Verordnung

des Gemeinderates der Gemeinde Irschen vom 17.12.2024, Zahl 902-3/2025, Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Irschen vom 17. Dezember 2024, 004-1-4/2024, mit der der Voranschlag für das Haushaltsjahr 2025 erlassen wird (Voranschlagsverordnung 2025)

Gemäß Paragraph 6, Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG, Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2019,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2023,, wird verordnet:

                                                                                                § 1
   Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt den Voranschlag für das Finanzjahr 2025.

                                                                                                § 2
   Ergebnis und Finanzierungsvoranschlag
(1)              Die Erträge und Aufwendungen werden in Summe wie folgt festgelegt:

Erträge:              € 5.729.900,00
Aufwendungen:              € 4.866.000,00

Entnahmen von Haushaltsrücklagen:              € 242.700,00
Zuweisung an Haushaltsrücklagen:              € 142.700,00


Nettoergebnis nach Haushaltsrücklagen:              € 963.900,00


(2)              Die Einzahlungen und Auszahlungen werden in Summe wie folgt festgelegt:

Einzahlungen:              € 57.300,00
Auszahlungen:               € 1.337.700,00


Geldfluss aus der voranschlagswirksamen Gebarung:              € 172.100,00

                                                                                                § 3
   Deckungsfähigkeit
Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, K-GHG wird für folgende Abschnitte gegenseitige Deckungsfähigkeit festgelegt:

Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, K-GHG wird für folgende Abschnitte gegenseitige Deckungsfähigkeit festgelegt: Bei Ausgabenansätzen zwischen denen ein sachlicher und verwaltungsmäßiger Zusammenhangbesteht, kann zur besseren wirtschaftlichen Verwendung der Mittel durch einen Voranschlagsvermerk bestimmt werden, dass Einsparungen bei einem Ansatz ohne besondere Beschlussfassung zum Ausgleich eines Mehrerfordernisses bei einem anderen Ansatz herangezogen werden kann (einseitige oder gegenseitige Deckungsfähigkeit). Die Deckungsfähigkeit kann jedoch nur innerhalb des Sachaufwandes und innerhalb des Personalaufwandes bestimmt werden. Die Trennung zwischen den beiden Ausgabearten muss unbedingt gewahrt bleiben.

                                                                                                § 4
   Kontokorrentrahmen
Gemäß Paragraph 37, Absatz 2, K-GHG wird der Kontokorrentrahmen wie folgt festgelegt:
€ 300.000,00

                                                                                                § 5
   Voranschlag, Anlagen und Beilagen
Der Voranschlag, alle Anlagen und Beilagen sind in der Anlage zur Verordnung, die einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellt.

                                                                                                § 6
   Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft.

Der/die Bürgermeister/in

Dullnig Mafred