Verordnung

des Gemeinderates der Gemeinde Irschen vom 18.12.2023, Zahl 8510-1/2023, VERORDNUNG des Gemeinderates der Gemeinde Irschen vom 18. Dezember 2023, Zahl: 8510-1/2023, mit der Kanalgebüh-ren ausgeschrieben werden (Kanalgebührenverordnung)

Gemäß Paragraphen 16 und 17 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1988,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2023,, und gemäß Paragraphen 24 und 25 des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes – K-GKG, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1999,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2022,, wird verordnet:

                                                                                                § 1
   Ausschreibung
Für die Bereitstellung, für die Möglichkeit der Benützung und die tatsächliche Inanspruchnahme der Gemeindekanalisationsanlage der Gemeinde Irschen werden von der Gemeinde Irschen Kanalgebühren ausgeschrieben.

                                                                                                § 2
   Gegenstand der Abgabe
(1)              Die Kanalgebühren werden als Bereitstellungs- und als Benützungsgebühr ausgeschrieben
(2)              Für die Bereitstellung der Gemeindekanalisationsanlage und für die Möglichkeit ihrer Benützung ist eine Bereitstellungsgebühr zu entrichten.
(3)              Für die tatsächliche Inanspruchnahme der Kanalisationsanlage ist eine Benützungsgebühr zu entrichten.
(4)              Die Kanalgebühren werden für den mit Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Irschen vom 13. Dezember 2002, Zahl: 851-0/2002, festgelegten Entsorgungsbereich ausgeschrieben.

                                                                                                § 3
   Bereitstellungsgebühr
Die Bereitstellungsgebühr ist für jene Gebäude zu entrichten, für die ein Anschlussauftrag erteilt oder ein Anschlussrecht eingeräumt wurde.

                                                                                                § 4
   Höhe der Bereitstellungsgebühr
Die Höhe der jährlichen Bereitstellungsgebühr beträgt pro Gebäude inklusive der gesetzlichen Umsatzsteu-er von derzeit 10%:
a)              ab dem 1. Jänner 2024 bis 31. Dezember 2024  € 173,00
b)              ab dem 1. Jänner 2025 bis 31. Dezember 2025  € 178,00
c)              ab dem 1. Jänner 2026  € 184,00

                                                                                                § 5
   Benützungsgebühr
(1)              Die Höhe der Benützungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung der über den Wasserzähler (geeignete Messanlage) ermittelten Gebührenmesszahl (Abwassermenge) der an den Kanal angeschlossenen Gebäude mit dem Gebührensatz.

(2)              Die Gebührenmesszahl ist 1 m³ bezogenes Wasser; 1 m³ bezogenes Trink- und Nutzwasser wird 1 m³ Abwasser gleichgestellt.

(3)              Auf Antrag des Gebührenpflichtigen sind verbrauchte Wassermengen, die im Rahmen der bestehen-den Gesetze nicht in die öffentliche Kanalisationsanlage eingebracht werden, bei der Berechnung der Benützungsgebühr in Abzug zu bringen. Die Gemeinde hat, soweit ein Nachweis auf andere Weise nicht erbracht wird, den Nachweis an den Einbau und den Betrieb einer geeigneten Messanlage zur Feststellung einer Abwassermenge zu binden.

(4)              Kann der Wasserverbrauch nicht mittels Wasserzähler (geeignete Messanlage) ermittelt oder berechnet werden, so ist der Wasserverbrauch zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind (Paragraph 184, Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,).

                                                                                                § 6
   Höhe des Benützungsgebühr
Der Gebührensatz beträgt inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10 %:

a)              vom 1. Jänner 2024 bis 30. September 2024 € 1,64
b)              vom 1. Oktober 2024 bis 30. September 2025 € 1,69
c)              ab dem 1. Oktober 2025 € 1,74

                                                                                                § 7
   Abgabenschuldner
Zur Entrichtung der Kanalgebühren sind die Eigentümer der an die Gemeindekanalisationsanlage Irschen angeschlossenen Gebäude verpflichtet.

                                                                                                § 8
   Festsetzung und Fälligkeit der Abgabe
(1)              Die Kanalgebühren sind einmal jährlich mittels Abgabenbescheid festzusetzen; sie sind mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.
(2)              Für die Ermittlung der Benützungsgebühr ist der Wasserverbrauch jeweils zufolge einer Wasserzählerablesung (geeignete Messanlage) eines jeden Jahres heranzuziehen (Ablesestichtag: 30. September jeden Kalenderjahres).
(3)              Die gemäß Paragraph 9, dieser Verordnung geleisteten Teilzahlungen sind bei der bescheidmäßigen Festsetzung in Abzug zu bringen.

                                                                                                § 9
   Teilzahlungen
(1)              Für die Kanalgebühren sind dreimal jährlich Teilzahlungen vorzuschreiben. Die Vorschreibung erfolgt mittels Lastschriftanzeige jeweils im Jänner, April und Juli; sie sind mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Lastschriftanzeige fällig.
(2)              Der Teilzahlungsbetrag für die Bereitstellungsgebühr beträgt (jeweils) ein Viertel der jährlichen Bereitstellungsgebühr.
(3)              Der Teilzahlungsbetrag für die Benützungsgebühr beträgt (jeweils) ein Viertel der im vorangegangen Abrechnungsjahr verbrauchten Wassermenge vervielfacht mit dem jeweils zum Zeitpunkt der Vorschreibung geltenden Gebührensatz.
(4)              Bei den erstmaligen Teilzahlungen (Neuanschlüsse), bei denen kein Wert auf Grund einer Vorschreibung vorhanden ist, erfolgt die Vorschreibung der Teilzahlungen auf Grund einer Schätzung (Paragraph 184, Absatz eins, Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,).

                                                                                                § 10
   Inkrafttreten
(1)              Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(2)              Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Irschen vom 16. Dezember 2021, Zahl: 8510-1/2021 mit der Kanalgebühren ausgeschrieben werden (Kanalge-bührenverordnung), außer Kraft.

Bürgermeister

Dullnig Manfred