Verordnung

des Gemeinderates der Gemeinde Irschen vom 16.12.2021, Zahl 8520-1/2021, VERORDNUNG des Gemeinderates der Gemeinde Irschen vom 16. Dezember 2021, Zahl: 8520-1/2021, mit der Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen zur Entsorgung von Abfällen und der Umweltberatung ausgeschrieben werden (Abfallgebührenverordnung)

Gemäß Paragraphen 16 und 17 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2021,, Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1988,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2020,, sowie Paragraphen 55, ff. der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 - K-AWO, Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2004,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2020,, in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates vom 16.12.1994, Zahl: 813-0/1994 (Abfuhrordnung), wird verordnet:

                                                                                                § 1
   Ausschreibung
(1)              Als Vergütung für den durch die Entsorgung und Umweltberatung entstehenden Aufwand werden Abfallgebühren ausgeschrieben.
(2)              Die Abfallgebühren werden – mit Ausnahme der Bioabfallentsorgung - geteilt ausgeschrieben: Als Bereitstellungsgebühr für die Bereitstellung der Einrichtungen zur Entsorgung der Abfälle und der Umweltberatung und für die Möglichkeit ihrer Benützung bzw. Inanspruchnahme einerseits und als Entsorgungsgebühr für die tatsächliche Inanspruchnahme der Einrichtungen andererseits.
(3)              Werden als Müllbehälter Müllsäcke vorgesehen, so gilt als Müllbehälter die jährlich erforderliche Zahl an Müllsäcken.

                                                                                                § 2
   Bereitstellungsgebühr
Die Höhe der jährlichen Bereitstellungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung der aufgestellten Müllbe-hälter mit dem Gebührensatz. Der Gebührensatz beträgt inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10 %:
a)              je 70 Liter Müllbehälter (Müllsack) € 13,00
b)              je 80 Liter Müllbehälter € 16,00
c)              je 120 Liter Müllbehälter € 27,00
d)              je 240 Liter Müllbehälter € 28,00
e)              je 660 Liter Müllbehälter € 32,00
f)              je 800 Liter Müllbehälter € 36,00

                                                                                                § 3
   Entsorgungsgebühr
(1)              Die Höhe der Entsorgungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung der Zahl der aufgestellten Müllbehälter mit der jeweiligen Anzahl der Entleerungen und der je Abfuhrtermin festgesetzten Gebüh-rensätze. Die Höhe der Entsorgungsgebühr für die Müllsäcke ergibt sich aus der Vervielfachung der Zahl der ausgegebenen Müllsäcke mit dem festgesetzten Gebührensatz.
(2)              Der Gebührensatz beträgt je Entleerung (ausgegebenen Müllsack) inklusive der gesetzlichen Umsatz-steuer von derzeit 10 %:


Müllbehälter              ab dem 1. Jänner 2022 ab dem 1. Jänner 2023 ab dem 1. Jänner 2024 ab dem 1. Jänner 2025 ab dem 1. Jänner 2026
70 Liter Müllbehälter
(Zusatzsack)              € 7,76   7,92       € 8,08   € 8,24   € 8,40
80 Liter Müllbehälter              € 8,95   € 9,13   € 9,31   € 9,50   € 9,69
120 Liter Müllbehälter              € 13,17 € 13,43 € 13,70 € 13,97 € 14,25
240 Liter Müllbehälter              € 26,30 € 26,83 € 27,37 € 27,92 € 28,48
660 Liter Müllbehälter              € 71,42 € 72,85 € 74,31 € 75,80 € 77,32
800 Liter Müllbehälter              € 86,73 € 88,46 € 90,23 € 92,03 € 93,87
40 Liter Biotonne              € 3,73   € 3,80   € 3,88   € 3,96   € 4,04
80 Liter Biotonne              € 7,94   € 8,10   € 8,26   € 8,43   € 8,60
120 Liter Biotonne              € 11,12 € 11,34 € 11,57 € 11,80 € 12,04

                                                                                                § 4
   Abgabenschuldner
(1)              Schuldner der Abfallgebühren sind die Eigentümer der Grundstücke, für welche Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen bereitgestellt werden. Steht ein Bauwerk auf fremden Grund und Boden, so ist der Eigentümer des Bauwerkes, im Falle eines Baurechtes der Inhaber des Baurechtes, Schuldner der Abfallgebühren. Miteigentümer schulden die Abfallgebühr zur ungeteilten Hand.
(2)              Die Gebührenschuld geht im Falle eines Eigentumsübergangs eines Grundstückes auf den neuen Eigentümer über. Der neue Eigentümer eines Grundstückes haftet mit dem Abgabenschuldner zur un-geteilten Hand für die Abfallgebühr, die für die Zeit von einem Jahr vor dem Wechsel im Eigentum zu entrichten waren.

                                                                                                § 5
   Fälligkeit
(1)              Die Abfallgebühren werden – mit Ausnahme der Entsorgungsgebühr für den Müllsack – zweimal jährlich für folgende Zeiträume vorgeschrieben:
a) 1. Jänner bis 30. Juni              Vorschreibung am 15. April
b) 1. Juli bis 21. Dezember              Vorschreibung am 15. Oktober

Sie sind mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.
(2)              Die Entsorgungsgebühr für den Müllsack (Zusatzsack) ist mit Abholung des Müllsackes am Gemein-deamt fällig.

                                                                                                § 6
   Inkrafttreten
(1)              Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
(2)              Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Irschen vom 1. Dezember 2016, Zahl: 8520-1/2016, mit der Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen zur Entsorgung von Abfällen und der Umweltberatung ausgeschrieben werden (Abfallgebührenverordnung), außer Kraft.

Bürgermeister

Dullnig Manfred