlagen am: 20. November 2025
Abgenommen am: