Verordnung
des Gemeinderates der Gemeinde Mallnitz vom 24. Oktober 2024, Zl. 8280/2024, mit der eine Marktordnung erlassen wird (Marktordnung der Gemeinde Mallnitz)
Gemäß den Paragraphen 286,, 289, 293 und 337 der Gewerbeordnung – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2024, wird verordnet:
Paragraph eins, Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt den Adventmarkt im Zuge des Projektes „Mallnitzer Bergadvent“ in der Nationalparkgemeinde Mallnitz.
Paragraph 2, Adventzonen
Der Adventmarkt umfasst die nachstehend angeführten und in den Beilagen ausgewiesenen Gebieten, welche als Adventzonen bestimmt werden:
a) Dorfplatz (Beilage A)
b) Kriegerdenkmalspark (Beilage B)
c) Nationalparkzentrum BIOS (Beilage C)
Der Adventmarkt und die Aufstellung der Marktstände und Hütten sind ausschließlich in den oben angeführten Adventzonen gemäß den in den Beilagen A, B, C ausgewiesenen Bereichen zulässig.
Paragraph 3, Markttage und Marktzeiten
Der Adventmarkt findet jeweils an den folgenden Wochentagen -Freitag, Samstag, Sonntag- beginnend mit Freitag vor dem ersten Adventsonntag bis zum 24. Dezember eines jeden Jahres statt.
Die Marktzeiten sind: 14.00 bis 20.00 Uhr
Paragraph 4, Marktparteien
Grundsätzlich ist jedermann berechtigt, unter Bedachtnahme auf den zur Verfügung stehenden Raum innerhalb der Marktzeiten auf dem Adventmarkt die dort zugelassenen Waren nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Markordnung feilzuhalten und zu verkaufen (Marktpartei).
Paragraph 5, Vergabe und Vormerkung von Standplätzen und Markthütten
(1) Mit der Durchführung des Adventmarktes wird das Organisationskomitee des Mallnitzer Bergadvents betraut. Diesem obliegen die Vergabe und Zuweisung der Marktstandplätze und der Infrastruktur über zivilrechtliche Verträge.
(2) Die Markthütten werden für die Dauer des Adventmarktes (siehe § 3) vergeben.
(3) Die Anmeldung für den Adventmarkt ist schriftlich per E-Mail beim Organisationskomitee einzubringen.
(4) Es besteht weder Anspruch auf Vergabe eines bestimmten Standplatzes bzw. einer bestimmten Markthütte noch auf ein bestimmtes Ausmaß des Standplatzes bzw. der Markthütte.
Paragraph 6, Gegenstände des Marktverkehrs
Hauptgegenstand der Warengruppe sind alle mit dem Zweck des Adventmarktes im Einklang stehenden Waren, insbesondere kunstgewerbliche Artikel, Geschenkartikel, Christbaumschmuck, Kerzen, Töpferwaren, alkoholische Getränke sowie Lebensmittel von bäuerlichen Direktvermarktern. Nebengegenstände, Bücher, Textilien, Schmuck diverse Dekorationsgegenstände.
Paragraph 7, Verabreichung von Speisen und Getränken
(1) Bei den angeführten Märkten ist der Ausschank von Getränken sowie die Verabreichung von Speisen nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung gestattet.
(2) Beim Ausschank von Getränken und der Verabreichung von Speisen sind von den Marktparteien die entsprechenden lebensmittel- und hygienerechtlichen Bestimmungen zu beachten.
Paragraph 8, Gewerbe-/Steuernachweis
Gewerbliche Marktparteien bzw. deren Mitarbeiter haben stets die Verständigung über die Eintragung im GISA gemäß Paragraph 340, Absatz eins, (Paragraph 288, Absatz 3, GewO 1994 mitzuführen. Weiters ist ein amtlicher Lichtbildausweis mitzuführen und auf Verlangen der Marktaufsicht vorzuweisen.
Paragraph 9, Allgemeine marktbehördliche Bestimmungen
(1) Auf den Märkten dürfen Waren nicht im Umherziehen feilgeboten werden.
(2) Auf den Marktplätzen dürfen nur dem Vergabezweck entsprechende Tätigkeiten ausgeübt werden.
(3) Fahrzeuge, mit denen die Warenzufuhr erfolgt, sind sofort zu entladen und von der Marktfläche zu entfernen.
(4) Auf den Märkten hat sich jeder so zu verhalten, dass die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit nicht gestört, der Schutz der Gesundheit von Menschen nicht beeinträchtigt und die Verschleppung von Krankheiten vermieden wird.
(5) Inhaber der Marktplätze haben den an sie vergebenen Marktplatz mit ihrem Namen (äußere Geschäftsbezeichnung) sichtbar zu versehen.
(6) Für die erste Löschhilfe ist in jedem Marktstand an gut sichtbarer und leicht erreichbarer Stelle ein geprüfter, tragbarer Feuerlöscher bereit zu stellen.
(7) Für die „Erste Hilfe ist in jedem Marktstand ein Erste-Hilfe-Kasten bereit zu stellen.
Paragraph 10, Verkehrssicherungspflichten, Reinigung und Winterdienst
(1) Der Marktteilnehmer übernimmt für seinen Standplatz die Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflichten.
(2) Nach Beendigung der Markttätigkeit hat der Marktteilnehmer die Entsorgung der angefallenen Abfälle nach den geltenden Bestimmungen durchzuführen, seinen Standplatz in ordnungsgemäßem und gereinigtem Zustand zu hinterlassen und dabei insbesondere auf die Verkehrssicherheit zu achten.
(3) Der Marktteilnehmer hat für den Winterdienst (Schneeräumung, Streuung, Entfernen des Schnees von Dächern und Markisen, etc.) entsprechend den Witterungsverhältnissen im Umfeld seines Standplatzes Sorge zu tragen.
(4) Verkehrswege sind ständig in einem trittsicheren und rutschfesten Zustand zu halten.
(5) Jede Verunreinigung der Marktstände ist zu unterlassen.
(6) Papierkörbe und Abfallbehälter sind von den Marktparteien an geeigneten Punkten und in ausreichender Zahl aufzustellen.
Paragraph 11, Untersagung der weiteren Ausübung der Markttätigkeit
Die weitere Ausübung der Markttätigkeit kann von der Gemeinde (der Marktaufsicht) aus wichtigen Gründen jederzeit untersagt werden. Als solche Gründe gelten insbesondere:
a. wiederholte Verstöße gegen die Marktordnung,
b. Nichtbezahlung (nicht fristgerechte Bezahlung) des privatrechtlichen Entgelts bzw. der Standgebühr,
c. eigenmächtige Überlassung des zugewiesenen Standplatze an einen anderen Marktbesucher,
d. Nichtbefolgung von Weisungen der Marktaufsicht,
e. Überschreitung der zugewiesenen Marktstandplatzfläche,
f. eigenmächtiges Benützen von leerstehenden Plätzen,
g. Vorliegen von Ausschlussgründen gemäß den Bestimmungen der Gewerbeordnung,
h. Auflassung, Verlegung oder Änderung der Einteilung des Marktes,
i. Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung oder sonstigen öffentlichen Interessen.
Paragraph 12, Marktentgelte
Für die Benützung der Standplätze auf den Märkten sind an das Organisationskomitee Entgelte zu entrichten, welche von diesem festgelegt werden.
Paragraph 13, Marktbehörde und Marktaufsicht
Marktbehörde im Sinn dieser Marktordnung ist der Bürgermeister. Die Marktbehörde übt die Marktaufsicht durch die vom Bürgermeister bestimmten Marktaufsichtsorgane aus.
Paragraph 14, Strafen
Übertretungen dieser Marktordnung werden, soweit sie nicht nach dem Strafgesetz oder nach anderen Vorschriften zu ahnden sind, gemäß Paragraph 368, Gewerbeordnung (GewO 1994 i.d.g.F.) mit einer Geldstrafe bis zu € 1.090,-- geahndet.
Paragraph 15, Inkrafttreten
(1) Die vorstehende Marktordnung tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem sie angeschlagen wurde.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Mallnitz vom 02. November 2023, Zahl 8520/2023, außer Kraft.
Der Bürgermeister:
Günther Novak
Angeschlagen am: 25. Oktober 2024
Abgenommen am: