Zl. 8520/2023

Verordnung

des Gemeinderates der Gemeinde Mallnitz vom 02. November 2023, Zl. 8280/2023, mit der eine Marktordnung erlassen wird (Marktordnung der Gemeinde Mallnitz)

Gemäß den Paragraphen 286,, 289, 293 und 337 der Gewerbeordnung – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2023, wird verordnet:

Paragraph eins, Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt den Adventmarkt im Zuge des Projektes „Mallnitzer Bergadvent“ in der Nationalparkgemeinde Mallnitz.

Paragraph 2, Adventzone

Der Adventmarkt umfasst die nachstehend angeführten und in der Beilage ausgewiesenen Gebiete, welche als Adventzone bestimmt werden:

a) Dorfplatz

b) Bereich Stockmühlen

Der Adventmarkt und die Aufstellung der Marktstände und Hütten sind ausschließlich in der oben angeführten Adventzone gemäß den in der Beilage ausgewiesenen Plan zulässig.

Paragraph 3, Markttage und Marktzeiten

Der Adventmarkt findet an nachfolgenden Terminen statt:

1. Dez., 2. Dez., 3. Dez., 8. Dez., 9. Dez., 10. Dez., 15. Dez., 16. Dez., 17. Dez., 22. Dez., 23. Dez. 2023

Die Marktzeiten sind:  Freitag: 14.00 bis 20.00 Uhr

Samstag/Sonntag: 12.00 bis 20.00 Uhr

In den nachfolgenden Jahren werden die Markttage und die Marktzeiten vom Organisationskomitee des „Mallnitzer Bergadvents“ festgelegt.

Paragraph 4, Marktparteien

Grundsätzlich ist jedermann berechtigt, unter Bedachtnahme auf den zur Verfügung stehenden Raum innerhalb der Marktzeiten auf dem Adventmarkt die dort zugelassenen Waren nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Markordnung feilzuhalten und zu verkaufen (Marktpartei).

Paragraph 5, Vergabe und Vormerkung von Standplätzen und Markthütten

(1)  Die Vergabe und Zuweisung der Marktstandplätze und der Infrastruktur erfolgt ausschließlich über zivilrechtliche Verträge durch das Organisationskomitee des Mallnitzer Bergadvents.

(2)  Die Markthütten werden für die Dauer des Adventmarktes (siehe § 3) vergeben.

(3)  Die Anmeldung für den Adventmarkt ist schriftlich per E-Mail beim Organisationskomitee einzubringen.

(4)  Es besteht weder Anspruch auf Vergabe eines bestimmten Standplatzes bzw. einer bestimmten Markthütte noch auf ein bestimmtes Ausmaß des Standplatzes bzw. der Markthütte.

Paragraph 6, Gegenstände des Marktverkehrs

Alle mit dem Zweck des Adventmarktes im Einklang stehenden Waren, insbesondere kunstgewerbliche Artikel, Geschenkartikel, Christbaumschmuck, Kerzen, Erzeugnisse des Blumenbindergewerbes, Textilien, Lebensmittel aller Art, sowie bäuerliche Erzeugnisse.

Paragraph 7, Verabreichung von Speisen und Getränken

(1)  Bei den angeführten Märkten ist der Ausschank von Getränken sowie die Verabreichung von Speisen nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung gestattet.

(2)  Beim Ausschank von Getränken und der Verabreichung von Speisen sind von den Marktparteien die entsprechenden lebensmittel- und hygienerechtlichen Bestimmungen zu beachten.

(3)  Bewilligungen nach Absatz (2) sind zu widerrufen, wenn die für die Erteilung maßgebenden Voraussetzungen wegfallen oder vom Berechtigten, die ihm erteilten Auflagen ungeachtet einmaliger schriftlicher Mahnung nicht eingehalten werden.

Paragraph 8, Gewerbe-/Steuernachweis

Gewerbliche Marktparteien bzw. deren Mitarbeiter haben stets den Gewerbeschein im Original/das Original der Verständigung über die Eintragung im Gewerberegister bzw. im GISA gemäß Paragraph 340, Absatz eins, (Paragraph 288, Absatz 3, GewO 1994) sowie den Nachweis einer österreichischen Steuernummer oder den Nachweis der Anmeldung beim Finanzamt Spittal-Villach mitzuführen. Weiters ist ein amtlicher Lichtbildausweis mitzuführen und auf Verlangen der Marktaufsicht vorzuweisen.

Paragraph 9, Allgemeine marktbehördliche Bestimmungen

(1)  Auf den Märkten dürfen Waren nicht im Umherziehen feilgeboten werden.

(2)  Auf den Marktplätzen dürfen nur dem Vergabezweck entsprechende Tätigkeiten ausgeübt werden.

(3)  Fahrzeuge, mit denen die Warenzufuhr erfolgt, sind sofort zu entladen und von der Marktfläche zu entfernen.

(4)  Auf den Märkten hat sich jeder so zu verhalten, dass die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit nicht gestört, der Schutz der Gesundheit von Menschen nicht beeinträchtigt und die Verschleppung von Krankheiten vermieden wird.

(5)  Inhaber der Marktplätze haben den an sie vergebenen Marktplatz mit ihrem Namen (äußere Geschäftsbezeichnung) sichtbar zu versehen.

(6)  Für die erste Löschhilfe ist in jedem Marktstand an gut sichtbarer und leicht erreichbarer Stelle ein geprüfter, tragbarer Feuerlöscher bereit zu stellen.

(7)  Für die „Erste Hilfe ist in jedem Marktstand ein Erste-Hilfe-Kasten bereit zu stellen.

(8)  Für Marktparteien gelten die „Pflichten eines Standbetreibers Mallnitzer Bergadvent“ des Organisationskomitees.

Paragraph 10, Verkehrssicherungspflichten, Reinigung und Winterdienst

(1)  Der Marktteilnehmer übernimmt für seinen Standplatz die Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflichten.

(2)  Nach Beendigung der Markttätigkeit hat der Marktteilnehmer die Entsorgung der angefallenen Abfälle nach den geltenden Bestimmungen durchzuführen, seinen Standplatz in ordnungsgemäßem und gereinigtem Zustand zu hinterlassen und dabei insbesondere auf die Verkehrssicherheit zu achten.

(3)  Der Marktteilnehmer hat für den Winterdienst (Schneeräumung, Streuung, Entfernen des Schnees von Dächern und Markisen, etc.) entsprechend den Witterungsverhältnissen im Umfeld seines Standplatzes Sorge zu tragen.

(4)  Verkehrswege sind ständig in einem trittsicheren und rutschfesten Zustand zu halten.

(5)  Jede Verunreinigung der Marktstände ist zu unterlassen.

(6)  Papierkörbe und Abfallbehälter sind von den Marktparteien an geeigneten Punkten und in ausreichender Zahl aufzustellen.

Paragraph 11, Untersagung der weiteren Ausübung der Markttätigkeit

Die weitere Ausübung der Markttätigkeit kann von der Gemeinde (der Marktaufsicht) aus wichtigen Gründen jederzeit untersagt werden. Als solche Gründe gelten insbesondere:

a.    wiederholte Verstöße gegen die Marktordnung,

b.    Nichtbezahlung (nicht fristgerechte Bezahlung) des privatrechtlichen Entgelts bzw. der Standgebühr,

c.    eigenmächtige Überlassung des zugewiesenen Standplatze an einen anderen Marktbesucher,

d.    Nichtbefolgung von Weisungen der Marktaufsicht,

e.    Überschreitung der zugewiesenen Marktstandplatzfläche,

f.    eigenmächtiges Benützen von leerstehenden Plätzen,

g.    Vorliegen von Ausschlussgründen gemäß den Bestimmungen der Gewerbeordnung,

h.    Auflassung, Verlegung oder Änderung der Einteilung des Marktes,

i.    Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung oder sonstigen öffentlichen Interessen.

Paragraph 12, Hygiene der Marktbeschicker

(1)  Die Marktbeschicker und ihre Hilfskräfte müssen von ansteckenden Krankheiten frei sein und haben auf Reinlichkeit ihrer Person zu achten.

(2)  Hinter den Marktständen herrscht Rauchverbot!

(3)  Sowie sie mit der Erzeugung, Herstellung oder Abgabe von Nahrungs- und Genussmitteln befasst sind, sind die Bestimmungen des Lebensmittel-Sicherheits- und Verbraucherschutz-Gesetzes (LMSVG – BGBl. 113/2006 i.d.g.F.) einzuhalten.

Paragraph 13, Marktentgelte

Für die Benützung der Standplätze auf den Märkten sind an das Organisationskomitee Entgelte zu entrichten, welche von diesem festgelegt werden.

Paragraph 14, Marktbehörde und Marktaufsicht

Marktbehörde im Sinn dieser Marktordnung ist der Bürgermeister. Die Marktbehörde übt die Marktaufsicht durch die vom Bürgermeister bestimmten Marktaufsichtsorgane aus.

Paragraph 15, Strafen

Übertretungen dieser Marktordnung werden, soweit sie nicht nach dem Strafgesetz oder nach anderen Vorschriften zu ahnden sind, gemäß Paragraph 368, Gewerbeordnung (GewO 1994 i.d.g.F.) mit einer Geldstrafe bis zu € 1.090,-- geahndet.

Paragraph 16, Inkrafttreten

Die vorstehende Marktordnung tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem sie angeschlagen wurde.

Der Bürgermeister:

Günther Novak

Angeschlagen am:  3.11.2023

Abgenommen am: