§ 1 Ausschreibung Für die Bereitstellung, für die Möglichkeit der Benützung und die tatsächliche Inanspruchnahme der Gemeindekanalisationsanlage der Gemeinde Irschen werden von der Gemeinde Irschen Kanalgebühren ausgeschrieben.
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§ 2 Gegenstand der Abgabe (1) Die Kanalgebühren werden als Bereitstellungs- und als Benützungsgebühr ausgeschrieben (2) Für die Bereitstellung der Gemeindekanalisationsanlage und für die Möglichkeit ihrer Benützung ist eine Bereitstellungsgebühr zu entrichten. (3) Für die tatsächliche Inanspruchnahme der Kanalisationsanlage ist eine Benützungsgebühr zu entrich-ten. (4) Die Kanalgebühren werden für den mit Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Irschen vom 13. Dezember 2002, Zahl: 851-0/2002, festgelegten Entsorgungsbereich ausgeschrieben
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§ 3 Bereitstellungsgebühr (1) Die Höhe der Benützungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung der über den Wasserzähler (geeignete Messanlage) ermittelten Gebührenmesszahl (Abwassermenge) der an den Kanal ange-schlossenen Gebäude mit dem Gebührensatz gemäß § 5 dieser Verordnung. (2) Die Gebührenmesszahl ist 1 m³ bezogenes Wasser; 1 m³ bezogenes Trink- und Nutzwasser wird 1 m³ Abwasser gleichgestellt. (3) Auf Antrag des Gebührenpflichtigen sind verbrauchte Wassermengen, die im Rahmen der bestehen-den Gesetze nicht in die öffentliche Kanalisationsanlage eingebracht werden, bei der Berechnung der Benützungsgebühr in Abzug zu bringen. Die Gemeinde hat, soweit ein Nachweis auf andere Weise nicht erbracht wird, den Nachweis an den Einbau und den Betrieb einer geeigneten Messanlage zur Feststellung einer Abwassermenge zu binden. (4) Kann der Wasserverbrauch nicht mittels Wasserzähler (geeignete Messanlage) ermittelt oder berechnet werden, so ist der Wasserverbrauch zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind (§ 184 Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961).
§ 3 Bereitstellungsgebühr (1) Die Höhe der Benützungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung der über den Wasserzähler (geeignete Messanlage) ermittelten Gebührenmesszahl (Abwassermenge) der an den Kanal ange-schlossenen Gebäude mit dem Gebührensatz gemäß Paragraph 5, dieser Verordnung. (2) Die Gebührenmesszahl ist 1 m³ bezogenes Wasser; 1 m³ bezogenes Trink- und Nutzwasser wird 1 m³ Abwasser gleichgestellt. (3) Auf Antrag des Gebührenpflichtigen sind verbrauchte Wassermengen, die im Rahmen der bestehen-den Gesetze nicht in die öffentliche Kanalisationsanlage eingebracht werden, bei der Berechnung der Benützungsgebühr in Abzug zu bringen. Die Gemeinde hat, soweit ein Nachweis auf andere Weise nicht erbracht wird, den Nachweis an den Einbau und den Betrieb einer geeigneten Messanlage zur Feststellung einer Abwassermenge zu binden. (4) Kann der Wasserverbrauch nicht mittels Wasserzähler (geeignete Messanlage) ermittelt oder berechnet werden, so ist der Wasserverbrauch zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind (Paragraph 184, Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,).
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§ 4 Benützungsgebühr (1) Die Höhe der Benützungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung der über den Wasserzähler (geeignete Messanlage) ermittelten Gebührenmesszahl (Abwassermenge) der an den Kanal ange-schlossenen Gebäude mit dem Gebührensatz gemäß § 5 dieser Verordnung. (2) Die Gebührenmesszahl ist 1 m³ bezogenes Wasser, d.h. dass 1 m³ bezogenes Trink- und Nutzwasser, welches in den Kanal abgeleitet wird, 1 m³ Abwasser gleichgestellt wird. (3) Auf Antrag des Gebührenpflichtigen sind verbrauchte Wassermengen, die im Rahmen der bestehen-den Gesetze nicht in die öffentliche Kanalisationsanlage eingebracht werden, bei der Berechnung der Benützungsgebühr in Abzug zu bringen. Die Gemeinde hat, soweit ein Nachweis auf andere Weise nicht erbracht wird, den Nachweis an den Einbau und den Betrieb einer geeigneten Messanlage zur Feststellung einer Abwassermenge zu binden. (4) Kann der Wasserverbrauch nicht mittels Wasserzähler (geeignete Messanlage) ermittelt oder berechnet werden, so ist der Wasserverbrauch zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind (§ 184 Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl.Nr. 194/1961)
§ 4 Benützungsgebühr (1) Die Höhe der Benützungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung der über den Wasserzähler (geeignete Messanlage) ermittelten Gebührenmesszahl (Abwassermenge) der an den Kanal ange-schlossenen Gebäude mit dem Gebührensatz gemäß Paragraph 5, dieser Verordnung. (2) Die Gebührenmesszahl ist 1 m³ bezogenes Wasser, d.h. dass 1 m³ bezogenes Trink- und Nutzwasser, welches in den Kanal abgeleitet wird, 1 m³ Abwasser gleichgestellt wird. (3) Auf Antrag des Gebührenpflichtigen sind verbrauchte Wassermengen, die im Rahmen der bestehen-den Gesetze nicht in die öffentliche Kanalisationsanlage eingebracht werden, bei der Berechnung der Benützungsgebühr in Abzug zu bringen. Die Gemeinde hat, soweit ein Nachweis auf andere Weise nicht erbracht wird, den Nachweis an den Einbau und den Betrieb einer geeigneten Messanlage zur Feststellung einer Abwassermenge zu binden. (4) Kann der Wasserverbrauch nicht mittels Wasserzähler (geeignete Messanlage) ermittelt oder berechnet werden, so ist der Wasserverbrauch zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind (Paragraph 184, Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl.Nr. 194/1961)
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§ 5 Höhe des Benützungsgebühr Der Gebührensatz beträgt inkl. der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10 %: a) ab dem 1. Jänner 2022 € 1,41 b) ab dem 1. Jänner 2023 € 1,44 c) ab dem 1. Jänner 2024 € 1,47 d) ab dem 1. Jänner 2025 € 1,50 e) ab dem 1. Jänner 2026 € 1,53
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§ 6 Abgabenschuldner Zur Entrichtung der Kanalgebühren sind die Eigentümer der an die Gemeindekanalisationsanlage Irschen angeschlossenen Gebäude verpflichtet.
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§ 7 Festsetzung und Fälligkeit der Abgabe (1) Die Kanalgebühren sind einmal jährlich mittels Abgabenbescheid festzusetzen; sie sind mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig. (2) Für die Ermittlung der Benützungsgebühr ist der Wasserverbrauch jeweils zufolge einer Wasserzähler-ablesung (geeignete Messanlage) eines jeden Jahres heranzuziehen (Ablesestichtag: 1. Oktober jeden Kalenderjahres). (3) Die gemäß § 8 dieser Verordnung geleisteten Teilzahlungen sind bei der bescheidmäßigen Festset-zung in Abzug zu bringen.
§ 7 Festsetzung und Fälligkeit der Abgabe (1) Die Kanalgebühren sind einmal jährlich mittels Abgabenbescheid festzusetzen; sie sind mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig. (2) Für die Ermittlung der Benützungsgebühr ist der Wasserverbrauch jeweils zufolge einer Wasserzähler-ablesung (geeignete Messanlage) eines jeden Jahres heranzuziehen (Ablesestichtag: 1. Oktober jeden Kalenderjahres). (3) Die gemäß Paragraph 8, dieser Verordnung geleisteten Teilzahlungen sind bei der bescheidmäßigen Festset-zung in Abzug zu bringen.
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§ 8 Teilzahlungen (1) Für die Kanalgebühren sind dreimal jährlich Teilzahlungen vorzuschreiben. Die Vorschreibung erfolgt mittels Lastschriftanzeige jeweils im Jänner, April und Juli; sie sind mit Ablauf eines Monats nach Be-kanntgabe der Lastschriftanzeige fällig. (2) Der Teilzahlungsbetrag für die Bereitstellungsgebühr beträgt (jeweils) ein Viertel der jährlichen Bereit-stellungsgebühr. (3) Der Teilzahlungsbetrag für die Benützungsgebühr beträgt (jeweils) ein Viertel der im vorangegangen Abrechnungsjahr verbrauchten Wassermenge vervielfacht mit dem jeweils zum Zeitpunkt der Vor-schreibung geltenden Gebührensatz. (4) Bei den erstmaligen Vorauszahlungen (Neuanschlüsse), bei denen kein Wert auf Grund einer Vor-schreibung vorhanden ist, erfolgt die Vorschreibung der Teilbeträge auf Grund einer Schätzung gem. § 184 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961.
§ 8 Teilzahlungen (1) Für die Kanalgebühren sind dreimal jährlich Teilzahlungen vorzuschreiben. Die Vorschreibung erfolgt mittels Lastschriftanzeige jeweils im Jänner, April und Juli; sie sind mit Ablauf eines Monats nach Be-kanntgabe der Lastschriftanzeige fällig. (2) Der Teilzahlungsbetrag für die Bereitstellungsgebühr beträgt (jeweils) ein Viertel der jährlichen Bereit-stellungsgebühr. (3) Der Teilzahlungsbetrag für die Benützungsgebühr beträgt (jeweils) ein Viertel der im vorangegangen Abrechnungsjahr verbrauchten Wassermenge vervielfacht mit dem jeweils zum Zeitpunkt der Vor-schreibung geltenden Gebührensatz. (4) Bei den erstmaligen Vorauszahlungen (Neuanschlüsse), bei denen kein Wert auf Grund einer Vor-schreibung vorhanden ist, erfolgt die Vorschreibung der Teilbeträge auf Grund einer Schätzung gem. Paragraph 184, der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,.
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§ 9 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Irschen vom 01.12.2016, Zahl: 8510-1/2016, mit der Kanalgebühren ausgeschrieben werden (Kanalgebühren-verordnung), außer Kraft.
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