Verordnung

des Gemeinderates der Gemeinde Irschen vom 29.03.2023, Zahl 920-5/2023, des Gemeinderates der Gemeinde Irschen vom 29. März 2023, Zl. 920-5/2023, mit der für das Halten von Hunden eine Abgabe ausgeschrieben wird (Hundeabgabeverordnung)

Gemäß Paragraphen 16,, 17 Absatz 3, Ziffer 2, des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2022,, Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2022,, sowie Paragraphen eins, ff. des Kärntner Hundeabgabengesetzes - K-HAG, Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1970,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2010,, wird verordnet:

                                                                                                § 1
   Ausschreibung
(1)              Die Gemeinde Irschen erhebt für das Halten von Hunden in ihrer Gemeinde eine Hundeabgabe.

(2)              Der Abgabe unterliegen nicht Blindenführerhunde, sowie Wach- und Diensthunde der Bundespolizei, der Zollverwaltung und des Bundesheeres.

                                                                                                § 2
   Ausmaß

Die Hundeabgabe beträgt pro Kalenderjahr, unabhängig von der An oder Abmeldung des Hundes, für jeden Hund, uneingeschränkt ob es sich um einen Wachhund, einen Hund, der in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten wird, 35,00 Euro.

                                                                                                § 3
   Befreiungen
(1)              Von der Hundeabgabe ist befreit das Halten von:

a)              Lawinen- und Personensuchhunden
b)              Hunden des Bergrettungs und Rettungsdienstes
c)              ausgebildeten Assistenz und Therapiehunden
d)              Hunden in Tierasylen.

(2)              Der Bürgermeister hat auf Antrag des Abgabenschuldners bescheidmäßig festzustellen, ob im Einzelfall ein Befreiungstatbestand vorliegt.

                                                                                                § 4
   Hundemarke
(1)              Die Gemeinde folgt dem Abgabenschuldner für die Dauer des Bestehens der Abgabepflicht gegen Ersatz der Kosten in Höhe von 3,50 Euro eine Hundemarke aus.

(2)              Die Hundemarke trägt den Aufdruck „Gemeinde Irschen“ und eine (fortlaufende) Nummer.


                                                                                                § 5
   Inkrafttreten
(1)              Diese Verordnung tritt am 01. Jänner 2024 in Kraft.

(2)              Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Irschen vom 14. Dezember 2012, Zl. 920-5/2013, mit welcher für das Halten von Hunden eine Abgabe ausgeschrieben wird (Hundeabgabeverordnung), außer Kraft.

Bürgermeister

Dullnig Manfred